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2.3221

Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Vom 17.05.1992 (Stand 01.06.2023)

Präambel

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 103 und Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle richterlichen Behörden der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als richterliche Behörden gelten alle Organe nach dem 3. Kapitel.

Für andere Behörden und für Verwaltungsstellen gilt es, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung erfüllen und soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. 2 Unabhängigkeit der richterlichen Behörden

Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.

In der Rechtsprechung sind die unteren Gerichtsinstanzen von den obern unabhängig. Sie haben keine Rechtsbelehrungen entgegenzunehmen.

Bei Rückweisungen hat jedoch die untere Gerichtsinstanz die rechtliche Beurteilung des Rückweisungsbeschlusses ihrer neuen Entscheidung zugrundezulegen.

Art. 3 Öffentlichkeit

Die Verhandlungen vor dem Gericht und die mündliche Urteilsverkündung sind öffentlich. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen, die in den Rechtspflegeerlassen vorgesehen sind. *

Die Beratungen sind geheim.

Ohne Bewilligung des Gerichts sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt.

Art. 3a Information

Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

Für die Gerichtsberichterstattung kann das Obergericht mit einem Reglement eine Akkreditierung vorsehen.

Art. 4 Beratung und Abstimmung

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

Der Präsident bzw. der Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. Die übrigen Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.

Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.

Art. 5 Ausstand

Das Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321) bestimmt, wann ein Mitglied einer richterlichen Behörde den Ausstand zu wahren hat.

Art. 6 Gebühren

Die Gebühren und Entschädigungen für die Verfahren vor den richterlichen Behörden richten sich nach der Gerichtsgebührenverordnung (RB 2.3231).

Art. 7 Verfahren

Das Verfahren der richterlichen Behörden richtet sich nach der besonderen Gesetzgebung.

Art. 8 Begriffe

Wo dieses Gesetz Behörden und Funktionen bezeichnet, gilt es für beide Geschlechter.

1a 1a Justizverwaltung *

Art. 8a Grundsatz

Die richterlichen Behörden verwalten sich unter der Leitung des Obergerichts in organisatorischer, sachlicher und personeller Hinsicht selbst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Davon ausgenommen sind das Endarchiv und bauliche Massnahmen sowie die Miete von Räumlichkeiten; für diese Bereiche sind die Bestimmungen massgebend, die für die kantonale Verwaltung gelten.

Das Obergericht erarbeitet zuhanden des Landrats den Finanzplan, das Budget und die Rechnung der richterlichen Behörden sowie den Rechenschaftsbericht. Die Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) sind sinngemäss anzuwenden. Das Obergerichtspräsidium vertritt die Geschäfte der Justizverwaltung unmittelbar vor dem Landrat und dessen Kommissionen.

Die Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung, insbesondere jene des Finanzwesens, der Informatik und des Personalwesens, stehen dem Obergericht im Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten zur Verfügung.

Art. 8b Personal

Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel stellt das Landgericht die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal für sich und das Landgerichtspräsidium an, und das Obergericht stellt sie für sich und die übrigen richterlichen Behörden an.

Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sind sinngemäss anzuwenden. Das Landgericht bzw. das Obergericht handeln dabei als Anstellungsbehörde im Sinne der Personalverordnung (RB 2.4211).

Personalrechtliche Verfügungen des Landgerichts und des Obergerichts können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Aufsichtskommission des Obergerichts angefochten werden. Die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) sind anzuwenden.

Art. 8c Umsetzung

Im Rahmen der Bestimmung über die Justizverwaltung und nach der besonderen Gesetzgebung erlässt das Obergericht die erforderlichen Reglemente. Es kann damit seine Aufgaben insbesondere den Präsidien, dem Landgericht oder den übrigen richterlichen Behörden delegieren.

2 2 2 … *

3 3 Richterliche Behörden

3.1 3.1 Schlichtungsbehörde *

Art. 10 Wahl

Das Obergericht wählt eine zentrale Schlichtungsbehörde.

Art. 11 Organisation

Die Schlichtungsbehörde besteht aus der vorsitzenden Person, einer oder mehreren Personen als Stellvertretung sowie aus den gesetzlich vorgeschriebenen paritätischen Vertretungen.

Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde sind im Nebenamt tätig.

Art. 12 Aufgaben

Die Schlichtungsbehörde ist für sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Schlichtungsverfahren zuständig, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Wenn das Gesetz keine paritätische Vertretung verlangt, führt die vorsitzende Person oder eine Stellvertretung das Schlichtungsverfahren allein durch.

