Dieses Reglement vollzieht die Personalverordnung im Bereich der kantonalen Lehrpersonen.
Soweit es keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die Personalverordnung und das Personalreglement (RB 2.4213).
10.1213
Vom 15.04.2008 (Stand 01.08.2023)
gestützt auf Artikel 74 der Personalverordnung vom 15. Dezember 1999 (PV, RB 2.4211),
beschliesst:
Dieses Reglement vollzieht die Personalverordnung im Bereich der kantonalen Lehrpersonen.
Soweit es keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die Personalverordnung und das Personalreglement (RB 2.4213).
Die Anstellung erfolgt in der Regel auf den Beginn des Schuljahrs.
Befristete Anstellungsverhältnisse sind auf das notwendige Minimum zu beschränken.
Lehrpersonen, die Aufgaben übernehmen, die den Auftrag gemäss Reglement über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen (RB 10.1219) übersteigen, haben Anrecht auf eine entsprechende Entschädigung oder separate Anrechnung an die Arbeitszeit in Form von Anstellungsprozenten.
Für die Entschädigung der Funktion als Klassenlehrperson wird den Schulen, der Kantonalen Mittelschule ab der 3. Klasse des Gymnasiums, pro Schülerin und Schüler ein Betrag von 50 Franken pro Schuljahr zur Verfügung gestellt. Die Schulleitungen regeln die Entschädigung bzw. Anrechnung an die Arbeitszeit der Funktion Klassenlehrperson im Einzelfall.
Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Prorektorate bzw. der Mitglieder der Schulleitung. Er hört vorher die zuständige Schulkommission an.
Lehrpersonen, denen für ein Schuljahr die im Anstellungsvertrag festgelegten Pflichtlektionen nicht zugeteilt werden konnten, können die fehlenden Lektionen im kommenden Schuljahr nachholen, sofern der Schulbetrieb das erlaubt.
Erteilt die Lehrperson während eines Schuljahrs mehr Lektionen als der Anstellungsvertrag das vorsieht, kann sie die überzähligen Lektionen in den kommenden Jahren kompensieren.
Lehrpersonen, die nicht die im Anstellungsvertrag festgelegten Pflichtlektionen leisten, wird der Lohn entsprechend gekürzt.
Mehrleistungen, die ein Vollpensum überschreiten und wegen eines reduzierten Pflichtpensums gemäss Artikel 29a Absatz 4 der Personalverordnung (Altersentlastung) entstehen, werden auf der Grundlage der Lohnklasse entschädigt, in der die betroffene Lehrperson eingereiht ist. Massgeblich ist aber in jedem Fall die Stufe Minimum.
Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, bevor die überschrittene oder nicht erreichte Pflichtlektionenzahl ausgeglichen ist, ist die Differenz zu entschädigen bzw. vom Lohn abzuziehen.
Die Ferien der Lehrpersonen richten sich grundsätzlich nach den Schulferien.
Weiterbildung, Militärdienst, Zivilschutz, Krankheit, Unfall, Mutterschaft und arbeitsfreie Tage, die in die Schulferien fallen, werden nicht ausgeglichen. In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde Ausnahmen bewilligen.
Der Mittelschulrat bzw. die Schulkommission der Berufsfachschule können in Ergänzung zu Artikel 25 Absatz 2 des Personalreglements (RB 2.4213) einer Lehrperson für maximal zwei Semester einen unbezahlten Urlaub gewähren.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf unbezahlten Urlaub.
Die Einreihung von Lehrpersonen in eine Lohnklasse richtet sich nach der Lohntabelle im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
Lehrpersonen mit entsprechender Ausbildung, aber ohne Diplom, sind in die Anlaufstufen der entsprechenden Lohnklasse einzureihen.
Über die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome entscheidet die Anstellungsbehörde nach Rücksprache mit der Bildungs- und Kulturdirektion.
