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10.1222

Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV)

Vom 24.09.2007 (Stand 01.08.2023)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 67 des Schulgesetzes vom 2. März 1997 (RB 10.1111) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons an die Gemeinden im Bereich der Volksschule.

Art. 2 Beitragsvoraussetzungen

Der Kanton leistet Beiträge nach dieser Verordnung, wenn die Gemeinde die Bestimmungen der Schulgesetzgebung, namentlich die Bestimmungen dieser Verordnung, einhält.

Die zuständige Direktion[1] kann mit der Beitragsverfügung Bedingungen und Auflagen verbinden.

Vom Kanton geleistete Beiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn sich nachträglich zeigt, dass die Bestimmungen der Schulgesetzgebung oder die Bedingungen und Auflagen der Beitragsverfügung von der Gemeinde nicht eingehalten worden sind.

2 2 Beiträge

2.1 2.1 Pauschalbeitrag

Art. 3 Höhe

Der Kanton leistet den Gemeinden folgende Pauschalbeiträge pro Schülerin und Schüler: *

  1. Kindergartenstufe:

    3'300 Franken

  2. Primarstufe:

    4'000 Franken

  3. Oberstufe:

    5'300 Franken

Besucht eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen einer Kreisschullösung nach Artikel 3 der Schulverordnung den Unterricht ausserhalb der Gemeinde, in der sie oder er schulpflichtig ist, wird ein zusätzlicher Beitrag von 650 Franken pro Schülerin und Schüler geleistet. Der Beitrag wird zu zwei Dritteln der abgebenden Gemeinde und zu einem Drittel der aufnehmenden Gemeinde ausgerichtet. Findet der Schulbesuch ausserhalb des Kantons statt, wird der abgebenden Gemeinde der volle Beitrag ausgerichtet. *

Massgebend für die Berechnungen nach Absatz 1 und 2 ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach der Schulstatistik des Vorjahrs.

Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er die Ansätze nach Absatz 1 und 2 an. Plankosten für Zusatzaufgaben der Schulen, welche auf die Pauschale einen substanziellen Einfluss haben, werden dabei aufgerechnet. *

Art. 4 Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler

Der Beitrag wird jener Gemeinde ausbezahlt, in der gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Bildungsgesetzes die Schulpflicht zu erfüllen ist. Dies gilt auch für jene Schülerinnen und Schüler, die noch nicht oder nicht mehr schulpflichtig sind. *

Keine Beiträge werden ausgerichtet:

  1. für Schülerinnen und Schüler, die die ersten drei Klassen der Kantonalen Mittelschule Uri besuchen
  2. für Schülerinnen und Schüler, die eine ausserkantonale Mitteloder Volksschule besuchen, bei der der Kanton die entsprechenden Kosten aufgrund von Schulgeldabkommen übernimmt und sich die entsprechende Gemeinde nicht an den Kosten nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri (RB

    ) zu beteiligen hat

Art. 5 Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten.

2.2 2.2 Beitrag an die Weiterbildung der Lehrpersonen

Art. 6 Formen der Weiterbildung

Formen der beitragsberechtigten Weiterbildung sind:

  1. die berufliche Weiterbildung (Kurse zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen innerhalb der ausgeübten Funktion)
  2. schulinterne Weiterbildung (von der Schule selbst initiierte Weiterbildung, in der Regel im Zusammenhang mit einem lokalen Schulentwicklungsprojekt)
  3. Nachqualifikationen (Weiterbildungen zum Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation innerhalb der ausgeübten Funktion; Nachqualifikationen sind nicht lohnwirksam)
  4. Zusatzausbildungen (Weiterbildungen mit Befähigung und Berechtigung zur Ausübung einer zusätzlichen Funktion innerhalb der Schule. Zusatzausbildungen sind in der Regel lohnoder entlastungswirksam)
  5. Intensivfortbildung (besoldete Vollzeitweiterbildung von höchstens zwölf Wochen Dauer als gründliche Auseinandersetzung mit beruflichen Fragen und vertiefte Weiterentwicklung beruflicher Kompetenzen)

Art. 7 Beitragsberechtigte Kosten

Zu den beitragsberechtigten Kosten zählen: Kurs- und Schulgelder, Entschädigung der Kursleitung und die Kosten für eine Stellvertretung.

Der Erziehungsrat bestimmt, welche Angebote als beitragsberechtigt gelten.

Art. 8 Höhe der Beiträge

Der Kanton trägt im Rahmen des vom Landrat bewilligten Kredits die beitragsberechtigten Kosten, die mit der Weiterbildung anfallen.

