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10.5105

Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV)

Vom 16.11.1994 (Stand 01.01.2003)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 18 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451), Artikel 40 ff. der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, SR 910.13), Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101), *

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt, mit freiwilligen Vereinbarungen zu erwirken, dass schutzwürdige Lebensräume und Landschaften durch ökologische Leistungen in der Landwirtschaft erhalten und gepflegt werden.

Art. 2 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Beiträge des Kantons für Leistungen der Landwirtschaft im Interesse des Naturschutzes.

Im Rahmen ihres Zweckes vollzieht sie das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz. *

Art. 3 Verweis auf das Bundesrecht

Soweit sich im Folgenden nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Voraussetzungen für Beiträge des Bundes nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) auch für Beiträge des Kantons nach dieser Verordnung.

Art. 4 Begriffe

Als Ökobeiträge gelten Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13). Für Beitragsobjekte nach Artikel 5 werden sie als Sockelbeiträge ausgerichtet und mit Naturschutzbeiträgen ergänzt. *

Als Naturschutzbeiträge gelten Beiträge nach dieser Verordnung und nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (SR 451), die durch kantonale Kredite und Bundesbeiträge finanziert werden.

2 2 Beitragsobjekt

Art. 5

Der Regierungsrat bezeichnet die Gebiete, in denen Objekte im Sinne dieser Verordnung unterstützt werden.

Als Grundlage für die Gebietsausscheidung dienen die Schutzobjekte im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) und das kantonale Natur- und Landschaftsschutzkonzept.

3 3 Bewirtschaftungsvorschriften

Art. 6 Grundsatz

Die Bewirtschaftung, die Pflege und die Nutzung der Beitragsobjekte müssen deren charakteristischen Pflanzenbestand und naturnahen Zustand erhalten.

Zudem sind die Bewirtschaftungsvorschriften der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) für die entsprechenden kantonalen Beiträge sinngemäss anzuwenden. *

Art. 7 Besondere Bewirtschaftungsvorschriften

Der Bewirtschaftungsvertrag enthält gezielte Bewirtschaftungsvorschriften, wie Schnittzeitpunkte, Anzahl Schnitte, Weidebelegung, Düngungsvorschriften, ausgeglichene Nährstoffbilanz, zulässige Nutzungsart und weitere Pflegemassnahmen.

4 4 Beiträge

Art. 8 Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt ist der Bewirtschafter, der bereit und in der Lage ist, für ein Beitragsobjekt die Bewirtschaftungsvorschriften zu beachten.

Die Beitragsberechtigung gewährt keinen Rechtsanspruch auf einen Beitrag. Artikel 9 und 10 bleiben in jedem Fall vorbehalten.

Art. 9 Zusammenhang mit Bundesbeiträgen

Beiträge nach dieser Verordnung werden grundsätzlich nur geleistet, wenn für das gleiche Objekt Beiträge des Bundes für den ökologischen Ausgleich nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) zugesichert sind. *

Ausnahmsweise und wenn es dem Zweck dieser Verordnung dient, kann der Kanton Beiträge leisten, ohne dass Bundesbeiträge im Sinne von Absatz 1 zugesichert sind.

Die Beiträge des Kantons und des Bundes dürfen insgesamt nicht höher sein, als der Zweck dieser Verordnung es erheischt.

Art. 10 Verfügbare Kredite

Der Landrat ist zuständig, die dem Zweck dieser Verordnung entsprechenden Kredite zu bewilligen.

Bewirtschaftungsverträge werden nur im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite abgeschlossen.

Art. 11 Beitragsarten

Die vertraglich vereinbarten Beiträge werden ausgerichtet als:

  1. Flächenbeiträge
  2. Pflanzbeiträge
  3. Ertragsausfallsentschädigung

Art. 12 Höhe der Beiträge

Die Höhe der Beiträge richtet sich insbesondere nach dem Pflege- und Bewirtschaftungsaufwand, nach der Schwere der Nutzungseinschränkung sowie nach der Schutzwürdigkeit des Beitragsobjekts.

In diesem Rahmen und im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite bestimmt der Regierungsrat die Höhe der Beiträge in einem Reglement.

