Die Sozialabzüge gemäss § 36 Abs. 2 Ziff. 1 bis Ziff. 3 StG betragen:
- für nicht selbständig besteuerte, für in Ausbildung stehende oder erwerbsunfähige Kinder, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt:
- 1.1
*
je Kind
Fr. 7'400
- 1.2
*
der Abzug erhöht sich für jedes in Ausbildung stehende Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres auf
Fr. 8'500
- 1.3
*
und nach Vollendung des 20. Altersjahres bis höchstens zum vollendeten 26. Altersjahr auf
Fr. 10'600
- für erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Personen, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache aufkommt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Abs. 2 Ziff. 1 gewährt wird
Fr. 2'700
- von im AHV-Alter stehenden, erwerbsunfähigen oder verwitweten Steuerpflichtigen Fr. 4'200; beträgt das Reineinkommen mehr als Fr. 16'900, bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe mehr als Fr. 24'300, ermässigt sich der Abzug je Fr. 1'000 Mehreinkommen um Fr. 200