3.2 3.2 Landgerichtspräsidium *

Art. 14 Wahl

Die Stimmberechtigten wählen das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsidium II.

Wählbar sind Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben.

Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsidium II sind im Vollamt tätig.

Art. 15 Amtssitz

Der Amtssitz des Landgerichtspräsidiums I und des Landgerichtspräsidiums II ist Altdorf.

Art. 17 Vertretung

Das Landgerichtspräsidium I und das Landgerichtspräsdium II vertreten sich gegenseitig, wenn dieses oder jenes ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert ist, das Amt auszuüben. Lässt sich so ein Landgerichtspräsidium nicht ordnungsgemäss besetzen, übernimmt das amtsälteste Mitglied des Landgerichts, das weder ausstandspflichtig noch verhindert ist, die Aufgaben des Landgerichtspräsidiums. Bei gleichem Amtsalter übernimmt die Vertretung, wer älter ist.

Die Landgerichtspräsidien I und II vertreten sich zudem, wenn die Verteilung der Geschäftslast das erfordert.

Art. 18 Organisation

Das Landgerichtspräsidium I übernimmt die Geschäftsführung beim Präsidium und beim Landgericht. Es besorgt die administrativen Angelegenheiten, verteilt im Rahmen dieses Gesetzes die Geschäfte unter den beiden Präsidien und vertritt das Präsidium und das Landgericht nach aussen.

Art. 19 Aufgaben

Das Landgerichtspräsidium entscheidet alle Streitigkeiten, die ihm die Gesetzgebung zuweist.

Art. 19a Zuständigkeiten im Zivilprozess: allgemeine Zuständigkeit

Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Landgerichtspräsidium:

  1. Streitigkeiten, deren Streitwert 30'000 Franken nicht übersteigt
  2. Streitigkeiten im summarischen Verfahren
  3. Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 111 ZGB, SR

    )

  4. vorsorgliche Massnahmen bei Unterhaltsund Vaterschaftsklagen (Art. 303 und 304 ZPO, SR

    )

  5. Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 29 Abs. 1 PartG, SR

    )

  6. über die Einsetzung eines oder mehrerer Sachverständigen, deren Aufgabe es ist, den Anrechnungswert von Grundstücken zu schätzen, wenn sich die Erben darüber nicht verständigen (Art. 618 ZGB, SR

    )

Art. 19b Zuständigkeiten im Zivilprozess: Rechtshilfegesuche

Das Landgerichtspräsidium erledigt Rechthilfegesuche, soweit nicht das Obergericht zuständig ist.

Es kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin beauftragen, das Rechtshilfegesuch zu erledigen.

Art. 19c Zuständigkeiten im Zivilprozess: Vollstreckung von Entscheiden

Das Landgerichtspräsidium ist das Vollstreckungsgericht.

Art. 19d Zuständigkeit im Strafprozess: allgemeine Zuständigkeit

Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Landgerichtspräsidium: *

  1. Übertretungen
  2. Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB (SR

    ), eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB (SR

    ) oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr beantragt

*

Art. 19e Zuständigkeit im Strafprozess: Zwangsmassnahmengericht

Das Landgerichtspräsidium urteilt als Zwangsmassnahmengericht im Strafverfahren. *

Die Vertretung im Verhinderungsfall darf nicht aus den in der Sache zuständigen Richtern oder Richterinnen bestehen.

Art. 19f Jugendstrafprozess

Das Landgerichtspräsidium urteilt als Zwangsmassnahmengericht im Jugendstrafverfahren. *

3.3 3.3 Landgericht

3.3.1 3.3.1 3.3.1 … *

Art. 20 Wahl und Amtssitz

Die Stimmberechtigten wählen das Landgericht.

Das Landgericht besteht aus zehn Mitgliedern, nämlich aus dem Landgerichtspräsidium I, aus dem Landgerichtspräsidium II und aus acht Richtern.

Der Amtssitz des Landgerichts ist Altdorf.

Art. 22 Organisation

Das Landgericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen am Amtssitz in Altdorf. *

Es gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Abteilung. *

Jede Abteilung besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern. *

*

Art. 23 Besetzung

Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Landgericht als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Abteilung mit drei Mitgliedern besetzt sein. *

Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.

Art. 24 Vertretung

Ist ein Landrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind in erster Linie Richter des Landgerichts beizuziehen.

