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10.1711

Reglement über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement)

Vom 16.09.1998 (Stand 01.01.2012)

Präambel

Der Erziehungsrat,

gestützt auf Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes über Schule und Bildung (RB 10.1111) und Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung über das Mittelschulwesen (RB 10.2401),

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt:

  1. die eignungsgerechte Zuweisung der Schülerin und des Schülers von der 6. Klasse der Primarschule oder Kleinklasse in die Oberstufe (Sekundar-, Realund Werkschule) und den Übertritt ins Gymnasium sowie
  2. den Wechsel der Schülerin und des Schülers zwischen den verschiedenen Schularten der Oberstufe und des Gymnasiums

Art. 2 Grundsatz

Die Lehrpersonen der beteiligten Schulen arbeiten zusammen.

Sie beziehen die Eltern beim Zuweisungsentscheid mit ein.

2 2 Übertritt von der Primarschule und Kleinklasse in die Oberstufe und in das Gymnasium

Art. 3 Orientierung der Eltern

Die Lehrperson der 5. Klasse stellt den Eltern der Schülerin und des Schülers das Übertrittsverfahren vor.

Sie orientiert die Eltern über die Anforderungen und Möglichkeiten der verschiedenen Schularten der Oberstufe und des Gymnasiums.

Art. 4 Zuweisung

Die Lehrperson der 6. Klasse:

  1. ermittelt in Gesprächen mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern, welche Schulart der Sekundarstufe I und bei den Niveaufächern der kooperativen und der integrierten Oberstufe den Fähigkeiten und Interessen der Schülerin oder des Schülers entspricht
  2. nimmt den Wunsch der Eltern über die Zuweisung der Schülerin oder des Schülers entgegen
  3. bespricht sich bei Grenzfällen mit den Lehrpersonen der Oberstufe oder des Gymnasiums sowie
  4. weist die Schülerin oder den Schüler der geeigneten Schulart der Sekundarstufe I und bei den Niveaufächern der kooperativen und der integrierten Oberstufe zusätzlich dem geeigneten Niveau zu und teilt dem Schulrat den Zuweisungsentscheid mit, der diesen den Eltern bis zum 1. März weiterleitet

Bei Schülerinnen und Schülern mit angepassten Lernzielen in einem oder mehreren Fächern, die in eine Oberstufe mit integrierter Werkschule übertreten, legt die Klassenlehrperson im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 nach Rücksprache mit der Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik fest, in welchen Fächern die Anpassung der Lernziele weiterzuführen ist.

Im Fach Französisch erfolgt die Niveauzuteilung provisorisch. Die definitive Niveauzuteilung erfolgt im November des 7. Schuljahres durch die Französischlehrperson der Oberstufe.

Art. 5 Entscheidungskriterien

Die Lehrperson berücksichtigt beim Zuweisungsentscheid:

  1. die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der 5. Klasse und im ersten Semester der 6. Klasse
  2. die ganzheitliche Beurteilung der Schülerin oder des Schülers sowie
  3. die Gespräche mit der Schülerin oder des Schülers und den Eltern

Art. 6 Wiederholung der 6. Klasse

Die Lehrperson kann, wenn besondere Gründe vorliegen und die Eltern einverstanden sind, der Schülerin oder dem Schüler die Wiederholung der 6. Klasse bewilligen. Sie teilt den Entscheid dem Schulrat mit.

Art. 7 Überprüfung des Entscheides

Eltern, die mit dem Zuweisungsentscheid der Lehrperson nicht einverstanden sind, können innert 10 Tagen beim Schulrat einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.

Beschwerden gegen Entscheide des Schulrates werden vom Erziehungsrat beurteilt. Dessen Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht.

Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *

Art. 8 Besprechung der Zuweisung

Spätestens vier Monate nachdem die Schülerin oder der Schüler in die Oberstufe übergetreten ist, bespricht die Lehrperson der Oberstufe und des Gymnasiums mit der Lehrperson der 6. Klasse die Richtigkeit des Zuweisungsentscheides.

Art. 9 Anspruch auf Besuch der Oberstufe und des Gymnasiums

Die Schülerin und der Schüler haben grundsätzlich Anspruch, wenigstens ein Jahr die erste Klasse in der zugewiesenen Schulart der Oberstufe oder des Gymnasiums zu besuchen, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen.

Als besonderer Grund gilt namentlich eine offensichtliche Fehlzuweisung, die sich darin äussert, dass die Schülerin oder der Schüler der zugewiesenen Schulart in fachlicher Hinsicht in keiner Weise zu folgen vermag oder das Leistungspotenzial für eine andere Schulart aufweist.

Wenn besondere Gründe vorliegen und die Eltern oder die Klassenlehrperson dies beantragen, kann der Schulrat oder die Leitung der Mittelschule innerhalb der ersten vier Monate nach dem Übertritt den Wechsel in eine andere Schulart der Oberstufe oder des Gymnasiums verfügen.

Art. 10 Übertritt aus einer ausserkantonalen oder privaten Schule

Hat die Schülerin oder der Schüler bisher eine ausserkantonale oder private Schule besucht, entscheidet das zuständige Schulinspektorat über den Übertritt in die Oberstufe oder ins Gymnasium.

Der Entscheid des Schulinspektorats ist mit Verwaltungsbeschwerde an den Erziehungsrat weiterziehbar. Artikel 7 Absätze 2 und 3 sind anwendbar.

3 3 Übertritt aus der Oberstufe ins Gymnasium

Art. 11 Übertritt am Ende des 7. und 8. Schuljahres

Schülerinnen und Schüler können von der 1. bzw. 2. Sekundarklasse oder der integrierten bzw. kooperativen Oberstufe in die 2. bzw. 3. Klasse des Gymnasiums übertreten.

