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721.81

Verordnung des Regierungsrates zum Wassernutzungsgesetz (WNV)

vom 07.12.1999 (Stand 01.01.2016)

Präambel

WNV

1. 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat ist zuständig für:

  1. die Anordnung zur Ausscheidung von öffentlichen Oberflächengewässern als selbständige Grundstücke;
  2. die Abtretung von neu gewonnenem Land nach § 27 des Gesetzes.

Das Departement für Bau und Umwelt führt die Oberaufsicht über die Wasserversorgung. Es ist

  1. zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes,
  2. Konzessionsbehörde im Sinne des Gesetzes,
  3. zuständig für den Verkauf von mehr als 500 m³ verfügbarem Material gemäss § 26 des Gesetzes.

Im Übrigen vollzieht das Amt für Umwelt das Gesetz und diese Verordnung, soweit keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind. Es führt die direkte Aufsicht über die Wasserversorgungen der Gemeinden und ist insbesondere

  1. Bewilligungsbehörde im Sinne des Gesetzes,
  2. zuständig für den Verkauf von bis zu 500 m³ verfügbarem Material gemäss § 26 des Gesetzes.

Art. 2 Öffentliches Wasser

Ist streitig, ob Wasser öffentlich im Sinne von § 1 des Gesetzes ist, entscheidet das Departement für Bau und Umwelt.

2. 2. Konzessionen und Bewilligungen

2.1. 2.1. Allgemeines

Art. 3 Konzessionspflicht

Einer Konzession zur Nutzung öffentlichen Wassers bedürfen unter Vorbehalt von § 4 namentlich:

  1. die Entnahme von Grundoder Oberflächenwasser für die Wasserversorgung, zu Wärmeund Kühlzwecken, zu industriellen und gewerblichen Brauchzwecken, zur Bewässerung und zur Speisung von Weihern;
  2. die Wasserkraftnutzung;
  3. die räumliche Nutzung der Oberflächengewässer gemäss § 25 des Gesetzes;
  4. die Erstellung von Bauten oder Anlagen im Grundwasserleiter.

Art. 4 Bewilligungspflicht

Einer Bewilligung zur Nutzung öffentlichen Wassers bedürfen:

  1. die räumliche Nutzung von Oberflächengewässern durch Bauten und Anlagen gemäss § 25 Ziff. 1 des Gesetzes von weniger als vier Monaten Dauer;
  2. die Entnahme von Grundoder Oberflächenwasser zur Bewässerung von weniger als zwei Monaten Dauer;
  3. die Materialentnahmen gemäss § 25 Ziff. 3 des Gesetzes bis zu einer Menge von 500 m³.

Art. 5 Grundsätze für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen

Bei der Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen achten die zuständigen Behörden darauf, dass

  1. die Wasservorkommen nachhaltig genutzt werden,
  2. die Wasserqualität erhalten und, wenn möglich, verbessert werden kann,
  3. die Versorgung mit Trinkoder Brauchwasser sichergestellt ist,
  4. Lebensräume von Tieren oder Pflanzen erhalten bleiben.

Die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser zur Bewässerung ist zu gestatten, soweit dies für die Sicherung des ortsüblichen Ertrages notwendig ist und die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben.

2.2. 2.2. Verfahren

Art. 6 Gesuchsunterlagen

Das Departement legt je nach Art und Umfang des Projektes fest, inwieweit dem Gesuch im Doppel beizufügen sind:

  1. Technischer Bericht mit Beschreibung der projektierten Anlage und ihrer Auswirkungen auf das Gewässer und seine Umgebung;
  2. Grundbuchplankopie mit Projekteintrag sowie bei ausgedehnten Anlagen ein Übersichtsplan im Massstab 1:5000;
  3. Längenund Querprofile des Gewässers, soweit dieses von der Anlage beeinflusst wird, sowie allfälliger Kanalanlagen;
  4. Detailpläne für Stauanlagen, Fassungsund Rückgabebauwerke, Grundablässe, Bauten und Anlagen im Gewässer und dergleichen;
  5. Kreislaufschemata mit Angaben über Steuerungs-, Überwachungsund Sicherheitseinrichtungen;
  6. Geologische und hydrologische Gutachten und Berichte über Sondierungen und Pumpversuche, soweit diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind;
  7. Katasterplan mit Bewässerungsperimeter und Parzellenangaben sowie Angaben zum Jahreswasserbedarf in m³ pro Parzelle und Kultur bei Gesuchen für Bewässerungen.

Die Unterlagen sind von Sachverständigen anzufertigen.

Bei Nutzungen von untergeordneter Bedeutung können der Umfang der Gesuchsunterlagen und die Ansprüche an diese reduziert werden.

Art. 7 Verzicht auf öffentliche Auflage

Vorhaben von untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 13 Abs. 4 des Gesetzes, bei denen auf eine öffentliche Auflage verzichtet werden kann, sind insbesondere:

  1. Vorhaben, die der Bewilligungspflicht nach § 4 unterstehen;
  2. Wasserentnahmen aus Grundwasser und Oberflächengewässern von weniger als 100 l/min;
  3. die räumliche Nutzung von Oberflächengewässern durch Bauten und Anlagen gemäss § 25 Ziff. 1 des Gesetzes, wenn die der allgemeinen Nutzung entzogene Fläche weniger als 100 m² beträgt.