Werden weitere Richter notwendig, sind sie aus den nicht ausstandspflichtigen Mitgliedern des Landrats auszulosen.

Ist das Präsidium des Landgerichts als Gesamtgericht oder als Abteilung aus Gründen des Ausstands oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäss besetzt, ist Artikel 17 anzuwenden.

Art. 25 Aufgaben

Als Gesamtgericht hat das Landgericht: *

  1. sich zu konstituieren und zu organisieren
  2. die Abteilungen zu bilden
  3. weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht überträgt

Die Abteilungen des Landgericht erledigen alle Streitigkeiten und Aufgaben, die die Gesetzgebung dem Landgericht zuweist. *

Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilrechtsstreitigkeiten, die strafrechtliche Abteilung Straffälle. *

Art. 25a Zuständigkeit im Zivilprozess

Die zivilrechtliche Abteilung des Landgerichts beurteilt als erstinstanzliches Gericht Zivilfälle, soweit nicht das Landgerichtspräsidium zuständig ist. *

Es beurteilt namentlich:

  1. Streitigkeiten, deren Streitwert 30'000 Franken übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann
  2. Streitigkeiten über die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes
  3. Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Art. 112 ZGB, SR

    ) und Scheidungsbegehren auf Klage eines Ehegatten (Art. 114 und 115 ZGB, SR

    )

  4. Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Art. 29 Abs. 3 PartG, c und Auflösungsbegehren auf Klage einer Partnerin oder eines Partners (Art. 30 PartG, SR

    )

  5. Änderungen von Scheidungsurteilen und von Auflösungsurteilen eingetragener Partnerschaften

Der oder die Vorsitzende der zivilrechtlichen Abteilung ist zuständig: *

  1. prozessleitende Verfügungen zu treffen, um das Verfahren vorzubereiten und durchzuführen
  2. Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen (wie die Erledigung des Prozesses durch Rückzug, Abschreibung zufolge Vergleichs, Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses und dergleichen)

Art. 25b Zuständigkeit im Strafprozess

Die strafrechtliche Abteilung des Landgerichts beurteilt als erstinstanzliches Gericht Straffälle, soweit nicht das Landgerichtspräsidium zuständig ist.

Artikel 25a Absatz 3 ist sinngemäss anzuwenden.

3.3.2 3.3.2 3.3.2 … *

3.4 3.4 Obergericht

Art. 31 Wahl und Amtssitz

Die Stimmberechtigten des Kantons Uri wählen das Obergericht. Es ist die höchste kantonale richterliche Behörde.

Für das Präsidium und das Vizepräsidium wählbar sind nur Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben. *

Das Obergericht besteht aus dreizehn Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und elf Richtern. Der Obergerichtspräsident ist im Vollamt tätig.

Der Amtssitz des Obergerichts ist Altdorf.

Art. 33 Organisation

Das Obergericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen.

Es gliedert sich in eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und in eine verwaltungsrechtliche Abteilung. Zudem bildet es aus seiner Mitte die Kommissionen, die dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung vorsehen.

Jede Abteilung besteht aus dem Vorsitzenden, einer Stellvertretung und drei Richtern. *

Die Zusammensetzung der Kommissionen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach der besonderen Gesetzgebung.

Art. 34 Besetzung

Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Obergericht als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Abteilung oder als Kommission mit drei Mitgliedern besetzt sein. *

Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.

Art. 35 Vertretung

Ist der Obergerichtspräsident oder ein Oberrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.

Der Obergerichtspräsident kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner Entlastung nötig ist.

Art. 36 Aufgaben: Gesamtgericht

Als Gesamtgericht hat das Obergericht:

  1. sich zu konstituieren und zu organisieren
  2. die Abteilungen zu bilden und die Kommissionen zu wählen
  3. weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht zuweist

Art. 37 Aufgaben: Abteilungen

Die Abteilungen des Obergerichts erledigen alle Streitigkeiten und Aufgaben, die die Gesetzgebung dem Obergericht zuweist. *

Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilstreitigkeiten, insbesondere auch jene, die nach der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons von einer einzigen Gerichtsinstanz zu entscheiden sind. Die strafrechtliche Abteilung beurteilt Straffälle und die verwaltungsrechtliche Abteilung Verwaltungssachen und verwaltungsrechtliche Klagen. In Zweifelsfällen verteilt der Obergerichtspräsident die Geschäfte auf die Abteilungen.