Absolventinnen und Absolventen der integrierten bzw. kooperativen Oberstufe müssen das Niveau A besucht haben.

Es besteht auch die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung des vorausgegangenen Schuljahres.

Art. 12 Übertritt am Ende des 9. Schuljahres

Schülerinnen und Schüler der 3. Sekundarklasse bzw. der integrierten bzw. kooperativen Oberstufe, die eine Maturität absolvieren möchten, haben, gestützt auf das Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (SR 413.11) grundsätzlich in die 3. Gymnasialklasse überzutreten.

Art. 13 Verfahren

Die Lehrperson bewilligt die Gesuche der Eltern und meldet den Zuweisungsentscheid betreffend Übertritt an die Kantonale Mittelschule Uri dem zuständigen Schulrat. Die Anmeldung zuhanden der Schulleitung der Kantonalen Mittelschule Uri erfolgt durch die Eltern nach Eingang der schulrätlichen Bestätigung.

Beim Übertrittsentscheid berücksichtigt die Lehrperson:

  1. die Leistungen der Schülerin oder des Schülers. Wer die integrierte oder kooperative Oberstufe besucht hat, muss in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch das Niveau A besucht haben
  2. eine ganzheitliche Beurteilung der Schülerin oder des Schülers
  3. das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern

Die Lehrperson teilt die Bewilligung dem Schulrat mit, der den Entscheid an die Eltern weiterleitet.

Die Eltern melden die Schülerin bzw. den Schüler bis Ende des ersten Semesters bei der Leitung der Mittelschule an.

4 4 Wechsel der Schularten innerhalb der Oberstufe und des Gymnasiums

Art. 14 Grundsatz

Die Schülerin und der Schüler können innerhalb der Oberstufe zwischen den folgenden Schularten wechseln: *

  1. von der 1. Klasse der Realschule in die 1. Klasse der Sekundarschule und aus der 3. Klasse der Realschule in die 3. Klasse der Sekundarschule als 10. Schuljahr sowie
  2. von der Werkschule in die entsprechende Klasse der Realschule

Der Wechsel soll in der Regel auf Ende des Schuljahres erfolgen.

Art. 15 Verfahren

Gesuche der Eltern bewilligt die Klassenlehrperson.

Sie teilt dem Schulrat oder der Leitung der Mittelschule die Bewilligung mit, die den Entscheid bis zum 1. März an die Eltern weiterleiten. *

Artikel 7 ist anwendbar.

Art. 16 Entscheidungskriterien

Die Lehrperson berücksichtigt bei der Bewilligung des Wechsels der Schulart:

  1. die Leistungen
  2. die ganzheitliche Beurteilung der Schülerin und des Schülers
  3. die Gespräche mit der Schülerin und dem Schüler sowie den Eltern

5 5 Organisation

Art. 17 Erziehungsrat

Der Erziehungsrat übt die Aufsicht aus und beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Schulrates, des Schulinspektorats und der Leitung der Mittelschule.

*

6 6 Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 8. Februar 1989 wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

Egress

AB 25.09.1998

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

16.09.1998

01.10.1998

Erlass

Erstfassung

AB 25.09.1998

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 7 Abs. 3

geändert

AB 08.04.1994

04.11.1998

01.10.1998

Artikel 14 Abs. 1

geändert

AB 27.11.1998

04.11.1998

01.10.1998

Artikel 14 Abs. 1, a)

aufgehoben

AB 27.11.1998

04.10.2000

01.08.2001

Artikel 5 Abs. 1, a)

geändert

AB 17.11.2000

04.10.2000

01.08.2001

Artikel 9

totalrevidiert

AB 17.11.2000

04.02.2004

01.08.2004

Artikel 15 Abs. 2

geändert

AB 20.02.2004

04.02.2004

01.08.2004

Artikel 17 Abs. 2

aufgehoben

AB 20.02.2004

04.02.2004

01.08.2004

Artikel 18

aufgehoben

AB 20.02.2004

07.11.2007

01.08.2008

Artikel 4 Abs. 1, a)

geändert

AB 20.02.2009

07.11.2007

01.08.2008

Artikel 4 Abs. 1, d)

geändert

AB 20.02.2009

02.11.2011

01.01.2012

Artikel 4

totalrevidiert

AB 18.11.2011

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

16.09.1998

01.10.1998

Erstfassung

AB 25.09.1998

Artikel 4

02.11.2011

01.01.2012

totalrevidiert

AB 18.11.2011

Artikel 4 Abs. 1, a)

07.11.2007

01.08.2008

geändert

AB 20.02.2009

Artikel 4 Abs. 1, d)

07.11.2007

01.08.2008

geändert

AB 20.02.2009

Artikel 5 Abs. 1, a)

04.10.2000

01.08.2001

geändert

AB 17.11.2000

Artikel 7 Abs. 3

23.03.1994

01.06.1995

geändert

AB 08.04.1994

Artikel 9

04.10.2000

01.08.2001

totalrevidiert

AB 17.11.2000

Artikel 14 Abs. 1

04.11.1998

01.10.1998

geändert

AB 27.11.1998

Artikel 14 Abs. 1, a)

04.11.1998

01.10.1998

aufgehoben

AB 27.11.1998

Artikel 15 Abs. 2

04.02.2004

01.08.2004

geändert

AB 20.02.2004

Artikel 17 Abs. 2

04.02.2004

01.08.2004

aufgehoben

AB 20.02.2004

Artikel 18

04.02.2004

01.08.2004

aufgehoben

AB 20.02.2004