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411.611

Verordnung zum Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden * (Beitragsverordnung)

vom 28.09.2010 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Beitragsverordnung

1. 1. Beiträge an den Besoldungsaufwand

1.1. 1.1. Besoldungspauschale

Art. 1 Durchschnittliche Lehrerbesoldung pro Lektion

Als Grundlage für die Berechnung des durchschnittlichen Lohns einer Stufe pro Lektion dient die gesamte Bruttolohnsumme des Kantons pro Stufe. Die entsprechende Besoldung wird durch das erteilte Pensum pro Stufe dividiert.

Der Regierungsrat legt die durchschnittliche Lehrerbesoldung pro Lektion jährlich fest.

Die durchschnittliche Lehrerbesoldung pro Lektion erhöht sich um 19.3 % zur Deckung der Besoldungsnebenkosten und um weitere 2 % zur Finanzierung der Stellvertretung. *

Art. 2 Lektionenfaktor

Zur Berechnung des Lektionenfaktors werden folgende Grössen verwendet:

  1. Kindergarten:

    18 Schülerinnen und Schüler

  2. Primarschule:

    21 Schülerinnen und Schüler

  3. Sekundarschule:

    21 Schülerinnen und Schüler

Die Lektionenfaktoren betragen: *

  1. Kindergarten:

    1.67

  2. Primarschule:

    1.72

  3. Sekundarschule:

    2.11

Art. 3 Besoldung Schulleitung

Als anrechenbare Besoldung der Schulleitung gilt die Lohnklasse 22, Aufstiegszone 135 %. *

Die anrechenbare Besoldung der Schulleitung pro Schülerin oder Schüler ergibt sich aus der Berechnung des Minimalpensums gemäss § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule[1].

Die anrechenbare Besoldung der Schulleitung erhöht sich um den in § 1 Abs. 3 festgelegten Satz zur Deckung der Besoldungsnebenkosten. *

Art. 4 Besoldungspauschale

Für die Berechnung der Besoldungspauschale wird die durchschnittliche Lehrerbesoldung pro Lektion mit dem Lektionenfaktor und der Anzahl von 39.2 Unterrichtswochen multipliziert und die Besoldung der Schulleitung hinzugerechnet. *

1.2. 1.2. Zusätzliche Beiträge

Art. 5 Beitrag für Mehrklassen auf der Primarstufe und für die Basisstufe *

Als zusätzlicher Beitrag für Schülerinnen und Schüler der Basisstufe oder auf der Primarstufe in Mehrklassen mit drei oder mehr Klassen wird 10 % der durchschnittlichen Lehrerbesoldung pro Lektion gemäss § 1 Abs. 3 angerechnet. *

Art. 6 Beitrag aufgrund der Grösse einer Sekundarschule

Der zusätzliche Beitrag für Sekundarschulen wird auf der Basis des Lektionenfaktors mit folgenden zusätzlichen Lektionenfaktoren angerechnet:

  1. Schulen bis 120 Schülerinnen und Schüler:

    0.40

  2. Schulen ab 121 bis 180 Schülerinnen und Schüler:

    0.23

Schulgemeinden, bei welchen der Wechsel zur nächsten Kategorie zu einer Reduktion der Anzahl Lektionen führt, wird die Differenz zum Faktor aufgerechnet. Ausgangspunkt ist die Situation vor dem Wechsel der Kategorie.

Art. 7 Anzahl ausländische Schülerinnen und Schüler

Die Bestimmung der Anzahl ausländischer Schülerinnen und Schüler aus fremdsprachigen Ländern richtet sich nach deren Nationalität. Doppelbürgerinnen und -bürger mit Schweizer Bürgerrecht gelten als Schweizer.

Art. 8 Beitrag für gezielte Entlastungen

Für die gezielte Entlastung von einzelnen Lehrpersonen wird den Schulgemeinden ein Beitrag in der Höhe von Fr. 30 pro Schülerin oder Schüler angerechnet.

2. 2. Beiträge an den übrigen Aufwand

Art. 9 Gebäudeaufwand

Der Gebäudeaufwand ergibt sich aus dem Betrag für die Abschreibung und Verzinsung sowie dem Gebäudeunterhalt.

Der Investitionswert ergibt sich aus dem Richtraumprogramm. Das Departement legt ihn zur Berechnung der Abschreibung und Verzinsung pro Schülerin oder Schüler für eine durchschnittliche Schulgemeinde fest. *

Die Abschreibungsdauer beträgt linear 33 Jahre. Der Zinssatz liegt bei 1.25 %. Der Gebäudeunterhalt wird mit 3 % des Investitionswertes in der Betriebspauschale berücksichtigt. *

Das Departement erlässt eine Richtlinie über die Schulbauten.

Art. 10 Betriebspauschale

Die Betriebspauschale beträgt pro Schülerin oder Schüler:

  1. Kindergarten:

    Fr. 5'800

  2. Primarschule:

    Fr. 8'200

  3. Sekundarschule:

    Fr. 10'300

3. 3. Weitere Leistungen

Art. 11 Sonderschulung in der Regelschule

Werden Sonderschulungsmassnahmen in der Regelschule durchgeführt, legt das Amt für Volksschule (Amt) den zusätzlichen Beitrag fest.

