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954.1

Gesetz über das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau (EKT-G)

vom 26.04.2000 (Stand 01.01.2001)

Präambel

EKT-G

Art. 1 Rechtsstellung, Zweck

Das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird als Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 des Obligationenrechtes[1] betrieben.

Die Gesellschaft trägt zu einer sicheren Elektrizitätsversorgung bei, in erster Linie durch die Versorgung von Endverteilern.

Art. 2 Aktienkapital

Der Regierungsrat vertritt das Aktienkapital des Kantons.

Der Regierungsrat kann Aktien an Dritte veräussern, so lang eine kapital- und stimmenmässige Mehrheit von zwei Dritteln beim Kanton verbleibt.

Der Grosse Rat beschliesst über den Verkauf oder Tausch von Aktien, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.

Art. 3 Enteignungsrecht

So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Kanton gehört, steht der Gesellschaft das Enteignungsrecht zu.

Art. 4 Entschädigung

So lang die kapital- und stimmenmässige Mehrheit der Aktien dem Kanton gehört, stehen den Gemeinden und dem Kanton für den durch die Gesellschaft für Durchleitungen beanspruchten öffentlichen Grund keine Entschädigungen zu.

Art. 5 NOK-Gründungsvertrag

Der Regierungsrat kann Änderungen oder der Auflösung des Vertrages über die Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) endgültig zustimmen, wenn diese insbesondere folgende Gegenstände betreffen:

  1. Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse;
  2. Zusammensetzung des Verwaltungsrates;
  3. Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien;
  4. Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug von elektrischer Energie;
  5. Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Das bisherige Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau wird in die Aktiengesellschaft gemäss § 1 umgewandelt.

Der Regierungsrat führt die Umwandlung durch.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechtes

Das Gesetz betreffend die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes vom 10. November 1911 gilt mit der rechtskräftig gewordenen Umwandlung der Gesellschaft als aufgehoben[3].

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Egress

ABl. 18/2000 ABl. 51/2000

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

26.04.2000

01.01.2001

Erstfassung

ABl. 18/2000 ABl. 51/2000