Der Regierungsrat ist zuständig für:
- die Anordnung zur Ausscheidung von öffentlichen Oberflächengewässern als selbständige Grundstücke;
- die Abtretung von neu gewonnenem Land nach § 27 des Gesetzes.
Das Departement für Bau und Umwelt führt die Oberaufsicht über die Wasserversorgung. Es ist
- zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes,
- Konzessionsbehörde im Sinne des Gesetzes,
- zuständig für den Verkauf von mehr als 500 m³ verfügbarem Material gemäss § 26 des Gesetzes.
Im Übrigen vollzieht das Amt für Umwelt das Gesetz und diese Verordnung, soweit keine abweichenden Zuständigkeiten festgelegt sind. Es führt die direkte Aufsicht über die Wasserversorgungen der Gemeinden und ist insbesondere
- Bewilligungsbehörde im Sinne des Gesetzes,
- zuständig für den Verkauf von bis zu 500 m³ verfügbarem Material gemäss § 26 des Gesetzes.