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10.5106

Reglement zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNR)

Vom 25.08.2015 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 12 Absatz 2, 16 und 19 der Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV, RB 10.5105) und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 1.1 Zweck

Art. 1

Dieses Reglement vollzieht die Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV).

1.2 1.2 Allgemeine Zuständigkeiten

Art. 2 Volkswirtschaftsdirektion

Im Bereich von landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) übt die Volkswirtschaftsdirektion die Aufsicht aus über den Vollzug der Gesetzgebung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz. Sie schliesst die Bewirtschaftungsverträge ab.

Art. 3 Justizdirektion

Im Bereich von übrigen Flächen (nicht-landwirtschaftliche Nutzflächen, Nicht-LN) übt die Justizdirektion die Aufsicht aus über den Vollzug der Gesetzgebung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz. Sie schliesst die Bewirtschaftungsverträge ab.

Art. 4 Amt für Landwirtschaft

Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die BLNV und dieses Reglement, soweit diese Erlasse Aufgaben nicht einer anderen Behörde oder Fachstelle übertragen.

Art. 5 Fachstelle für Naturund Landschaftsschutz

Die Abteilung Natur- und Heimatschutz ist die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. Sie übernimmt die Aufgaben, die ihr dieses Reglement ausdrücklich überträgt.

2 2 Besondere Bestimmungen

2.1 2.1 Beitragsobjekte und ihre Definition

Art. 6 Beitragsobjekte

Als Beitragsobjekte im Sinne von Artikel 5 BLNV gelten, sofern sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen, insbesondere:

  1. extensiv genutzte Wiesen (Magerwiesen)
  2. Wildheuflächen
  3. wenig intensiv genutzte Wiesen
  4. extensiv genutzte Weiden (mageres Weideland)
  5. Streueflächen
  6. Hecken, Feldund Ufergehölze
  7. Rückführungsflächen
  8. Neuanpflanzungen
  9. Uferwiesen entlang von Fliessgewässern
  10. regionsspezifische Biodiversitätsflächen

Die Objekte nach Absatz 1 Buchstabe a, c, d, g, h, i und j müssen landwirtschaftliche Nutzflächen im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) darstellen.

Flächen weiterer Landschaftselemente wie Trockenmauern, Steinhaufen und so weiter werden den Beitragsobjekten zugerechnet, falls sie sich in oder angrenzend an ein Objekt nach Absatz 1 Buchstabe a bis f befinden und die Anforderungen nach Artikel 5 BLNV erfüllen.

Die Beitragsobjekte nach Absatz 1 bis 3 sind nur beitragsberechtigt, sofern sie sich in einer rechtskräftigen Schutzzone nach dem kantonalen Richtplan oder dem gemeindlichen Nutzungsplan befinden.

Art. 7 Begriffe: Wiesen, Weiden, Streueflächen und Uferwiesen entlang von Fliessgewässern

Die Begriffe der extensiv genutzten Wiesen (Magerwiesen), der wenig intensiv genutzten Wiesen, der extensiv genutzten Weiden (mageres Weideland), der Streueflächen und der Uferwiesen entlang von Fliessgewässern richten sich nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13).

Art. 8 Begriffe: Wildheuflächen

Als Wildheuflächen gelten Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, die traditionell als solche bewirtschaftet wurden und in der Regel nicht jährlich gemäht werden.

Art. 9 Begriffe: Hecken, Feldund Ufergehölze

Als Hecke gilt ein dichter, nur wenige Meter breiter Gehölzstreifen, der nicht der Waldgesetzgebung untersteht. Die Hecke besteht aus einheimischen, standortgemässen Strauch- und Baumarten. Entlang der Hecke muss zumindest auf einer Seite ein Krautsaum von mindestens 3 m Breite vorhanden sein, der nur extensiv bewirtschaftet werden darf.

Art. 10 Begriffe: Rückführungsflächen

Als Rückführungsflächen gelten nährstoffreiche Wiesen, die in eine Wiese oder Streuefläche nach Artikel 6 zurückgeführt werden sollen. Diese Flächen haben sich insbesondere bezüglich Standort und Bodenverhältnisse für die Rückführung zu eignen.

