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10.2205

Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement)

Vom 08.07.2003 (Stand 01.09.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2002 über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung, RB 10.2201),

beschliesst:

1 1 Beitragsvoraussetzungen *

1.1 1.1 Beitragsberechtigte Ausbildungen

Art. 1 Mindestdauer

Ausbildungen mit einer Kursdauer von weniger als vier Monaten sowie berufsbegleitende Kurse, die umgerechnet weniger als vier Vollzeitmonate dauern oder weniger als 400 Lektionen umfassen, sind nicht beitragsberechtigt.

Art. 2 Ausbildungen auf der Sekundarstufe II

Die Ausbildungen auf der Sekundarstufe II schliessen an die obligatorische Volksschule an. Zur Sekundarstufe II zählen insbesondere folgende Ausbildungen:

  1. Berufsvorbereitungsschulen wie das 10. Schuljahr oder das Berufseinführungsjahr
  2. Berufslehren, Berufsfachschulen, berufspraktische Bildungen und eidgenössische Berufsmaturitätsschulen nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR

    )

  3. Handelsmittelschulen, Fachmittelschulen und Gymnasien

Art. 3 Ausbildungen auf der Tertiärstufe

Die Ausbildungen auf der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II an und führen in der Regel zu einem anerkannten Abschluss (Diplom). Zur Tertiärstufe zählen insbesondere:

  1. eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen
  2. höhere Fachschulen
  3. Fachhochschulen
  4. Pädagogische Hochschulen
  5. Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen

Art. 4 Erwachsenenbildung

Die Erwachsenenbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Gesellschaft und Wirtschaft sowie zur Übernahme neuer Aufgaben notwendig sind. Zur Erwachsenenbildung zählen insbesondere folgende Ausbildungen:

  1. Sprachkurse und Fremdsprachenaufenthalte
  2. Ausbildungen, die mit einem Zertifikat abschliessen

Art. 5 Anerkannte Bildungsinstitutionen

Anerkannt werden inländische Bildungsinstitutionen, die vom Bund oder vom Standortkanton aufgrund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungsweise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sind.

Anerkannt werden ausländische Bildungsinstitutionen, wenn sie vom Bund oder von der Interkantonalen Stipendienkonferenz anerkannt sind.

Die Stipendienkommission spricht die Anerkennung aus. Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion führt ein Verzeichnis über die Anerkennungen.

Art. 6 Schulgeldbeiträge

Unabhängig vom finanziellen Bedarf kann die Stipendienkommission Beiträge in Form von Stipendien an Schulgelder ausrichten, wenn der Kanton Uri im fraglichen Bereich keine Schulgeldvereinbarung abgeschlossen hat.

1.2 1.2 Stipendienrechtlicher Wohnsitz *

Art. 6a Stipendienrechtlicher Wohnsitz im Sonderfall

Die Stipendienkommission kann ausnahmsweise einer Person einen stipendienrechtlichen Wohnsitz anerkennen, wenn die gesuchstellende Person:

  1. einen abgeleiteten stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri verloren hat, ohne gleichzeitig in der Schweiz einen neuen stipendienrechtlichen Wohnsitz zu begründen und
  2. seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnt

2 2 Berechnung des finanziellen Bedarfs

Art. 7 Datengrundlage

Datengrundlage für die Berechnung des finanziellen Bedarfs bildet in der Regel die letzte rechtskräftige Steuereinschätzung. Ist diese älter als zwei Jahre, kann auch auf provisorische Steuerdaten abgestellt werden.

Art. 8 Grundsatz

Der finanzielle Bedarf errechnet sich aus dem Total der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abzüglich die zumutbare Eigen- und Fremdleistung.

Der finanzielle Bedarf mehrerer gesuchstellender Personen der gleichen Familie wird zusammengerechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

Die Höhe des Ausbildungsbeitrages entspricht dem finanziellen Bedarf. Er wird auf 100 Franken auf- oder abgerundet. Vorbehalten bleibt Artikel 15.

Art. 9 Anerkannte Ausbildungskosten

Für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II gelten folgende Beträge als anerkannt:

  1. Schulgeld (einschliesslich Musikschulunterricht) und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens aber 5'000 Franken
  2. Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 1'000 Franken
  3. Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse

Für die übrigen Ausbildungen gelten folgende Beträge als anerkannt:

  1. Schulgeld und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens aber 10'000 Franken
  2. Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 2'000 Franken
  3. Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse. Kann die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wird ein Zuschlag von 65 Prozent, höchstens aber ein Betrag von 3'500 Franken anerkannt

Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind sie entsprechend zu kürzen.