Der Regierungsrat kann die Lehrpersonen zu einer Kostenbeteiligung verpflichten. Er regelt den Umfang des beitragsberechtigten bezahlten Urlaubs.

Art. 9 Zuteilung an die Gemeinden

Der Erziehungsrat bestimmt, wie die verfügbaren finanziellen Mittel auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden. Er kann Pauschalen einführen.

2.3 2.3 Beiträge an die Schulversuche

Art. 10 Schulversuche

Schulversuche dienen der Erprobung neuer Unterrichtsmethoden, Unterrichtsformen und Unterrichtsfächer sowie der Schulentwicklung.

Art. 11 Beitragsvoraussetzungen

Beiträge an Schulversuche werden gewährt, wenn der entsprechende Versuch vom Erziehungsrat bewilligt wurde.

Art. 12 Beitragsleistung

Der Kanton leistet den Gemeinden je nach Grad des allgemeinen Interesses am Versuch einen Beitrag von bis zu 100 Prozent an die Kosten der Schulversuche.

Der Erziehungsrat legt den Interessegrad im Einzelfall fest.

2.4 2.4 Beiträge an die Beratung der Lehrpersonen

Art. 13 Erstberatung und weitere Beratungsangebote *

Die Erstberatung dient der Analyse und dem Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten bei Problemen von einzelnen Lehrpersonen und von Schulteams.

Weitere Beratungsangebote unterstützen Lehrpersonen, Schulleitungen und Teams in schwierigen Berufssituationen, fördern Kompetenzen und optimieren die Zusammenarbeit. *

Art. 14 Beitragsleistung

Der Kanton trägt die Kosten der Erstberatung, sofern diese durch den schulpsychologischen Dienst des Kantons Uri durchgeführt wird.

Der Erziehungsrat legt fest, welche weiteren Beratungsangebote in welcher Höhe als beitragsberechtigt gelten. *

2.5 2.5 Beiträge an gemeindeübergreifende Aktivitäten

Art. 15 Gemeindeübergreifende Aktivität

Als gemeindeübergreifende Aktivität im Sinne dieser Verordnung gelten Aktivitäten, die vom Kanton oder Dritten organisiert werden und allen Volksschulen im Kanton Uri offen stehen.

Art. 16 Beitragsleistung

Der Kanton trägt im Rahmen des Voranschlags die Kosten von gemeindeübergreifenden Aktivitäten.

Der Regierungsrat regelt, für welche Bereiche Beiträge geleistet werden.

2.6 2.6 Beiträge an den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache *

Art. 16a Höhe

Der Kanton leistet den Gemeinden folgenden Pauschalbeitrag pro Schülerin und Schüler aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen mit Unterricht in Deutsch als Zweitsprache (DaZ): 4'500 Franken.

Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er den Ansatz nach Absatz 1 an.

Art. 16b Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler

Beitragsberechtigt sind Kinder von Asylsuchenden (Ausweis N), vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F), anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) sowie von Personen mit Schutzstatus S (Ausweis S), die die Volksschule besuchen und Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten. *

2.7 2.7 Beiträge an die schulergänzende Betreuung *

Art. 16c Betreuungsformen

Die schulergänzende Betreuung findet unmittelbar vor oder nach dem Unterricht statt und richtet sich an Schülerinnen und Schüler der Volksschule.

Die schulergänzende Betreuung umfasst folgende drei Angebote:

  1. die Betreuung vor Unterrichtsbeginn am Morgen
  2. die Betreuung über den Mittag
  3. die Betreuung nach dem Mittag und nach dem Unterricht am Nachmittag

Art. 16d Beitragsberechtigung

Wo dieser Abschnitt Beiträge an Gemeinden vorsieht, gelten die Beiträge für jede Schule einzeln.

Ist die Bewältigung des Wegs zwischen Schulstandort und Betreuungsstandort für die Schülerinnen und Schüler nicht zumutbar, kann der Erziehungsrat zusätzlich zur Schule einen Schulstandort als beitragsberechtigt anerkennen.

Art. 16e Höhe der Beiträge

Der Kanton leistet den Gemeinden folgende jährliche Pauschalbeiträge für die schulergänzende Betreuung:

  1. Sockelbeiträge: 4'500 Franken pro Angebot
  2. Belegungspauschale: 2.50 Franken pro Belegung (eine Schülerin oder ein Schüler pro Angebot und Tag)

Der Regierungsrat errechnet jährlich den Mischindex für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er die Ansätze nach Absatz 1 an.