Art. 11 Begriffe: Neuanpflanzungen

Als Neuanpflanzungen werden Hochstamm-Feldobstbäume (Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume) und andere frei stehende, standortgerechte Einzelbäume (vor allem Eichen, Linden, Ahorn), Baumgruppen und Hecken anerkannt.

Neuanpflanzungen sind nur beitragsberechtigt, wenn sie einen ökologisch wertvollen Lebensraum bereichern bzw. aufwerten.

Art. 12 Begriffe: regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen

Als regionsspezifische Biodiversitätsflächen gelten landwirtschaftlich genutzte Flächen, die so bewirtschaftet werden, damit sie der Erhaltung und Förderung bestimmter Zielarten dienen.

2.2 2.2 Beitragsvoraussetzungen

Art. 13 Schutzwürdigkeit

Beitragsberechtigt sind Flächen, welche sich innerhalb von Schutzobjekten von lokaler, regionaler oder nationaler Bedeutung nach dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) befinden oder die Bestandteil eines Vorranggebiets nach dem kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkonzept sind.

In diesem Rahmen beurteilt die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz die Schutzwürdigkeit eines Objekts. Als Kriterien gelten insbesondere:

  1. die Grösse des Objekts
  2. die Qualität des Objekts (Seltenheit des Lebensraums und der darin vorkommenden Tierund Pflanzenarten)
  3. die Funktion des Lebensraums (z.B. Verbindungsfunktion zwischen zwei oder mehreren schützenswerten Flächen, Pufferzonen von Naturschutzgebieten, Lebensraum für seltene Tierarten)
  4. die Vielfältigkeit des Lebensraums

Art. 14 Mindestgrössen

Objekte nach Artikel 6 Buchstabe a, c, d, e, g und i, für die Beiträge beantragt werden, müssen mindestens eine zusammenhängende Fläche von 10 a aufweisen. In begründeten Fällen, insbesondere bei Pufferzonen, kann die Volkswirtschaftsdirektion Ausnahmen von dieser Mindestfläche erlauben.

Eine einzelne Wildheufläche muss mindestens eine zusammenhängende Fläche von 50 a umfassen. In kantonalen und nationalen Vorranggebieten beträgt die minimale Flächengrösse 25 a.

Hecken müssen eine Mindestlänge von 20 m aufweisen.

Beiträge für Neuanpflanzungen werden gewährt, wenn:

  1. mindestens fünf neue Bäume gepflanzt werden oder
  2. die neue Hecke die Mindestanforderungen nach Absatz 3 erfüllt

Art. 15 Absatz 2 BLNV

Ausnahmen nach Artikel 9 Absatz 2 BLNV sind nur zulässig:

  1. für Objekte nach Artikel 6 Buchstabe a bis g und i, die sich in einer Landschaft von nationaler Bedeutung nach dem Gesetz über den Naturund Heimatschutz befinden
  2. für Neuanpflanzungen

2.3 2.3 Arten und Höhe der Beiträge

Art. 16 Beitragsarten

Für die Beitragsobjekte nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bis g werden Flächenbeiträge ausgerichtet.

Für Neuanpflanzungen wird ein einmaliger Pflanzbeitrag bezahlt.

Bei Neuanpflanzungen und bei Rückführungsflächen können zusätzlich befristete Abgeltungen von Mindererträgen (Ertragsausfallentschädigungen) geleistet werden.

Art. 17 Flächenbeitrag

Der Flächenbeitrag besteht, einschliesslich der Direktzahlungen nach Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1), aus einem Grundbeitrag und aus Zuschlägen.

Für Hecken wird der Flächenbeitrag als Pauschalbeitrag entrichtet.

Art. 18 Beitragshöhe: Grundbeitrag und Zuschlag

Als Grundbeitrag gelten die Beiträge nach Direktzahlungsverordnung (SR 910.13).

Für Objekte nach Artikel 6 Buchstabe a, b, c, e, g und i ohne Beiträge nach Direktzahlungsverordnung werden höchstens 21 Franken pro a und Jahr im Sinne eines Grundbeitrags ausbezahlt.

