Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer[1], soweit nicht der Bund oder die Gemeinden zuständig sind.
Er scheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden die erforderlichen Grundwasserschutzzonen und -areale aus.
814.20
vom 05.03.1997 (Stand 01.06.2024)
Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer[1], soweit nicht der Bund oder die Gemeinden zuständig sind.
Er scheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden die erforderlichen Grundwasserschutzzonen und -areale aus.
Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Gewässerschutzaufgaben zusammen.
Der Kanton sorgt für die Koordination insbesondere mit den Nachbarkantonen und den angrenzenden Ländern. Der Regierungsrat kann Vereinbarungen über gemeinsame Gewässerschutzmassnahmen abschliessen.
Der Kanton führt die Oberaufsicht über den Gewässerschutz.
Die Gemeinden führen die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz, soweit das kantonale Recht bestimmte Aufgaben nicht anderen Stellen überträgt.
Die Organe des Kantons und der Gemeinden sowie von ihnen beauftragte Dritte haben für die Durchführung von Kontrollen das Zutrittsrecht zu den gewässerschutztechnischen Anlagen.
Die Gemeinden erstellen den Generellen Entwässerungsplan. Dieser bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement des Regierungsrates.
Der Kanton kann Richtlinien erlassen oder Richtlinien von Fachverbänden verbindlich erklären.
Bau und Betrieb von öffentlichen Kanalisationen und zentralen Abwasserreinigungsanlagen sind Sache der Gemeinden. Diese können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen oder die Aufgaben an Dritte übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Departements. *
Die Reinigung in gemeinsamen Anlagen ist anzustreben, soweit dies ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Es gilt das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäss § 36a und § 36b des Planungs- und Baugesetzes (PBG)[2]. *
Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung in einem Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch das Departement.
Einer Bewilligung des Kantons bedürfen:
Eine Bewilligung nach § 8 Abs. 1 Ziff. 19 wird erteilt, wenn die Lagereinrichtung für Hofdünger die Vorgaben des Bundes hinsichtlich der Dichtigkeit, der Funktionstüchtigkeit sowie des ordnungsgemässen Betriebs erfüllt.
Der Kanton kann Betriebe von der Bewilligungspflicht gemäss § 8 Abs. 1 Ziff. 12 befreien, wenn die Hofdüngerflüsse mit dem Internetprogramm HODUFLU des Bundesamtes für Landwirtschaft lückenlos erfasst werden.
Pläne für Grundwasserschutzzonen oder -areale sowie Generelle Entwässerungspläne sind mit den zugehörigen Vorschriften während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. *
Vor der Planauflage sind bei Grundwasserschutzzonen oder -arealen die betroffenen Grundeigentümer anzuhören.
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen gegen Pläne des Kantons sind an die zuständige kantonale Behörde zu richten. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach § 29 bis § 31 PBG. *
Die für den Erlass zuständige Behörde beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pläne und Vorschriften nach diesem Gesetz.
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die nach § 8 Abs. 1 nicht bewilligungspflichtig sind, müssen dem Kanton von den Inhabern gemeldet werden.
Die Ausserbetriebsetzung von bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten muss dem Kanton von den Inhabern gemeldet werden.
Nicht meldepflichtig sind Anlagen ausserhalb von Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Fassungsvolumen von weniger als 450 Litern.
Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht, muss der Kantonspolizei unverzüglich Meldung erstatten.
Die Gemeinden erheben zur Finanzierung ihrer Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen kostendeckende und verursachergerechte Abgaben.
Der Regierungsrat kann Richtlinien über die Erhebung der Abgaben erlassen oder Richtlinien von Fachverbänden verbindlich erklären.
Der Regierungsrat kann Gemeinden auf deren Antrag ausnahmsweise ermächtigen, Mittel aus dem Gemeindehaushalt einzusetzen, soweit die Belastung für die Abgabepflichtigen nicht zumutbar ist.
