Die Politischen Gemeinden weisen die Zuständigkeit für die Alimentenhilfe in einem Gemeindeerlass einer Fachstelle zu. *
Sie können private Organisationen mit der Durchführung betrauen. Die Entscheidkompetenz bleibt bei der Gemeinde. *
836.41
vom 18.09.2007 (Stand 01.01.2022)
Die Politischen Gemeinden weisen die Zuständigkeit für die Alimentenhilfe in einem Gemeindeerlass einer Fachstelle zu. *
Sie können private Organisationen mit der Durchführung betrauen. Die Entscheidkompetenz bleibt bei der Gemeinde. *
Wer für sich oder als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin Alimentenhilfe beantragt, hat die erforderlichen Unterlagen und Ermächtigungen gemäss § 4 beziehungsweise § 7 dieser Verordnung oder nach Anweisung der Behörde beizubringen und zu erteilen.
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat gegenüber der Behörde wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und die notwendige Akteneinsicht zu gewähren.
Anweisungen der Behörde haben schriftlich zu erfolgen und zusätzlich zur Fristansetzung den Hinweis zu enthalten, dass bei Nichtbefolgen keine Inkassohilfe oder Alimentenbevorschussung erfolgt beziehungsweise diese eingestellt wird.
Die Dienstleistungen des Gemeinwesens für die Alimentenhilfe sind unentgeltlich. Auslagen und Gebühren für betreibungsrechtliche oder anwaltliche Massnahmen gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.
Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist bei der Wohnsitzgemeinde ein Gesuch einzureichen. *
Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland ist von der zuständigen Gemeinde das bei ihr eingegangene, vollständige Gesuch beim Departement für Finanzen und Soziales einzureichen. *
Es finden die Bestimmungen der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV)[1] Anwendung. *
Dem Gesuch um Bevorschussung von Kinderalimenten sind beizulegen:
[2]
zu beantragen
Massgebend für die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen ist der Stand im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.
Als Einnahmen sind anzurechnen:
Massgebend für die Berechnung der anerkannten Ausgaben ist der Stand im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Enthält diese Verordnung oder das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung[3] sowie dessen Ausführungsbestimmungen keine Regelung betreffend Höhe der anerkannten Ausgaben, so gelten die Richtwerte gemäss Wegleitung zur Steuererklärung des Kantons Thurgau.
Als Ausgaben werden anerkannt:
Die Bewertung des anrechenbaren Vermögens hat nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu erfolgen.
Dienen Grundstücke dem Bezüger oder der Bezügerin oder einer Person, die in der Bevorschussungsberechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht vorliegt, massgebend.
Lebt der nicht finanziell unterhaltsverpflichtete Elternteil länger als ein Jahr mit einem Partner oder einer Partnerin in Wohngemeinschaft, wird eine Lebensgemeinschaft vermutet und Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners oder der Partnerin werden bei der Anspruchsberechnung mitberücksichtigt.
Die Vermutung gemäss Abs. 1 fällt weg, wenn geeignete Nachweise für das Nichtbestehen der Lebensgemeinschaft beigebracht werden können.
Bevorschusst werden die nach Einreichung des Gesuchs fällig werdenden Unterhaltsbeiträge, sobald die erforderlichen Unterlagen und Informationen einen Entscheid über das Gesuch zulassen.
Der Vorschuss ist monatlich im Voraus an den gesetzlichen Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin oder, soweit angezeigt, direkt an das Kind oder an Dritte auszuzahlen.
Erfolgt der Wohnsitzwechsel nach dem 15. des Monats, so bevorschusst die bisher zuständige Gemeinde den Unterhaltsbeitrag für den nächsten Monat.
ABl. 38/2007
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
18.09.2007 |
01.01.2008 |
Erstfassung |
ABl. 38/2007 |
Erlasstitel |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
geändert |
45/2021 |
§ 1 Abs. 1 |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
geändert |
45/2021 |
§ 1 Abs. 2 |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
geändert |
45/2021 |
§ 4 |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
Titel geändert |
45/2021 |
§ 4 Abs. 1 |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
geändert |
45/2021 |
§ 4 Abs. 2 |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
geändert |
45/2021 |
§ 4 Abs. 2, 1. |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
aufgehoben |
45/2021 |
§ 4 Abs. 2, 2. |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
aufgehoben |
45/2021 |
§ 4 Abs. 2, 3. |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
aufgehoben |
45/2021 |
§ 4 Abs. 2, 4. |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
aufgehoben |
45/2021 |
§ 4 Abs. 3 |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
eingefügt |
45/2021 |
§ 5 |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
aufgehoben |
45/2021 |
§ 6 |
04.12.2012 |
01.01.2013 |
geändert |
49/2012 |
§ 6 |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
aufgehoben |
45/2021 |
§ 7 Abs. 1, 1. |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
geändert |
45/2021 |
§ 7 Abs. 1, 2. |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
geändert |
45/2021 |
§ 7 Abs. 1, 3. |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
geändert |
45/2021 |
§ 7 Abs. 1, 4. |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
geändert |
45/2021 |
§ 7 Abs. 1, 5. |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
geändert |
45/2021 |
§ 7 Abs. 1, 6. |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
geändert |
45/2021 |
§ 7 Abs. 1, 7. |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
geändert |
45/2021 |
§ 7 Abs. 1, 8 |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
eingefügt |
45/2021 |
§ 7 Abs. 1, 9 |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
eingefügt |
45/2021 |
§ 7 Abs. 1, 10 |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
eingefügt |
45/2021 |
§ 8 Abs. 2, 1. |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
geändert |
45/2021 |
§ 8 Abs. 2, 3. |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
geändert |
45/2021 |
§ 14 |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
aufgehoben |
45/2021 |
§ 15 |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
aufgehoben |
45/2021 |
Titel 4. |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
aufgehoben |
45/2021 |
§ 16 |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
aufgehoben |
45/2021 |
§ 17 |
09.11.2021 |
01.01.2022 |
aufgehoben |
45/2021 |