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10.2418

Reglement über die Beurteilung und die Promotion an der Kantonalen Mittelschule Uri * (PRR)

Vom 30.06.2004 (Stand 01.08.2022)

Präambel

Der Erziehungsrat und der Mittelschulrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 27 der Schulverordnung (RB 10.1115) und Artikel 17 der Verordnung vom 5. April 2001 über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung, RB 10.2401),

beschliessen:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Beurteilung und die Promotion der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums der Kantonalen Mittelschule Uri. *

Art. 2 Begriffe

Die Beurteilung umfasst das Beurteilungsgespräch und das Zeugnis.

Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und die Schülerin oder den Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte in den einzelnen Fächern.

Das Zeugnis orientiert über den Lernstand in den einzelnen Fächern.

Unter Promotion wird der Aufstieg in die nächsthöhere Klasse verstanden.

2 2 Beurteilungsgespräch

Art. 3 Durchführung

In der 1. und 2. Klasse des Gymnasiums führt die Klassenlehrperson jährlich mit allen Schülerinnen und Schülern und den Eltern ein Beurteilungsgespräch durch.

Ab der 3. Klasse des Gymnasiums führt die Klassenlehrperson jährlich mit allen Schülerinnen und Schülern ein Beurteilungsgespräch durch. Bei Bedarf werden die Eltern miteinbezogen. *

Die Schulleitung erlässt Weisungen zur Durchführung des Beurteilungsgesprächs.

3 3 Zeugnis

Art. 4 Abgabe

Im Gymnasium werden jährlich zwei Zeugnisse abgegeben und zwar ein Zwischenzeugnis am Ende des ersten Semesters und ein Jahreszeugnis am Ende des Schuljahres. *

Alle Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erhalten am Ende des ersten Semesters ein Zwischenzeugnis. *

Die Schülerinnen und Schüler der 1. bis 5. Klasse des Gymnasiums erhalten am Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis. *

In der 6. Klasse des Gymnasiums sind die Jahresnoten Bestandteil des Maturitätszeugnisses. *

Bei Austritten während eines Semesters werden in der Regel nur Bestätigungen über den Schulbesuch abgegeben.

Art. 5 Noteneintrag

Die Leistungen werden in allen Fächern beurteilt. Die Bewertung der Leistungen und der Eintrag ins Zeugnis erfolgt in ganzen und halben Noten mit Ziffern von 6 bis 1. Vorbehalten bleibt Artikel 6.

Die Noten des Zwischenzeugnisses sind die auf ganze oder halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel aller im Verlauf des ersten Semesters erreichten mündlichen und schriftlichen Leistungen.

Die Jahresnoten sind die auf ganze oder halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel aller während des ganzen Schuljahres erreichten mündlichen und schriftlichen Leistungen.

Eine Beurteilung gilt als genügend, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.

Art. 6 Verzicht auf Noten

In den Fächern, die nicht promotionswirksam sind, kann die Lehrperson bei der Beurteilung der Leistungen auf Noten verzichten.

Der Eintrag ins Zeugnis erfolgt durch: «Ziel erreicht» oder «Ziel nicht erreicht».

4 4 Promotion

Art. 7 Promotionsfächer: Grundsatz

Die Noten in den promotionswirksamen Fächern (Promotionsfächern) entscheiden über den Aufstieg in die nächsthöhere Klasse.

Alle Promotionsfächer haben unabhängig von der Zahl der Wochenstunden die gleiche Gewichtung.

Weicht das Zustandekommen der Noten von den Vorgaben der Prüfungsreglemente ab, entscheidet die Konferenz der Lehrpersonen über die Promotion. *

Art. 8 Promotionsfächer: Promotionsfächer in der 1. und 2. Gymnasialklasse

Als Promotionsfächer gelten Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Geografie, Geschichte, Integrierte Naturlehre, Bildnerisches Gestalten und Musik.

Nicht promotionswirksam sind Religion-Ethik-Lebenskunde, Sport, Informatik, Technisches Gestalten und Hauswirtschaft. *

Art. 9 Promotionsfächer: Promotionsfächer in der 3. bis 6. Gymnasialklasse

Als Promotionsfächer gelten Deutsch, das gewählte Fach Französisch oder Italienisch, Eng-lisch, Philosophie, Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches Gestalten, Musik, Sport, Raumdarstellung und Informatik (RDI), Informatik, eines der beiden Fächer Bildnerisches Gestalten oder Musik, das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach. *

Nicht promotionswirksam sind Freifächer.

