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837.11

Verordnung über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung * (MASV)

vom 03.12.1996 (Stand 01.04.2026)

Präambel

MASV

1. 1. Allgemeines

Art. 1 Departement

Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft leitet und beaufsichtigt den Vollzug.

Es erlässt Weisungen für die tripartite Kommission.

Art. 2 Vollzug

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). *

Das AWA übt ferner die Aufsicht über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih aus, entscheidet über die Erteilung und den Entzug von Betriebsbewilligungen für Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs und setzt die Kautionen fest. *

2. 2. Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung

Art. 3 Kantonale Amtsstelle

Das AWA erfüllt die Aufgaben einer kantonalen Amtsstelle gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)[1].

Es überträgt im Rahmen von Art. 85b AVIG einzelne Aufgaben an das regionale Arbeitsvermittlungszentrum.

Es regelt das Verfahren zur Meldung von stellenlosen anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemäss Art. 53 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)[2] und erstattet dem Staatssekretariat für Migration jährlich Bericht über die Meldungen gemäss Art. 10a Abs. 3 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern[3]. *

Art. 4 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum führt Zweigstellen in Amriswil, Frauenfeld und Kreuzlingen.

Der Regierungsrat kann nach Bedarf weitere Zweigstellen errichten oder bestehende schliessen.

Das Departement legt die Einzugsgebiete der Zweigstellen fest.

Art. 5 Aufgabenbereich

Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum nimmt die Anmeldungen der in den Gemeinden seiner Region wohnhaften Stellensuchenden entgegen. *

Es vermittelt, berät und betreut die Stellensuchenden im Rahmen des Leistungsauftrages des Bundes. *

Art. 5a Kontrolle der Stellenmeldepflicht

Das AWA kontrolliert die Einhaltung der Stellenmeldepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäss Art. 21a Abs. 3 bis Abs. 6 AuG und gemäss Art. 53a bis Art. 53d der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih[4].

Art. 7 Zusammenarbeit mit privater Arbeitsvermittlung

Das AWA und das regionale Arbeitsvermittlungszentrum können mit anerkannten Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs zusammenarbeiten.

Das AWA kann die Zusammenarbeit mittels Verträgen regeln.

Art. 8 Besondere Massnahmen

Der Regierungsrat entscheidet über Massnahmen gemäss § 6 und § 7 des Gesetzes[5].

Die Kantonsbeiträge an die Weiterbildung während der Kurzarbeit gemäss § 7 des Gesetzes richten sich in der Regel nach den in der Berufsbildung geltenden Ansätzen.

Art. 9 Vertrauensärztliche Untersuchungen

Das AWA ordnet vertrauensärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit an.

Diese werden in der Regel durch die Bezirksärzte und Bezirksärztinnen vorgenommen.

3. 3. Arbeitsplatzförderung, Standortförderung *

3.1. 3.1. Massnahmen des Bundes

Art. 10 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat entscheidet über die Beteiligung des Kantons an beschäftigungspolitischen oder regionalpolitischen Massnahmen des Bundes.

Art. 11 Gesuche

Gesuche zur Beteiligung des Kantons an beschäftigungspolitischen oder regionalpolitischen Massnahmen des Bundes sind beim AWA einzureichen.

Art. 12 Investitionshilfegesetz

Reichen die übrigen anrechenbaren Leistungen des Kantons für das höchstmögliche Darlehen aus dem Bundesgesetz über Investitionshilfen für Berggebiete[6] nicht aus, so kann das Departement Beiträge für Projekte von besonders hohem regionalem Entwicklungswert gewähren.

3.2. 3.2. Massnahmen des Kantons

Art. 12a Projekte von regionaler Bedeutung

Das Departement entscheidet über die Beteiligung des Kantons an Projekten von regionaler Bedeutung.

Gesuche sind beim AWA einzureichen.

Das AWA holt eine Stellungnahme des Amtes für Raumplanung ein.

Art. 12b Voraussetzungen

Die Beteiligung des Kantons an Projekten von regionaler Bedeutung setzt voraus, dass das Projekt von einer Regionalplanungsgruppe oder deren Thurgauer Gemeinden geführt oder unterstützt wird und den Bestrebungen des kantonalen Richtplans entspricht.