Die Gemeinden erheben wiederkehrende Gebühren für die Deckung der Kosten aus Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Kontrolle von Kanalisationen und zentralen Abwasserreinigungsanlagen. Die Festlegung der Tarife kann an die Gemeindebehörde delegiert werden. *
Die Finanzierung des Baus von Abwasseranlagen durch wiederkehrende Gebühren ist anzustreben, soweit keine Erschliessungsbeiträge nach dem Planungs- und Baugesetz erhoben werden.
Die wiederkehrenden Gebühren setzen sich aus einer Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammen.
Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund der Abwassermenge und bei Gewerbe- oder Industriebetrieben, die das Abwasser stark belasten, zudem aufgrund der Schmutzstofffracht erhoben. Saisonale Schwankungen sind angemessen zu berücksichtigen.
Die Gebührenregelungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch das Departement.
Der Kanton kann die Kosten von Gutachten, Expertisen, Messungen und dergleichen, die nicht überwiegend der Allgemeinheit dienen, Personen des öffentlichen oder privaten Rechts überbinden, deren Anlagen oder Handlungen sie erforderlich machen.
Kann der Verursacher einer Gewässerverunreinigung nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, trägt der Kanton die Kosten für Sofortmassnahmen. Der Regierungsrat kann die betroffenen Gemeinden verpflichten, sich an diesen Kosten zu beteiligen.
Der Kostenanteil der Gemeinden beträgt höchstens 30 % und wird im Einzelfall nach Massgabe der Finanzkraft und des Interesses an der Behebung oder Vermeidung von Schäden festgelegt, die aus der Gewässerverunreinigung entstehen oder entstehen könnten.
Der Rückgriff auf den Pflichtigen bleibt vorbehalten.
Wer vorsätzlich gegen die Bewilligungspflicht nach § 8 Abs. 1 oder die Meldepflicht nach § 9b Abs. 4 verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20'000 bestraft. *
Handelt die Täterschaft fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 10'000.
Das Departement und die Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte ausüben. *
Die Gemeinden haben innert fünf Jahren seit Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur Genehmigung einzureichen:
Der Kanton kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin erstrecken.
An die Kosten der Gemeinden für die Erstellung des Generellen Entwässerungsplans bezahlt der Kanton Beiträge von 25 %, sofern der Plan innert fünf Jahren seit Inkraftsetzung dieses Gesetzes zur Genehmigung eingereicht wird.
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen vom 23. April 1959 wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3].
ABl. 51/2007
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
05.03.1997 |
01.10.1997 |
Erstfassung |
ABl. 51/2007 |
§ 4 |
27.03.2013 |
01.08.2013 |
geändert |
14/2013 |
§ 6 |
27.03.2013 |
01.08.2013 |
Titel geändert |
14/2013 |
§ 6 Abs. 1 |
27.03.2013 |
01.08.2013 |
geändert |
14/2013 |
§ 6 Abs. 3 |
24.01.2024 |
01.06.2024 |
eingefügt |
5/2024 |
§ 7 |
16.08.2006 |
01.01.2007 |
geändert |
34/2006 |
§ 8 |
27.03.2013 |
01.08.2013 |
geändert |
14/2013 |
§ 9 Abs. 1 |
21.11.2001 |
01.04.2002 |
geändert |
48/2001 |
§ 9 Abs. 3 |
21.12.2011 |
01.01.2013 |
geändert |
1/2012 |
§ 9a |
27.03.2013 |
01.08.2013 |
eingefügt |
14/2013 |
§ 9b |
27.03.2013 |
01.08.2013 |
eingefügt |
14/2013 |
§ 11 |
21.11.2001 |
01.04.2002 |
geändert |
48/2001 |
§ 11 Abs. 1 |
16.08.2006 |
01.01.2007 |
geändert |
34/2006 |
§ 13 |
21.11.2001 |
01.04.2002 |
geändert |
48/2001 |
§ 16 Abs. 1 |
27.03.2013 |
01.08.2013 |
geändert |
14/2013 |
§ 17 |
27.03.2013 |
01.08.2013 |
Titel geändert |
14/2013 |
§ 17 Abs. 1 |
27.03.2013 |
01.08.2013 |
geändert |
14/2013 |