Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes und der Ausführungsbestimmungen. *
832.20
Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung[1]
vom 13.12.1983 (Stand 18.11.1997)
Präambel
RRV zum BG Unfallversicherung
1. 1. Zuständigkeit
Art. 1 Departement
Art. 2 Kontrolle
Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau weist Arbeitgeber auf die Unfallversicherungspflicht hin. Sie kontrolliert deren Einhaltung.
Art. 3 Unfallverhütung
Das Industrie- und Gewerbeinspektorat führt die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit in den Betrieben und auf technischen Anlagen.
Es verfügt Massnahmen gemäss Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes.
Die Zentralstelle für Maschinenberatung und Unfallverhütung kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Unfallverhütung in den Landwirtschaftsbetrieben.
2. 2. Gerichtsbarkeit
Art. 4 Schiedsgericht
Auf Streitigkeiten gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes findet die Verordnung des Regierungsrates über das Verfahren vor Schiedsgericht bei Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern oder Krankenkassen einerseits und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits vom 9. November 1965[2] Anwendung.
Art. 5 Versicherungsgericht
Für Streitigkeiten nach Art. 106 des Bundesgesetzes ist das Versicherungsgericht zuständig.
Für das Verfahren gilt Art. 108 Abs. 1 des Bundesgesetzes. *
3. 3. Schlussbestimmungen
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1984 in Kraft[5].
Egress
unbekannt
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
13.12.1983 |
01.01.1984 |
Erstfassung |
unbekannt |
§ 1 Abs. 1 |
18.11.1997 |
18.11.1997 |
geändert |
- |
§ 5 Abs. 2 |
30.10.1984 |
03.11.1984 |
eingefügt |
44/1984 |