Es können Projekte organisatorischer, konzeptioneller oder institutioneller Natur unterstützt werden, die

  1. in der Region Erwerbsmöglichkeiten schaffen oder sichern,
  2. für die Region bezüglich Ziel oder Vorgehensweise Modellcharakter haben und
  3. zur besseren Ausschöpfung der lokalen oder regionalen Potenziale beitragen.

Bauvorhaben oder Infrastrukturinvestitionen werden nicht unterstützt.

Art. 12c Beschränkungen

Die Beteiligung des Kantons ist beschränkt auf den Betrag, mit dem sich die Gemeinden im Projektgebiet insgesamt beteiligen.

Ein Vorhaben wird längstens während fünf Jahren unterstützt.

Art. 12d Auflagen, Beitragskürzungen

Die Beteiligung des Kantons an Projekten von regionaler Bedeutung kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Beteiligung kann gekürzt oder ganz verweigert werden, wenn Auflagen nicht erfüllt werden oder wenn andere gesetzliche Unterstützungsmöglichkeiten für das Projekt bestehen.

Art. 12e Tourismusförderung

Das Departement entscheidet über die kantonale Unterstützung von Massnahmen zur Tourismusförderung.

Es kann mit touristischen Organisationen von kantonaler oder regionaler Bedeutung entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

Gesuche sind beim Departement, Abteilung öffentlicher Verkehr/Tourismus, einzureichen.

Art. 12f Marketing

Das Departement erstellt ein Marketingkonzept für jeweils vier Jahre und legt dieses dem Regierungsrat zur Genehmigung vor.

Das Konzept legt die Ziele fest und regelt insbesondere die Organisation, die Mittel und Massnahmen sowie das Controlling.

Art. 18 Finanzierungshilfen

Gesuche um Finanzierungshilfen gemäss § 15 des Gesetzes[7] sind über die kreditgebenden Banken an das Amt zu richten.

3.3. 3.3. Technologietransfer und Innovationsförderung *

Art. 20a Unterstützungsbeiträge

Vorhaben in den Bereichen des Technologietransfers und der Innovation gemäss § 11 Abs. 1 MASG können mit Beiträgen aus dem kantonalen Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds im Rahmen des dafür bewilligten Kredits unterstützt werden.

Art. 20b Zuständigkeit

Die zu gründende Stiftung Innovation Thurgau (SIT) ist die verwaltungsexterne Stelle gemäss § 11 Abs. 3 MASG.

Das Departement schliesst mit der SIT eine Leistungsvereinbarung ab, die mindestens die zu erbringenden Leistungen und ihre Abgeltung, die Modalitäten des Berichtswesens und das Controlling regelt.

Abschluss und Änderungen der Leistungsvereinbarung bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 20c Machbarkeitsstudien sowie Forschungsund Entwicklungsprojekte

Für Machbarkeitsstudien sowie Forschungs- und Entwicklungsprojekte gemäss § 11 Abs. 2 MASG können Förderbeiträge zugesprochen werden, wenn das Vorhaben nicht durch andere Instrumente gefördert werden kann und sich die gesuchstellenden anspruchsberechtigten Unternehmen finanziell wie folgt an den Kosten beteiligen:

  1. für Machbarkeitsstudien im Umfang von mindestens 10 %
  2. für Forschungsund Entwicklungsprojekte im Umfang von mindestens einem Drittel

Zugesprochene Förderbeiträge werden dem an der Studie oder am Projekt beteiligten anerkannten Hochschul- oder Forschungspartner ausgerichtet.

Als anerkannte Hochschul- und Forschungspartner gelten:

  1. Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs, die nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)

    [8]

    akkreditiert sind

  2. Leistungserbringer nach Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)

    [9]

    , die auf der von der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) geführten Liste stehen

  3. die Universität Konstanz und die Hochschule Konstanz Technik, Wirtschaft und Gestaltung (HTWG)

Art. 20d Verfahren und Berichterstattung

Gesuche gemäss § 11 MASG sind bei der SIT einzureichen. Diese entscheidet über die Gesuche.