Art. 9a Anerkannte Lebenshaltungskosten: ausbildungsbedingte Lebenshaltungskosten

Fallen bedingt durch die Ausbildung Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Elternhauses an, gelten folgende Beträge als anerkannt:

  1. nur Mittagessen auswärts: 3'000 Franken
  2. Kost und Logis auswärts: für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II 9'500 Franken, für die übrigen Ausbildungen oder im Jahr, nachdem die gesuchstellende Person das 19. Altersjahr erfüllt hat, 12'000 Franken
  3. Aufenthalt in einem Internat: tatsächliche Kosten, höchstens aber die Beträge nach Buchstabe b

Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind sie entsprechend zu kürzen.

Art. 9b Anerkannte Lebenshaltungskosten: allgemeine Lebenshaltungskosten

Lebt die gesuchstellende Person bei den Eltern gelten folgende Beträge als anerkannt:

  1. Krankenkassenprämie: Richtprämie für die Krankenpflege-Grundversicherung nach Artikel 9 des Reglements über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (RB

    )

  2. übrige Kosten wie Kleider, Wäsche und Taschengeld: bis 18 Jahre 0 Franken, ab 18 Jahren 2'500 Franken
  3. bei gesuchstellenden Personen, die bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben und berufsbegleitend eine zweite Ausbildung absolvieren: zusätzlich 7'000 Franken

Ist der gesuchstellenden Person das Wohnen bei den Eltern aus Gründen wie Alter oder persönliche Verhältnisse nicht zumutbar, werden die allgemeinen Lebenshaltungskosten mit folgenden Beträgen berücksichtigt:

  1. alleinstehende Personen: zusätzlich zu den Ansätzen gemäss Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b: 7'000 Franken abzüglich des Betrags der ausbezahlten Prämienverbilligung
  2. verheiratete Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft: 36'000 Franken, abzüglich der Betrag der ausbezahlten Prämienverbilligung
  3. für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat: 6'000 Franken

Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind sie entsprechend zu kürzen. *

Art. 10 Zumutbare Eigenleistung

Die zumutbare Eigenleistung setzt sich zusammen aus: *

  1. dem Betrag nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a
  2. dem Reinvermögen nach Artikel 53 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri abzüglich 20'000 Franken und abzüglich 10'000 Franken für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat, geteilt durch die mutmassliche Ausbildungsdauer in Jahren

Das minimale anrechenbare Einkommen (obligatorischer Ferienverdienst) beträgt für Vollzeitausbildungen: *

  1. auf der Sekundarstufe II bis zum Alter von 19 Jahren 1'000 Franken
  2. auf der Sekundarstufe II im Alter von über 19 Jahren 3'000 Franken
  3. auf der Tertiärstufe 3'000 Franken

Bei Lernenden wird beim Lohn ein Freibetrag von 4'000 Franken in Abzug gebracht. *

Liegt bei Vollzeitausbildung der tatsächliche Ferienverdienst über 15'000 Franken, wird der darüber liegende Betrag zum obligatorischen Ferienverdienst hinzugerechnet. *

Die Berechnung gemäss Absatz 1 für verheiratete gesuchstellende Personen gilt analog auch für eheähnliche Gemeinschaften. *

Art. 11 Zumutbare Fremdleistung

Die zumutbare Fremdleistung entspricht 90 Prozent des möglichen Elternbeitrages.

Der mögliche Elternbeitrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und den stipendienrechtlichen Abzügen.

Art. 12 Anrechenbares Einkommen und anrechenbares Vermögen

Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus: *

  1. dem Total der steuerbaren Einkünfte nach Artikel 18 bis 23 und 27 bis 28 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB

    ), korrigiert um die Abzüge nach Artikel 31 bis 36 und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c, d und f des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB

    )

  2. zuzüglich 6 Prozent des anrechenbaren Vermögens
  3. zuzüglich der an den Familienhaushalt ausbezahlten Prämienverbilligung

Als anrechenbares Vermögen gilt das Reinvermögen nach Artikel 53 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri abzüglich eines Betrages von 50'000 Franken.