Art. 11 Promotion

Die Voraussetzungen für die Promotion sind erfüllt, wenn am Ende des Schuljahres in den Promotionsfächern:

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
  2. die Summe der fünf tiefsten Noten mindestens 19 beträgt

Wer die Voraussetzungen für die Promotion nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann dennoch promovieren, wenn die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Klasse eindeutig gegeben sind. Zuständig für den Entscheid ist die Konferenz der Lehrpersonen.

Art. 12 Gefährdete Promotion

Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern oder ab erfülltem 18. Altersjahr die Schülerin oder der Schüler spätestens zu Beginn des zweiten Semesters eines Schuljahres schriftlich zu benachrichtigen.

Art. 13 Klassenwiederholung

Wer die Voraussetzungen für die Promotion nach Artikel 11 am Ende des Schuljahres nicht erfüllt, promoviert nicht und muss die Klasse wiederholen.

Während der sechsjährigen Gymnasialausbildung darf insgesamt nur zweimal eine Klasse wiederholt werden und zwar einmal im Verlauf der 1. bis 3. Gymnasialklasse und einmal im Verlauf der 4. bis 6. Gymnasialklasse.

Die gleiche Gymnasialklasse kann nur einmal wiederholt werden.

Absätze 2 und 3 kommen bei nicht bestandener Maturaprüfung nicht zur Anwendung.

*

5 5 Rechtsschutz

Art. 14

Der Rechtsschutz richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Schulgesetzes (RB 10.1111) und der Schulverordnung.

6 6 Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Promotionsreglement vom 11. April 2001 für die 1. und 2. Gymnasialklassen der Kantonalen Mittelschule Uri und das Promotionsreglement 3. bis 6. Klassen (MAR) vom 30. April 1998 werden aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Egress

AB 09.07.2004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

30.06.2004

01.08.2004

Erlass

Erstfassung

AB 09.07.2004

25.03.2010

01.08.2010

Erlasstitel

geändert

AB 30.04.2010

25.03.2010

01.08.2010

Artikel 8 Abs. 2

geändert

AB 30.04.2010

28.09.2011

01.08.2011

Artikel 1 Abs. 1

geändert

AB 07.10.2011

28.09.2011

01.08.2011

Artikel 3 Abs. 2

geändert

AB 07.10.2011

28.09.2011

01.08.2011

Artikel 4 Abs. 1

geändert

AB 07.10.2011

28.09.2011

01.08.2011

Artikel 4 Abs. 2

geändert

AB 07.10.2011

28.09.2011

01.08.2011

Artikel 4 Abs. 3

geändert

AB 07.10.2011

28.09.2011

01.08.2011

Artikel 4 Abs. 4

geändert

AB 07.10.2011

28.09.2011

01.08.2011

Artikel 10

aufgehoben

AB 07.10.2011

28.09.2011

01.08.2011

Artikel 13 Abs. 5

aufgehoben

AB 07.10.2011

02.04.2014

01.08.2014

Artikel 11 Abs. 1, b)

geändert

AB 11.04.2014

31.03.2021

01.05.2021

Artikel 7 Abs. 3

eingefügt

AB 09.04.2021

06.07.2022

01.08.2022

Artikel 9 Abs. 1

geändert

AB 15.07.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

30.06.2004

01.08.2004

Erstfassung

AB 09.07.2004

Erlasstitel

25.03.2010

01.08.2010

geändert

AB 30.04.2010

Artikel 1 Abs. 1

28.09.2011

01.08.2011

geändert

AB 07.10.2011

Artikel 3 Abs. 2

28.09.2011

01.08.2011

geändert

AB 07.10.2011

Artikel 4 Abs. 1

28.09.2011

01.08.2011

geändert

AB 07.10.2011

Artikel 4 Abs. 2

28.09.2011

01.08.2011

geändert

AB 07.10.2011

Artikel 4 Abs. 3

28.09.2011

01.08.2011

geändert

AB 07.10.2011

Artikel 4 Abs. 4

28.09.2011

01.08.2011

geändert

AB 07.10.2011

Artikel 7 Abs. 3

31.03.2021

01.05.2021

eingefügt

AB 09.04.2021

Artikel 8 Abs. 2

25.03.2010

01.08.2010

geändert

AB 30.04.2010

Artikel 9 Abs. 1

06.07.2022

01.08.2022

geändert

AB 15.07.2022

Artikel 10

28.09.2011

01.08.2011

aufgehoben

AB 07.10.2011

Artikel 11 Abs. 1, b)

02.04.2014

01.08.2014

geändert

AB 11.04.2014

Artikel 13 Abs. 5

28.09.2011

01.08.2011

aufgehoben

AB 07.10.2011