Der Beitrag richtet sich nach dem voraussichtlichen zusätzlichen Besoldungsaufwand für die Sonderschulungsmassnahmen. Die Obergrenze inklusive der ordentlichen Besoldungspauschale bilden die Kosten einer vergleichbaren separativen Sonderschulung.

Art. 12 Begabtenförderung

Der Kanton richtet den anerkannten Schulen mit Begabtenförderung in Sport oder Tanz und Musik einen Koordinationsbeitrag von pauschal Fr. 8'000 sowie Fr. 500 pro anerkannte Schülerin oder anerkannten Schüler aus. *

Art. 13a Integrationsklassen

Der Kanton leistet für Mehrkosten, die mit der Führung der Integrationskurse im Rahmen des kantonalen Integrationsprogramms anfallen, eine jährliche Pauschale von Fr. 70'000 pro Integrationsklasse. Das Departement schliesst mit den verantwortlichen Schulgemeinden Leistungsvereinbarungen ab.

Art. 14 Abgangsentschädigung

Abgangsentschädigungen nach § 22 der Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen[2] werden zu 80 % vom Kanton übernommen.

4. 4. Verfahrensvorschriften

Art. 16 Anzahl Schülerinnen und Schüler

Die Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Kalenderjahr und der Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler aus fremdsprachigen Ländern ergibt sich aus dem Durchschnitt der Schülerbestände am 15. Februar und 15. September.

Schülerinnen und Schüler, deren Wohn- oder tatsächlicher Aufenthaltsort sich ausserhalb des Kantons befindet, werden bei der Ermittlung der massgebenden Schülerzahl nicht angerechnet. Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen in Staatsverträgen. Das Departement regelt die Anrechnung weiterer Sonderfälle. *

Erfolgt durch die Schulaufsicht eine Umteilung im Rahmen von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Volksschule (VG)[3] oder besucht eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen der Begabtenförderung eine andere Schule, werden die Schülerinnen und Schüler dieser Schulgemeinde angerechnet.

Art. 17 Rechnungsjahr

Die Beitragszahlungen des Kantons gelten für das dem Beitragsjahr vorangehende Jahr.

Art. 18 Bekanntgabe der Daten und Säumnisfolgen

Das Amt legt die zu erhebenden Daten, die Fristen und die Form der Bekanntgabe fest, welche zur Festlegung der Berechnungselemente notwendig sind. *

Säumigen Schulgemeinden ist eine Nachfrist zur Einreichung der Daten zu gewähren mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen. *

Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist verfällt für beitragsberechtigte Schulgemeinden der Beitragsanspruch. Für Schulgemeinden, die zur Zahlung eines Abschöpfungsbeitrages verpflichtet sind, legt das Amt den Abschöpfungsbeitrag nach Ermessen fest. *

Art. 20 Festlegung der Beitragszahlungen *

Die Höhe der Beiträge wird vom Amt zu Beginn des Jahres aufgrund der Daten des Vorjahres provisorisch festgelegt. Um die kantonalen Beiträge oder Abschöpfungsbeiträge einzelner Schulgemeinden zu klären, können auf Verlangen anfechtbare Zwischenentscheide gefällt werden. *

Ende März und Ende Juli werden den voraussichtlich beitragsberechtigten Schulgemeinden Teilzahlungen von je 40 % der zu erwartenden Kantonsbeiträge ausgerichtet. *

Ende Juli werden den voraussichtlich zur Zahlung eines Abschöpfungsbeitrages verpflichteten Schulgemeinden 80 % der mutmasslichen Zahlung in Rechnung gestellt. *

Die Kantonsbeiträge und Abschöpfungsbeiträge werden vom Amt per Oktober durch Entscheid festgesetzt. Die entsprechenden Restbeträge werden den Schulgemeinden Ende Oktober ausbezahlt oder in Rechnung gestellt. *

5. 5. 5. … *

Egress

ABl. 39/2010

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

28.09.2010

01.01.2011

Erstfassung

ABl. 39/2010

Erlasstitel

20.12.2022

01.01.2023

geändert

51/2022

§ 1 Abs. 3

20.12.2011

01.01.2012

geändert

51/2011

§ 1 Abs. 3

17.12.2013

01.01.2014

geändert

51/2013

§ 1 Abs. 3

17.12.2019

01.01.2020

geändert

51/2019

§ 1 Abs. 3

15.12.2020

01.01.2021

geändert

51/2020

§ 1 Abs. 3

20.12.2022

01.01.2023

geändert

51/2022

§ 1 Abs. 3

12.12.2023

01.01.2024

geändert

50/2023

§ 1 Abs. 3

10.12.2024

01.01.2025

geändert

50/2024​​

§ 1 Abs. 3

16.12.2025

01.01.2026

geändert

51/2025

§ 2 Abs. 1, 3.