Art. 13 Stipendienrechtliche Abzüge

Die stipendienrechtlichen Abzüge betragen:

  1. 65'000 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft Lebende
  2. 55'000 Franken für Alleinerziehende
  3. 8'000 Franken für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die Eltern oder der allein erziehende Elternteil sorgt
  4. die Staats-, Gemeinde-, Kirchenund Bundessteuern der massgebenden Steuerveranlagung

Der Abzug gemäss Absatz 1 Buchstabe c entfällt in den Fällen nach Artikel 9b Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9b Absatz 2. *

Art. 13a Besondere Fälle

Ist ein Elternteil der gesuchstellenden Person mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner verheiratet, werden die stipendienrechtlichen Abzüge gemäss Artikel 13 anteilmässig nach folgendem Faktor angerechnet: anrechenbares Einkommen gemäss Artikel 12 des Elternteils der gesuchstellenden Person dividiert durch das gesamte anrechenbare Einkommen gemäss Artikel 12 der neuen Ehe.

Der gemäss Absatz 1 berechnete minimale stipendienrechtliche Abzug nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag nach Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b plus 7'000 Franken. *

Für den Abzug gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c gilt die anteilmässige Berechnung gemäss Absatz 1 nur für jene Kinder, die aus der neuen Ehe stammen.

Der Regelung nach Absatz 1 sind auch eheähnliche Gemeinschaften unterstellt.

Art. 14 Teilweise Eltern unabhängige Berechnung

Bei der teilweisen Eltern unabhängigen Berechnung nach Artikel 13 Absatz 3 der Stipendienverordnung wird als Fremdleistung nur jener Teil des Elternbeitrages angerechnet, der nach Abzug allfälliger Beiträge an die weiteren sich in Ausbildung befindenden Kinder 40'000 Franken übersteigt.

3 3 Ausbildungsbeiträge

Art. 15 Höchstund Mindestansätze

Die Höchstansätze für die Ausbildungsbeiträge betragen: *

  1. 12'000 Franken bei unmündigen gesuchstellenden Personen
  2. 16'000 Franken bei mündigen gesuchstellenden Personen
  3. 19'000 Franken bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden gesuchstellenden Personen
  4. 32'000 Franken bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden gesuchstellenden Personen, wenn sich beide Ehegatten oder Partner in einer anerkannten Ausbildung befinden
  5. zusätzlich 4'000 Franken für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die gesuchstellende Person verpflichtet ist

Die Höchstansätze gelten für Ausbildungen, welche ein ganzes Jahr dauern. Wird der Ausbildungsbeitrag für weniger als ein Jahr bewilligt, werden die Höchstansätze entsprechend gekürzt. *

Stipendien von weniger als 300 Franken und Darlehen von weniger als 500 Franken werden nicht ausbezahlt.

Art. 16 Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen

Für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe werden Stipendien und Darlehen im Verhältnis zwei zu eins (Splitting) ausgerichtet.

Ergibt sich aus dem Splitting ein Darlehensbetrag von weniger als 500 Franken, so wird dieser Betrag als Stipendium ausbezahlt.

4 4 Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen

Art. 17 Verzinsung

Darlehen sind ab dem auf den Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgenden Monat zu verzinsen. Der Beginn der Verzinsung kann in begründeten Fällen aufgeschoben werden.

Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion setzt den Beginn der Zinspflicht in Form einer Verfügung schriftlich fest.

Sofern das Darlehen innert vier Monaten ab Beginn der Zinspflicht vollständig zurückbezahlt wird, entfällt die Zahlung eines Zinses. *

Art. 18 Zinssatz

Der Zinssatz entspricht dem Satz für variable 1. Hypotheken der Urner Kantonalbank. Stichtag für die Festlegung des Satzes ist jeweils der 1. Januar.

Art. 19 Beginn der Rückzahlungspflicht

Die Rückzahlungspflicht beginnt spätestens ein Jahr nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung. Die Darlehen sind innerhalb von höchstens sechs Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung in gleichen Raten zurückzuzahlen. Die jährliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens 1'000 Franken.

Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion setzt den Beginn der Rückzahlungspflicht und die jährlichen Rückzahlungsraten in Form einer Verfügung schriftlich fest.

5 5 Verfahren

Art. 20 Ausschreibung

Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion schreibt die Ausbildungsbeiträge im Amtsblatt des Kantons Uri jährlich zur freien Bewerbung aus.

Art. 21 Gesuch

Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist innert der angesetzten Frist beim Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion einzureichen.