Die SIT erstattet dem Amt jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten.

4. 4. Arbeitsmarktliche Massnahmen

Art. 21 Angebot

Das AWA koordiniert das Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen und legt es im Rahmen des Leistungsauftrages des Bundes fest. *

Es kann arbeitsmarktliche Massnahmen selbst veranlassen oder Dritte beauftragen.

5. 5. Schlussbestimmungen

Egress

ABl. 51/1996

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

03.12.1996

01.01.1997

Erstfassung

ABl. 51/1996

Erlasstitel

20.12.2005

01.01.2006

geändert

51/2005

Erlasstitel

11.09.2018

15.09.2018

geändert

37/2018

Erlasstitel

24.03.2026

01.04.2026

geändert

13/2026

§ 2

27.03.2001

28.04.2001

geändert

17/2001

§ 2 Abs. 1

11.09.2018

15.09.2018

geändert

37/2018

§ 2 Abs. 2

11.09.2018

15.09.2018

geändert

37/2018

§ 3

27.03.2001

28.04.2001

geändert

17/2001

§ 3 Abs. 3

11.09.2018

15.09.2018

eingefügt

37/2018

§ 4

27.03.2001

28.04.2001

geändert

17/2001

§ 5

27.03.2001

28.04.2001

geändert

17/2001

§ 5 Abs. 1

29.11.2016

01.01.2017

geändert

48/2016

§ 5 Abs. 2

29.11.2016

01.01.2017

eingefügt

48/2016

§ 5a

11.09.2018

15.09.2018

eingefügt

37/2018

§ 6

27.03.2001

28.04.2001

geändert

17/2001

§ 6

29.11.2016

01.01.2017

aufgehoben

48/2016

§ 7

27.03.2001

28.04.2001

geändert

17/2001

§ 9

27.03.2001

28.04.2001

geändert

17/2001

Titel 3.

20.12.2005

01.01.2006

geändert

51/2005

§ 10

16.03.2004

01.05.2004

geändert

11/2004

§ 11

16.03.2004

01.05.2004

geändert

11/2004

§ 12a

20.12.2005

01.01.2006

eingefügt

51/2005

§ 12b

20.12.2005

01.01.2006

eingefügt

51/2005

§ 12c

20.12.2005

01.01.2006

eingefügt

51/2005

§ 12d

20.12.2005

01.01.2006

eingefügt

51/2005

§ 12e

20.12.2005

01.01.2006

eingefügt

51/2005

§ 12f

20.12.2005

01.01.2006

eingefügt

51/2005

§ 13

24.03.2026

01.04.2026

aufgehoben

13/2026

§ 13 Abs. 2

27.03.2001

28.04.2001

geändert

17/2001

§ 14

24.03.2026

01.04.2026

aufgehoben

13/2026

§ 15

24.03.2026

01.04.2026

aufgehoben

13/2026

§ 15 Abs. 1

16.03.2004

01.05.2004

geändert

11/2004

§ 16

24.03.2026

01.04.2026

aufgehoben

13/2026

§ 17

24.03.2026

01.04.2026

aufgehoben

13/2026

Titel 3.3.

24.03.2026

01.04.2026

geändert

13/2026

§ 19

24.03.2026

01.04.2026

aufgehoben

13/2026

§ 19 Abs. 1

16.03.2004

01.05.2004

geändert

11/2004

§ 20

24.03.2026

01.04.2026

aufgehoben

13/2026

§ 20a

24.03.2026

01.04.2026

eingefügt

13/2026

§ 20b

24.03.2026

01.04.2026

eingefügt

13/2026

§ 20c

24.03.2026

01.04.2026

eingefügt

13/2026

§ 20d

24.03.2026

01.04.2026

eingefügt

13/2026

§ 21 Abs. 1

27.03.2001

28.04.2001

geändert

17/2001

§ 22

16.03.2004

01.05.2004

aufgehoben

11/2004

§ 23

27.03.2001

28.04.2001

aufgehoben

17/2001

§ 24

24.03.2026

01.04.2026

aufgehoben

13/2026

§ 25

24.03.2026

01.04.2026

aufgehoben

13/2026