Die öffentliche Auflage kann bei Konzessions- oder Bewilligungserneuerungen für Einrichtungen, welche nur auf Zusehen hin und unter Vorbehalt der Rechte Dritter konzessioniert oder bewilligt werden, unterbleiben.

Vorhaben nach Abs. 1 und Abs. 2 sind den Anstössern schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass innert 20 Tagen ab Zustellung gegen das Vorhaben Einsprache im Sinne von § 14 des Gesetzes erhoben werden kann. *

Art. 8 Einreichung des Gesuchs

Gesuche für Wassernutzungen sind bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde leitet die Unterlagen mit ihrer Stellungnahme zur Beurteilung an den Kanton weiter.

Gesuche für Wassernutzungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen können direkt beim Amt für Umwelt eingereicht werden.

2.3. 2.3. Gebühren

Art. 9 Erhebung

Für den Vollzug der Gebührenentscheide nach § 17 des Gesetzes gelten die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden[1] sinngemäss.

Art. 10 Massgebliche Bruttofläche

Als massgebliche Bruttofläche für die Festlegung der Gebühr nach § 17 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes gilt:

  1. bei Bauten und Anlagen wie Stege, Platten, Wege, Schlipfe oder Gebäude im Hochwasserprofil diejenige Fläche, welche der allgemeinen Nutzung ganz oder weitgehend entzogen wird;
  2. bei Hafenoder Steganlagen diejenige Fläche im Hochwasserprofil, welche tatsächlich oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Pfählen, Ketten, schwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen der allgemeinen Nutzung entzogen wird. Die Fläche wird in der Regel in der Konzession planlich festgelegt.

Art. 10a Tarife

Die Verleihungsgebühr pro Jahr und pro m² massgeblicher Bruttofläche beträgt für: *

  1. Plattenwege, deren Platten ohne Abstand verlegt sind

    Fr. 13

  2. Plattenwege, deren Platten mit einem Abstand von mindestens 20 cm verlegt sind

    Fr. 10

  3. Treppen aus Holz

    Fr. 10

  4. Treppen aus anderen Materialien

    Fr. 13

  5. Schlipfe aus Beton

    Fr. 13

  6. Schlipfe aus Kies oder ähnlichem Material

    Fr. 7

  7. Stege in lichtundurchlässiger Konstruktion

    Fr. 13

  8. Stege in lichtdurchlässiger Konstruktion

    Fr. 10

  9. Mauern aus Beton

    Fr. 13

  10. Mauern aus Naturstein

    Fr. 10

  11. Bootsgebäude

    Fr. 13

  12. Badehäuser

    Fr. 13

  13. Badehäuser auf Stelzen

    Fr. 10

  14. Flosse

    Fr. 7

  15. Gleisanlagen

    Fr. 10

  16. Molen

    Fr. 7

  17. Bootsstationierungsflächen

    Fr. 13

  18. Bootsmanövrierflächen

    Fr. 4

Zur Bestimmung der Verleihungsgebühr für andere Nutzungen ordnet die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde die entsprechende Nutzung einer Tarifposition gemäss Abs. 1 zu.

Für gewerbliche Nutzungen beträgt die Verleihungsgebühr für Bootsmanövrierflächen Fr. 4, in den übrigen Fällen Fr. 13 pro Jahr und m². Für gewerblich genutzte Bojen beträgt die Gebühr pauschal Fr. 500 pro Boje. *

Für Bauten und Anlagen der Gemeinden im Oberflächengewässer gemäss § 25 des Gesetzes, die von jedermann benützt werden dürfen, kann auf Verleihungsgebühren verzichtet werden. *

3. 3. Wasserversorgung

Art. 11 Generelles Wasserversorgungsprojekt

Dem Gesuch um Genehmigung des generellen Wasserversorgungsprojektes (GWP) gemäss § 20 Abs. 2 des Gesetzes sind mindestens ein Übersichtsplan, ein hydraulisches Schema sowie ein technischer Bericht beizulegen.

Das Amt für Umwelt kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen oder verbindliche Richtlinien für die Erstellung des GWP erlassen.

4. 4. Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsbestimmungen

Mit Ausnahme von § 15 finden die Bestimmungen des Gesetzes Anwendung in bei Inkrafttreten hängigen Konzessionsverfahren für Wassernutzungen.

Art. 15 Inkrafttreten

Das Wassernutzungsgesetz vom 25. August 1999 und diese Verordnung treten auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

Egress

49/1999

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

07.12.1999

01.01.2000

Erstfassung

49/1999

§ 7 Abs. 3

17.11.2015

01.01.2016

eingefügt

47/2015

§ 10 Abs. 1, 1.

17.11.2015

01.01.2016

aufgehoben

47/2015

§ 10 Abs. 1, 2.

10.04.2012

14.04.2012

geändert

15/2012

§ 10 Abs. 1, 3.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a

10.04.2012

14.04.2012

eingefügt

15/2012

§ 10a Abs. 1

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 1.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 2.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 3.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 4.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 5.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 6.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 7.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 8.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 9.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 10.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 11.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 12.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 13.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 14.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 15.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 16.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 17.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 1, 18.

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 3

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015

§ 10a Abs. 4

17.11.2015

01.01.2016

geändert

47/2015