Für die Gesamtsumme der Belegungspauschalen gilt eine Obergrenze von 500'000 Franken. Wird diese erreicht, werden die Belegungspauschalen aller Gemeinden anteilmässig gekürzt.

Art. 16f Beitragsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung von Sockelbeiträgen und Belegungspauschalen ist ein vom Erziehungsrat bewilligtes Konzept für die schulergänzende Betreuung.

Den vollen Kantonsbeitrag an Belegungspauschalen erhält eine Gemeinde nur, wenn sie für die schulergänzende Betreuung finanzielle Leistungen in mindestens gleicher Höhe erbringt.

Art. 16g Auszahlung

Sockelbeiträge und Belegungspauschale werden gemäss den bewilligten Angeboten und der Meldung der Belegungen sowie der eigenen finanziellen Leistungen ausgerichtet.

Art. 16h Elternbeiträge

Die Gemeinden regeln, ob sie für die schulergänzende Betreuung Elternbeiträge erheben.

Werden Elternbeiträge erhoben, haben sich diese grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zu richten.

3 3 Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollzug

Der Regierungsrat und, soweit diese Verordnung es bestimmt, der Erziehungsrat vollziehen diese Verordnung.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Rechtserlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 31. März 2004 über allgemeine Beiträge des Kantons an die Volksschulen (Schulische Beitragsverordnung, VBV)
  2. Verordnung vom 23. Februar 1983 über die Beitragsleistung des Kantons an Schulanlagen

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt[2]. Er kann sie schrittweise in Kraft setzen.

Egress

AB 05.10.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

24.09.2007

01.01.2008

Erlass

Erstfassung

AB 05.10.2007

05.09.2018

01.01.2019

Titel 2.6

eingefügt

AB 14.09.2018

05.09.2018

01.01.2019

Artikel 16a

eingefügt

AB 14.09.2018

05.09.2018

01.01.2019

Artikel 16b

eingefügt

AB 14.09.2018

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 3 Abs. 1

geändert

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 3 Abs. 2

geändert

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 3 Abs. 4

geändert

AB 05.06.2020

27.09.2020

01.01.2021

Artikel 16a

totalrevidiert

AB 05.06.2020

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 4 Abs. 1

geändert

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 13

Titel geändert

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.07.2023

Artikel 13 Abs. 2

eingefügt

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.07.2023

Artikel 14 Abs. 2

eingefügt

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 16b Abs. 1

geändert

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Titel 2.7

eingefügt

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 16c

eingefügt

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 16d

eingefügt

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 16e

eingefügt

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 16f

eingefügt

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 16g

eingefügt

AB 30.06.2023

21.06.2023

01.08.2023

Artikel 16h

eingefügt

AB 30.06.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

24.09.2007

01.01.2008

Erstfassung

AB 05.10.2007

Artikel 3 Abs. 1

27.09.2020

01.01.2021

geändert

AB 05.06.2020

Artikel 3 Abs. 2

27.09.2020

01.01.2021

geändert

AB 05.06.2020

Artikel 3 Abs. 4

27.09.2020

01.01.2021

geändert

AB 05.06.2020

Artikel 4 Abs. 1

21.06.2023

01.08.2023

geändert

AB 30.06.2023

Artikel 13

21.06.2023

01.08.2023

Titel geändert

AB 30.06.2023

Artikel 13 Abs. 2

21.06.2023

01.07.2023

eingefügt

AB 30.06.2023

Artikel 14 Abs. 2

21.06.2023

01.07.2023

eingefügt

AB 30.06.2023

Titel 2.6

05.09.2018

01.01.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 16a

05.09.2018

01.01.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 16a

27.09.2020

01.01.2021

totalrevidiert

AB 05.06.2020

Artikel 16b

05.09.2018

01.01.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 16b Abs. 1

21.06.2023

01.08.2023

geändert

AB 30.06.2023

Titel 2.7

21.06.2023

01.08.2023

eingefügt

AB 30.06.2023

Artikel 16c

21.06.2023

01.08.2023

eingefügt

AB 30.06.2023

Artikel 16d

21.06.2023

01.08.2023

eingefügt

AB 30.06.2023

Artikel 16e

21.06.2023

01.08.2023

eingefügt

AB 30.06.2023

Artikel 16f

21.06.2023

01.08.2023

eingefügt

AB 30.06.2023

Artikel 16g

21.06.2023

01.08.2023

eingefügt

AB 30.06.2023

Artikel 16h

21.06.2023

01.08.2023

eingefügt

AB 30.06.2023