Es muss die auf dem Formular für Ausbildungsbeiträge verlangten Angaben und Unterlagen enthalten.

Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn das Gesuch unvollständig oder nicht rechtzeitig eingereicht worden ist, oder wenn die gesuchstellende Person die für die Ermittlung des stipendienrechtlich massgeblichen Einkommens und Vermögens erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht einreicht.

Art. 22 Mitteilung des Entscheides

Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion teilt den Entscheid über die Gewährung des Ausbildungsbeitrages der gesuchstellenden Person und dem Amt für Finanzen in Form einer Verfügung schriftlich mit.

Art. 23 Ausfertigung des Darlehensvertrages

Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion fertigt den Darlehensvertrag aus und unterbreitet ihn der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer zur Unterzeichnung. *

Bei unmündigen Personen ist der Darlehensvertrag zusätzlich von der gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen.

Art. 24 Auszahlung

Die Ausbildungsbeiträge werden gegen Ende des Kalenderjahres ausbezahlt. In begründeten Fällen kann die Auszahlung früher erfolgen.

Die Auszahlung der Darlehen erfolgt in jedem Fall erst nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 7. Dezember 1987 über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) wird aufgehoben.

Art. 26 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Egress

AB 08.08.2003

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

08.07.2003

01.07.2003

Erlass

Erstfassung

AB 08.08.2003

06.04.2004

01.04.2004

Artikel 9

totalrevidiert

AB 23.04.2004

06.04.2004

01.04.2004

Artikel 9a

eingefügt

AB 23.04.2004

06.04.2004

01.04.2004

Artikel 9b

eingefügt

AB 23.04.2004

06.04.2004

01.04.2004

Artikel 10 Abs. 1

geändert

AB 23.04.2004

06.04.2004

01.04.2004

Artikel 23 Abs. 1

geändert

AB 23.04.2004

16.08.2006

01.01.2007

Artikel 13

totalrevidiert

AB 25.08.2006

09.01.2007

01.02.2007

Artikel 9b Abs. 2, b)

geändert

AB 19.01.2007

09.11.2010

01.01.2011

Artikel 10 Abs. 1, b)

geändert

AB 19.11.2010

09.11.2010

01.01.2011

Artikel 12

totalrevidiert

AB 19.11.2010

09.11.2010

01.01.2011

Artikel 15 Abs. 1

geändert

AB 19.11.2010

09.11.2010

01.01.2011

Artikel 9b Abs. 1, c)

eingefügt

AB 19.11.2011

09.11.2010

01.01.2011

Artikel 13 Abs. 2

eingefügt

AB 19.11.2011

06.03.2012

01.04.2012

Artikel 13a

eingefügt

AB 16.03.2012

19.11.2013

01.12.2013

Titel 1

geändert

AB 06.12.2013

19.11.2013

01.12.2013

Titel 1.2

eingefügt

AB 06.12.2013

19.11.2013

01.12.2013

Artikel 6a

eingefügt

AB 06.12.2013

13.01.2015

01.02.2015

Artikel 9b Abs. 1, a)

geändert

AB 23.01.2015

13.01.2015

01.02.2015

Artikel 10 Abs. 2

geändert

AB 23.01.2015

13.01.2015

01.02.2015

Artikel 10 Abs. 4

eingefügt

AB 23.01.2015

13.01.2015

01.02.2015

Artikel 12 Abs. 1

geändert

AB 23.01.2015

14.04.2015

01.05.2015

Artikel 17 Abs. 3

eingefügt

AB 24.04.2015

22.12.2015

01.01.2016

Artikel 9b Abs. 2, a)

geändert

AB 15.01.2016

22.12.2015

01.01.2016

Artikel 10 Abs. 5

eingefügt

AB 19.01.2016

22.12.2015

01.01.2016

Artikel 15 Abs. 1, a)

geändert

AB 19.01.2016

22.12.2015

01.01.2016

Artikel 15 Abs. 1, b)

geändert

AB 19.01.2016

13.09.2016

01.01.2017

Artikel 9a Abs. 1, b)

geändert

AB 23.09.2016

13.09.2016

01.01.2017

Artikel 10 Abs. 3

geändert

AB 23.09.2016

13.09.2016

01.01.2017

Artikel 13 Abs. 1, a)

geändert

AB 23.09.2016

23.09.2016

01.01.2017

Artikel 13 Abs. 1, b)