Bei einer Neuanstellung sind die bisherige Erfahrung im Schuldienst und, bei den Fachlehrpersonen der Berufsfachschule, die Berufserfahrung im entsprechenden Bereich angemessen zu berücksichtigen. Tätigkeiten in der Pädagogik verwandten Bereichen wie Betreuung von Lernenden sind zur Hälfte anzurechnen. Pro Jahr anderweitige Berufserfahrung sowie Familienarbeit ist ein Vierteljahr anzurechnen. Die Einreihung ist mit dem Amt für Personal zu koordinieren. *
Absatz 4 findet keine Anwendung für die Zeitdauer der Ausbildungs- und Studienzeit. *
Für Lehrpersonen, die nicht während eines ganzen Schuljahrs unterrichten, reduziert sich der Lohn pro fehlende Schulwoche um 1/40.
Bei Teilpensen bemisst sich der Lohn nach dem Grad der Anstellung. Schwankt die Zahl der erteilten Lektionen während dem Schuljahr stark, ist die Zahl der erteilten Lektionen pro Monat bei der Lohnzahlung zu berücksichtigen.
Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis und mit fünf Monaten richtet sich der Lohn nach pauschalen Ansätzen pro erteilte Lektion. Dabei gelten folgende Ansätze:
Lehrpersonen mit Diplom: 1.–7. Dienstjahr
Lehrpersonen mit Diplom: ab 8. Dienstjahr
ohne Diplom
2
64 Franken
81 Franken
51 Franken
3
66 Franken
84 Franken
53 Franken
4
71 Franken
91 Franken
57 Franken
5
75 Franken
95 Franken
60 Franken
6
80 Franken
102 Franken
64 Franken
7
89 Franken
113 Franken
71 Franken
Die Ansätze entsprechen dem Indexstand der Konsumentenpreise von 100 Punkten gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per 1. Mai 1993. Die Ansätze werden jährlich der Teuerung so angepasst, wie der Regierungsrat das für die kantonalen Angestellten beschliesst.
Als Untergymnasium im Sinne von Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a der Personalverordnung gelten die 1. bis und mit 2. Gymnasialklasse.
Abweichend von Artikel 29a Absatz 2 der Personalverordnung betragen die Pflichtlektionen an der Kantonalen Mittelschule Uri:
27 Lektionen
40 Lektionen
25 Lektionen
Pro begleitete Maturaarbeit wird eine Entschädigung von 1'000 Franken ausgerichtet. Wenn zwei Lehrpersonen die gleiche Arbeit begleiten, beträgt die Entschädigung pro Person 750 Franken.
Nimmt eine Lehrperson im Rahmen einer Maturaarbeit ein Koreferat wahr, ohne die Arbeit zu begleiten, wird ihr pro Koreferat eine Entschädigung von 250 Franken ausgerichtet.
In Abweichung von Artikel 29a Absatz 2 der Personalverordnung betragen die Pflichtlektionen für das Fach Sport an der Kantonalen Berufsfachschule Uri 25 Lektionen.
Für besondere Aufgaben werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
Die Schulkommission regelt die Entschädigung für die Mitarbeit im Qualifikationsverfahren, wenn sie umfangmässig den Auftrag gemäss Reglement über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen (RB 10.1219) übersteigt.
Die Festlegung der Ansätze für die Entschädigung für Kursleitungen im Rahmen der Erwachsenenbildung obliegt der Schulkommission. Es gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen.
Die Weiterbildung unterstützt die Lehrperson während der ganzen Dauer ihrer Berufstätigkeit, um ihre Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz im Hinblick auf die Berufsausübung zu erhalten und zu erweitern.
Sie fördert die Fähigkeit der Lehrperson, Neuerungen in der Schule umzusetzen und mit Lehrpersonen, Schulleitung, Erziehungsberechtigten und weiteren Ausbildungspartnern zusammenzuarbeiten.