5 5 Bewirtschaftungsverträge

Art. 13 Inhalt

Der Bewirtschaftungsvertrag nennt:

  1. die Vertragsparteien
  2. das Beitragsobjekt
  3. die Bewirtschaftungsvorschriften
  4. die Beitragsart
  5. die Höhe des Beitrages mit dem Hinweis auf die zu erwartenden Bundesbeiträge
  6. den Vorbehalt, dass die Beiträge nur im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite gewährt werden
  7. die Vertragsdauer
  8. allfällige weitere Bestimmungen, namentlich über die Kürzung und Rückzahlung der Beiträge im Falle einer Vertragsverletzung

Ist ein Pachtgrundstück Vertragsgegenstand, ist der Verpächter vorgängig über den Vertragsabschluss zu orientieren.

Art. 14 Vertragsdauer

Die Bewirtschaftungsverträge dauern in der Regel sechs Jahre. *

Die Bewirtschaftungsverträge sind ausnahmsweise kündbar:

  1. wenn besondere Umstände den Vertrag für eine der Parteien unzumutbar machen
  2. wenn sich eine der Parteien nicht an die Vertragsbestimmungen hält

Bei der ausserordentlichen Kündigung ist eine Kündigungsfrist von einem Jahr einzuhalten.

6 6 Beiträge im Reussdelta-Perimeter

Art. 15

Naturschutzbeiträge nach dieser Verordnung für Bewirtschaftungsflächen, die innerhalb des Reussdelta-Perimeters liegen, werden aus der Spezialfinanzierung «Reussdelta» nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über das Reussdelta (RB 40.1225) finanziert.

7 7 Zuständigkeit und Verfahren

Art. 16

Der Regierungsrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren, um Beiträge nach dieser Verordnung auszulösen, in einem Reglement. Dieses hat sicherzustellen, dass die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz für ihren Sachbereich einbezogen wird.

Er bezeichnet die zuständige Behörde des Kantons im Sinne der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13). *

8 8 Einhaltung des Vertrags, Verzeichnis

Art. 17 Einhaltung des Vertrags

Wenn der Bewirtschafter die Vertragsbestimmungen nicht einhält, fordert der Kanton die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurück. In Härtefällen kann er ganz oder teilweise darauf verzichten.

Art. 18 Verzeichnis

Der Kanton führt ein Verzeichnis, das die Beitragsobjekte, deren Bewirtschafter und die vertraglich vereinbarten Beiträge festhält. Das Verzeichnis ist laufend nachzuführen.

9 9 Schlussbestimmungen

Art. 19 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement.

Art. 20 Rechtsmittel

Verfügungen nach dieser Verordnung können nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung (RB 2.3321) angefochten werden.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt[1].

Egress

AB 25.11.1994

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

16.11.1994

01.04.1995

Erlass

Erstfassung

AB 25.11.1994

11.12.2002

01.01.2003

Ingress

geändert

AB 20.12.2002

11.12.2002

01.01.2003

Artikel 2 Abs. 2

geändert

AB 20.12.2002

11.12.2002

01.01.2003

Artikel 4 Abs. 1

geändert

AB 20.12.2002

11.12.2002

01.01.2003

Artikel 6 Abs. 2

geändert

AB 20.12.2002

11.12.2002

01.01.2003

Artikel 9 Abs. 1

geändert

AB 20.12.2002

11.12.2002

01.01.2003

Artikel 14 Abs. 1

geändert

AB 20.12.2002

11.12.2002

01.01.2003

Artikel 16 Abs. 2

geändert

AB 20.12.2002

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

16.11.1994

01.04.1995

Erstfassung

AB 25.11.1994

Ingress

11.12.2002

01.01.2003

geändert

AB 20.12.2002

Artikel 2 Abs. 2

11.12.2002

01.01.2003

geändert

AB 20.12.2002

Artikel 4 Abs. 1

11.12.2002

01.01.2003

geändert

AB 20.12.2002

Artikel 6 Abs. 2

11.12.2002

01.01.2003

geändert

AB 20.12.2002

Artikel 9 Abs. 1

11.12.2002

01.01.2003

geändert

AB 20.12.2002

Artikel 14 Abs. 1

11.12.2002

01.01.2003

geändert

AB 20.12.2002

Artikel 16 Abs. 2

11.12.2002

01.01.2003

geändert

AB 20.12.2002