12.08.2014

01.01.2015

geändert

33/2014

§ 2 Abs. 2

20.12.2011

01.01.2012

geändert

51/2011

§ 2 Abs. 2, 2.

06.12.2016

01.01.2017

geändert

49/2016

§ 2 Abs. 2, 2.

11.12.2018

01.01.2019

geändert

50/2018

§ 2 Abs. 2, 3.

12.08.2014

01.01.2015

geändert

33/2014

§ 2 Abs. 2, 3.

12.12.2023

01.01.2024

geändert

50/2023

§ 3 Abs. 1

17.12.2019

01.01.2020

geändert

51/2019

§ 3 Abs. 3

18.12.2012

01.01.2013

geändert

51/2012

§ 4 Abs. 1

12.12.2017

01.01.2018

geändert

50/2017

§ 5

28.05.2013

01.01.2014

Titel geändert

22/2013

§ 5 Abs. 1

28.05.2013

01.01.2014

geändert

22/2013

§ 5 Abs. 1

17.12.2019

01.01.2020

geändert

51/2019

§ 6 Abs. 1, 1.

12.08.2014

01.01.2015

geändert

33/2014

§ 6 Abs. 1, 2.

12.08.2014

01.01.2015

geändert

33/2014

§ 9 Abs. 2

15.12.2020

01.01.2021

geändert

51/2020

§ 9 Abs. 3

17.12.2013

01.01.2014

geändert

51/2013

§ 9 Abs. 3

17.12.2019

01.01.2020

geändert

51/2019

§ 9 Abs. 3

16.12.2025

01.01.2026

geändert

51/2025

§ 10 Abs. 1, 1.

17.12.2013

01.01.2014

geändert

51/2013

§ 10 Abs. 1, 1.

12.08.2014

01.01.2015

geändert

33/2014

§ 10 Abs. 1, 1.

06.12.2016

01.01.2017

geändert

49/2016

§ 10 Abs. 1, 1.

20.12.2022

01.01.2023

geändert

51/2022

§ 10 Abs. 1, 1.

16.12.2025

01.01.2026

geändert

51/2025

§ 10 Abs. 1, 2.

17.12.2013

01.01.2014

geändert

51/2013

§ 10 Abs. 1, 2.

12.08.2014

01.01.2015

geändert

33/2014

§ 10 Abs. 1, 2.

06.12.2016

01.01.2017

geändert

49/2016

§ 10 Abs. 1, 2.

17.12.2019

01.01.2020

geändert

51/2019

§ 10 Abs. 1, 2.

20.12.2022

01.01.2023

geändert

51/2022

§ 10 Abs. 1, 2.

16.12.2025

01.01.2026

geändert

51/2025

§ 10 Abs. 1, 3.

17.12.2013

01.01.2014

geändert

51/2013

§ 10 Abs. 1, 3.

12.08.2014

01.01.2015

geändert

33/2014

§ 10 Abs. 1, 3.

06.12.2016

01.01.2017

geändert

49/2016

§ 10 Abs. 1, 3.

17.12.2019

01.01.2020

geändert

51/2019

§ 10 Abs. 1, 3.

20.12.2022

01.01.2023

geändert

51/2022

§ 10 Abs. 1, 3.

16.12.2025

01.01.2026

geändert

51/2025

§ 12 Abs. 1

12.08.2014

01.01.2015

geändert

33/2014

§ 13

12.08.2014

01.01.2015

aufgehoben

33/2014

§ 13a

06.12.2016

01.01.2017

eingefügt

49/2016

§ 15

06.12.2016

01.01.2017

aufgehoben

49/2016

§ 16 Abs. 2

06.12.2016

01.01.2017

geändert

49/2016

§ 18 Abs. 1

17.12.2013

01.01.2014

geändert

51/2013

§ 18 Abs. 2

17.12.2013

01.01.2014

geändert

51/2013

§ 18 Abs. 3

15.12.2020

01.01.2021

geändert

51/2020

§ 19

15.12.2020

01.01.2021

aufgehoben

51/2020

§ 20

15.12.2020

01.01.2021

Titel geändert

51/2020

§ 20 Abs. 1

15.12.2020

01.01.2021

geändert

51/2020

§ 20 Abs. 2

15.12.2020

01.01.2021

geändert

51/2020

§ 20 Abs. 3

15.12.2020

01.01.2021

geändert

51/2020

§ 20 Abs. 4

15.12.2020

01.01.2021

eingefügt

51/2020

Titel 5.

20.12.2022

01.01.2023

aufgehoben

51/2022

§ 21

17.12.2013

01.01.2014

aufgehoben

51/2013

§ 21a

20.12.2011

01.01.2012

eingefügt

51/2011

§ 21a

17.12.2013

01.01.2014

aufgehoben

51/2013

§ 22

17.12.2013

01.01.2014

aufgehoben

51/2013

§ 23

17.12.2013

01.01.2014

aufgehoben

51/2013

§ 24

15.12.2020

01.01.2021

aufgehoben

51/2020

§ 25

15.12.2020

01.01.2021

aufgehoben

51/2020