Der Umfang der schulinternen und individuellen Weiterbildung richtet sich nach dem Reglement über den beruflichen Auftrag der kantonalen Lehrpersonen (RB 10.1219).
Die Art und der konkrete Umfang der individuellen Weiterbildung werden im Gespräch zwischen Lehrperson und Schulleitung festgelegt. In diesem Rahmen und im Rahmen des entsprechenden Schulbudgets trägt der Kanton die Kosten der Weiterbildung.
Die Schulleitung überprüft, ob die Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt werden. Sie kann Weisungen erteilen.
Die Intensivfortbildung ist eine bezahlte Vollzeitfortbildung von längstens zwölf Wochen Dauer. Davon dürfen höchstens zehn Wochen in die Unterrichtszeit fallen.
Sie kann mit einer entsprechenden Reduktion des Unterrichtspensums auch über einen längeren Zeitraum verteilt oder mit unbezahltem Urlaub verbunden werden.
Die Intensivfortbildung dient:
Die Intensivfortbildung besteht:
Ausgeschlossen sind Projekte, die auf eine andere schulische Funktion oder auf eine nicht schulische Tätigkeit vorbereiten oder dem Zweck gemäss Artikel 15 Absatz 3 nicht genügen.
Intensivfortbildungen sind frühestens nach zehn Dienstjahren an einer kantonalen Schule im Kanton Uri möglich.
Sie setzen die Bewilligung durch die zuständige Schulkommission voraus.
Gesuche um Kostenübernahme müssen die persönliche Motivation, die Zielsetzungen, die inhaltlichen Schwerpunkte, den gewünschten Zeitraum und ein Budget enthalten.
Die maximalen Kosten ohne Stellvertretungskosten dürfen die Kosten des organisierten Angebots einer Pädagogischen Hochschule nicht übersteigen.
Die Lehrpersonen haben sich mit 15 Prozent an den Kosten der Intensivfortbildung (ohne Stellvertretungskosten) zu beteiligen.
Das Personalreglement vom 19. Dezember 2000 für die kantonalen Lehrpersonen (PRL) wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Klasse 7:
Lehrperson mit Hochschulabschluss (Lizenziat, Master of Arts oder Science oder gleichwertige Ausbildung) und Diplom für das höhere Lehramt oder einer anderen fachlichen und pädagogischen Ausbildung mit gleichem Niveau
Schulmusikdiplom II
Sportlehrdiplom II
Lehrperson für Zeichnen mit Abschluss für das höhere Lehramt
Lehrperson mit Hochschulabschluss (Lizenziat, Master of Arts oder Science oder gleichwertige Ausbildung) und Diplomabschluss EHB (früher SIBP) oder Diplom für das höhere Lehramt oder einer anderen fachlichen und pädagogischen Ausbildung mit gleichem Niveau
Sportlehrdiplom II
Klasse 6:
Lehrperson mit Hochschulabschluss (Lizenziat, Master of Arts oder Science oder gleichwertige Ausbildung) ohne Diplom für das höhere Lehramt
Lehrperson mit Hochschulabschluss (Stufe Bachelor) und Diplomabschluss EHB oder eine andere pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau
Lehrperson mit Hochschulabschluss (Lizenziat, Master of Arts oder Science oder gleichwertige Ausbildung) ohne Diplomabschluss EHB
Lehrperson mit Hochschulabschluss (Stufe Bachelor) und Diplom-abschluss EHB oder eine andere pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau
