Der Kanton leistet unter folgenden Voraussetzungen einen Beitrag an die Schulgeldkosten für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht:
- der Kanton bietet unter Vorbehalt von § 3 keine gleichartige Ausbildung an;
- die Ausbildungsstätte erfüllt die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 des Stipendiengesetzes
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- die Ausbildungsstätte fällt nicht unter den Geltungsbereich einer interkantonalen Vereinbarung.