geändert

AB 23.09.2016

23.09.2016

01.01.2017

Artikel 13 Abs. 1, c)

geändert

AB 23.09.2016

24.01.2017

01.02.2017

Artikel 13a Abs. 1a

eingefügt

AB 03.02.2017

24.01.2017

01.02.2017

Artikel 15 Abs. 1a

eingefügt

AB 03.02.2017

17.08.2021

01.09.2021

Artikel 9 Abs. 1, a)

geändert

AB 03.09.2021

17.08.2021

01.09.2021

Artikel 9b Abs. 3

geändert

AB 03.09.2021

17.08.2021

01.09.2021

Artikel 12 Abs. 1, a)

geändert

AB 03.09.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

08.07.2003

01.07.2003

Erstfassung

AB 08.08.2003

Titel 1

19.11.2013

01.12.2013

geändert

AB 06.12.2013

Titel 1.2

19.11.2013

01.12.2013

eingefügt

AB 06.12.2013

Artikel 6a

19.11.2013

01.12.2013

eingefügt

AB 06.12.2013

Artikel 9

06.04.2004

01.04.2004

totalrevidiert

AB 23.04.2004

Artikel 9 Abs. 1, a)

17.08.2021

01.09.2021

geändert

AB 03.09.2021

Artikel 9a

06.04.2004

01.04.2004

eingefügt

AB 23.04.2004

Artikel 9a Abs. 1, b)

13.09.2016

01.01.2017

geändert

AB 23.09.2016

Artikel 9b

06.04.2004

01.04.2004

eingefügt

AB 23.04.2004

Artikel 9b Abs. 1, a)

13.01.2015

01.02.2015

geändert

AB 23.01.2015

Artikel 9b Abs. 1, c)

09.11.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 19.11.2011

Artikel 9b Abs. 2, a)

22.12.2015

01.01.2016

geändert

AB 15.01.2016

Artikel 9b Abs. 2, b)

09.01.2007

01.02.2007

geändert

AB 19.01.2007

Artikel 9b Abs. 3

17.08.2021

01.09.2021

geändert

AB 03.09.2021

Artikel 10 Abs. 1

06.04.2004

01.04.2004

geändert

AB 23.04.2004

Artikel 10 Abs. 1, b)

09.11.2010

01.01.2011

geändert

AB 19.11.2010

Artikel 10 Abs. 2

13.01.2015

01.02.2015

geändert

AB 23.01.2015

Artikel 10 Abs. 3

13.09.2016

01.01.2017

geändert

AB 23.09.2016

Artikel 10 Abs. 4

13.01.2015

01.02.2015

eingefügt

AB 23.01.2015

Artikel 10 Abs. 5

22.12.2015

01.01.2016

eingefügt

AB 19.01.2016

Artikel 12

09.11.2010

01.01.2011

totalrevidiert

AB 19.11.2010

Artikel 12 Abs. 1

13.01.2015

01.02.2015

geändert

AB 23.01.2015

Artikel 12 Abs. 1, a)

17.08.2021

01.09.2021

geändert

AB 03.09.2021

Artikel 13

16.08.2006

01.01.2007

totalrevidiert

AB 25.08.2006

Artikel 13 Abs. 1, a)

13.09.2016

01.01.2017

geändert

AB 23.09.2016

Artikel 13 Abs. 1, b)

23.09.2016

01.01.2017

geändert

AB 23.09.2016

Artikel 13 Abs. 1, c)

23.09.2016

01.01.2017

geändert

AB 23.09.2016

Artikel 13 Abs. 2

09.11.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 19.11.2011

Artikel 13a

06.03.2012

01.04.2012

eingefügt

AB 16.03.2012

Artikel 13a Abs. 1a

24.01.2017

01.02.2017

eingefügt

AB 03.02.2017

Artikel 15 Abs. 1

09.11.2010

01.01.2011

geändert

AB 19.11.2010

Artikel 15 Abs. 1, a)

22.12.2015

01.01.2016

geändert

AB 19.01.2016

Artikel 15 Abs. 1, b)

22.12.2015

01.01.2016

geändert

AB 19.01.2016

Artikel 15 Abs. 1a

24.01.2017

01.02.2017

eingefügt

AB 03.02.2017

Artikel 17 Abs. 3

14.04.2015

01.05.2015

eingefügt

AB 24.04.2015

Artikel 23 Abs. 1

06.04.2004

01.04.2004

geändert

AB 23.04.2004