Sportlehrperson ESSM
Lehrperson mit höherer Fachprüfung und Diplomabschluss EHB
Lehrpersonen mit Abschluss für die Sekundarstufe I und einer fachspezifischen Zusatzausbildung
Klasse 5:
Lehrperson mit Abschluss für die Sekundarstufe I (Master)
Musiklehrperson mit Schulmusikdiplom I
Sportlehrperson ESSM (Unterricht 1. bis 3. Klasse)
Lehrperson für Zeichnen und Werken mit Abschluss nur für diese Fächer
Sportlehrperson I
Lehrperson mit Abschluss für die Sekundarstufe I (Master)
Lehrperson mit höherer Fachprüfung und langjähriger Berufserfahrung, ergänzt durch Didaktikkurse
Sportlehrperson I
Klasse 4:
Lehrpersonen mit höherer Fachprüfung, ergänzt durch Didaktikkurse
Lehrperson mit Abschluss für die Primarschulstufe und einer fachspezifischen Zusatzausbildung
Klasse 3:
Lehrperson in Ausbildung mit Abschluss auf Bachelorstufe
Lehrperson technisches Gestalten
Lehrperson Hauswirtschaft
übrige Lehrpersonen
Lehrperson in Ausbildung mit Abschluss auf Bachelorstufe
Klasse 2:
AB 02.08.2008
Beschluss |
Inkrafttreten |
Element |
Änderung |
CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
15.04.2008 |
01.08.2008 |
Erlass |
Erstfassung |
AB 02.08.2008 |
11.12.2012 |
01.01.2013 |
Artikel 7 Abs. 4 |
geändert |
AB 21.12.2012 |
11.12.2012 |
01.01.2013 |
Artikel 7 Abs. 5 |
geändert |
AB 21.12.2012 |
11.12.2012 |
01.01.2013 |
Artikel 10 |
totalrevidiert |
AB 21.12.2012 |
11.12.2012 |
01.01.2013 |
Artikel 12 Abs. 1, a) |
geändert |
AB 21.12.2012 |
11.12.2012 |
01.01.2013 |
Artikel 12 Abs. 1, b) |
geändert |
AB 21.12.2012 |
11.12.2012 |
01.01.2013 |
Artikel 12a |
eingefügt |
AB 21.12.2012 |
09.09.2014 |
01.10.2014 |
Artikel 12 Abs. 1, c) |
aufgehoben |
AB 19.09.2014 |
09.09.2014 |
01.10.2014 |
Artikel 12 Abs. 1, d) |
geändert |
AB 19.09.2014 |
27.01.2015 |
01.01.2015 |
Artikel 6a |
eingefügt |
AB 06.02.2015 |
04.07.2023 |
01.08.2023 |
Artikel 12a |
totalrevidiert |
AB 14.07.2023 |
04.07.2023 |
01.08.2023 |
Artikel A1-1 |
totalrevidiert |
AB 14.07.2023 |
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
CRS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
15.04.2008 |
01.08.2008 |
Erstfassung |
AB 02.08.2008 |
Artikel 6a |
27.01.2015 |
01.01.2015 |
eingefügt |
AB 06.02.2015 |
Artikel 7 Abs. 4 |
11.12.2012 |
01.01.2013 |
geändert |
AB 21.12.2012 |
Artikel 7 Abs. 5 |
11.12.2012 |
01.01.2013 |
geändert |
AB 21.12.2012 |
Artikel 10 |
11.12.2012 |
01.01.2013 |
totalrevidiert |
AB 21.12.2012 |
Artikel 12 Abs. 1, a) |
11.12.2012 |
01.01.2013 |
geändert |
AB 21.12.2012 |
Artikel 12 Abs. 1, b) |
11.12.2012 |
01.01.2013 |
geändert |
AB 21.12.2012 |
Artikel 12 Abs. 1, c) |
09.09.2014 |
01.10.2014 |
aufgehoben |
AB 19.09.2014 |
Artikel 12 Abs. 1, d) |
09.09.2014 |
01.10.2014 |
geändert |
AB 19.09.2014 |
Artikel 12a |
11.12.2012 |
01.01.2013 |
eingefügt |
AB 21.12.2012 |
Artikel 12a |
04.07.2023 |
01.08.2023 |
totalrevidiert |
AB 14.07.2023 |
Artikel A1-1 |
04.07.2023 |
01.08.2023 |
totalrevidiert |
AB 14.07.2023 |