Als Zuschläge zum Grundbeitrag werden pro a und Jahr ausbezahlt:

  1. für Flächen mit erheblichen Bewirtschaftungserschwernissen (wie Mähhindernis, erschwerter Abtransport, Handarbeit, erschwerte Zufahrt, zusätzliche Auflagen):

    höchstens 9 Franken

  2. für spezifische Artenschutzmassnahmen:

    nach Aufwand

Für vereinbarte ausserordentliche Pflegeeingriffe, Massnahmen zur Verminderung einer übermässigen Verbuschung und Unterhaltsmassnahmen an besonders aufwendigen und für die Bewirtschaftung unerlässlichen Infrastrukturen (wie Wege und Heuseil) kann der Kanton einmalige finanzielle Unterstützungen gewähren. Diese werden gemäss Aufwand entschädigt.

Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt in Absprache mit der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz Richtlinien für die Bemessung der Zuschläge nach Absatz 3 Buchstabe a.

Art. 19 Beitragshöhe: Entschädigung für Ertragsausfall oder Mehraufwand

Die Entschädigung für einen allfälligen Ertragsausfall oder für einen Mehraufwand richtet sich nach der Höhe des Minderertrags oder des Mehraufwands. Die genaue Höhe wird im Bewirtschaftungsvertrag festgehalten.

Art. 20 Vorbehalt

Der zugesicherte Gesamtbeitrag vermindert sich ohne Weiteres in dem Mass, in dem der Bund seinen Beitrag kürzt. Der Bewirtschaftungsvertrag hat ausdrücklich darauf hinzuweisen.

2.4 2.4 Verfahrensvorschriften

Art. 21 Gesuche

Gesuche um Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz sind mit dem offiziellen Formular bis zum festgelegten Stichtag beim Amt für Landwirtschaft einzureichen.

Art. 22 Prüfung der Beitragsvoraussetzungen

Das Amt für Landwirtschaft prüft die landwirtschaftlichen Voraussetzungen nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13). Das Amt für Landwirtschaft leitet das Gesuch in der Folge der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz weiter.

Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz prüft, ob ein Beitragsobjekt nach Artikel 5 BLNV vorliegt und kartiert die Flächen. Sie legt die genaue Höhe des Beitrags und die Bewirtschaftungsvorschriften fest. Sie teilt das Ergebnis dem Amt für Landwirtschaft mit.

Art. 23 Vertrag

Gestützt auf die Abklärungen nach Artikel 22 schliesst die Volkswirtschaftsdirektion (LN) bzw. die Justizdirektion (Nicht-LN) mit dem Gesuchsteller den entsprechenden Bewirtschaftungsvertrag ab.

Art. 24 Auszahlungen

Das Amt für Landwirtschaft erstellt die Auszahlungslisten der LN-Flächen.

Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz erstellt die Auszahlungslisten der Nicht-LN-Flächen.

Das Amt für Landwirtschaft und die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz erwirken bei den zuständigen Bundesämtern die Bundesanteile.

Sobald die Bundesbeiträge überwiesen sind, zahlen die zuständigen Amtsstellen dem Bewirtschafter die Beiträge nach diesem Reglement aus.

Art. 25 Kontrollen

Das Amt für Landwirtschaft und die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz überprüfen periodisch, ob durch unsachgemässe Bewirtschaftung der ökologische Wert eines Beitragsobjekts beeinträchtigt wird.

Art. 26 Rückforderung von Beiträgen

Das Amt für Landwirtschaft fordert im Sinne von Artikel 17 BLNV zu Unrecht bezogene Beiträge zurück.

Art. 27 Verzeichnis

Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz führt ein Verzeichnis im Sinne von Artikel 18 BLNV.

3 3 Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 27. März 1995 zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNR) wird aufgehoben.

Art. 29 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Egress

AB 04.09.2015

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

25.08.2015

01.01.2016

Erlass

Erstfassung

AB 04.09.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

25.08.2015

01.01.2016

Erstfassung

AB 04.09.2015