Art. 37a Zuständigkeit im Zivilprozess: allgemeine Zuständigkeit

Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts entscheidet alle Streitigkeiten:

  1. die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind
  2. die im Einverständnis der beteiligten Parteien unmittelbar bei ihm anhängig gemacht werden, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen

Als Rechtsmittelinstanz entscheidet das Obergericht über Berufungen und Beschwerden nach der Zivilprozessordnung (SR 272) sowie über Aufsichtsbeschwerden nach diesem Gesetz.

Art. 37b Zuständigkeit im Zivilprozess: Rechtshilfegesuche

Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts erledigt Rechtshilfegesuche, soweit Staatsverträge oder das Bundesrecht dieses als zuständig erklären.

Das Gericht kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin beauftragen, Rechtshilfegesuche zu erledigen.

Art. 37c Zuständigkeit im Zivilprozess: Schiedsgerichtsbarkeit

Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit ist die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts zuständig für:

  1. Beschwerden und Revisionsgesuche
  2. die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit

Die verwaltungsrechtliche Abteilung ist zuständig für:

  1. die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter
  2. die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts
  3. die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen

Art. 37d Zuständigkeit im Strafprozess: Beschwerdeinstanz

Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Person als Beschwerdeinstanz sowie eine weitere als Stellvertretung.

Die Beschwerdeinstanz entscheidet in Einerbesetzung.

Art. 37e Zuständigkeit im Strafprozess: Berufungsgericht

Die strafrechtliche Abteilung entscheidet als Berufungsgericht in Strafsachen. Bei einer vorgängigen Beschwerde darf die Person, die als Beschwerdeinstanz handelte, nicht Mitglied des Berufungsgerichts sein.

Art. 37f Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren

Die verwaltungsrechtliche Abteilung entscheidet, wo die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) es vorsieht.

Art. 37g Prozessleitende Verfügungen und Prozessentscheideohne Sachurteil

Artikel 25a Absatz 3 ist für alle Abteilungen des Obergerichts sinngemäss anzuwenden.

3.5 3.5 3.5 … *

3.6 3.6 3.6 … *

3.7 3.7 3.7 … *

3.8 3.8 Jugendgericht

Art. 47 Wahl und Amtssitz

Der Landrat wählt, auf Antrag des Obergerichts, das Jugendgericht. *

Für das Präsidium wählbar sind nur Personen, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staats abgeschlossen haben. *

Das Jugendgericht besteht aus drei Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und aus zwei Richtern oder Richterinnen. Die Mitglieder des Jugendgerichts können den ordentlichen Gerichten angehören. *

Der Amtssitz des Jugendgerichts ist Altdorf.

Art. 48 Gerichtsschreiber und Kanzleipersonal

Das Landgericht stellt den Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal zur Verfügung. *

Art. 49 Besetzung

Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Jugendgericht vollständig besetzt sein.

Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.

Art. 50 Vertretung

Ist das Jugendgerichtspräsidium oder ein Mitglied des Jugendgerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten.

Art. 51 Aufgaben

Das Jugendgericht beurteilt alle Straffälle von Jugendlichen, die die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1) ihm zuweist.

3.9 3.9 Jugendgerichtskommission des Obergerichts

Art. 52 Wahl und Besetzung

Das Obergericht wählt aus seiner Mitte die Jugendgerichtskommission. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.

Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die Jugendgerichtskommission mit drei Richtern besetzt sein. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten. *

Art. 53 Vertretung

Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Jugendgerichtskommission des Obergerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind Mitglieder des Obergerichts beizuziehen. Dabei sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für das Landgericht gelten. *

Art. 54 Aufgaben

Die Jugendgerichtskommission des Obergerichts ist Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen.

Als Beschwerdeinstanz urteilt der oder die Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung.

3a 3a Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft *

3a.1 3a.1 Staatsanwaltschaft *

Art. 54a Wahl

Im Rahmen des kantonalen Personalrechts wählt:

  1. der Landrat, auf Antrag des Regierungsrats, den Oberstaatsanwalt sowie dessen Stellvertretung
  2. der Regierungsrat die Staatsanwälte sowie allfällige Untersuchungs- Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte

Unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe a handelt der Regierungsrat als Anstellungsbehörde.

Art. 54b Vertretung

Ist der Oberstaatsanwalt ausstandspflichtig oder verhindert, sein Amt auszuüben, übernimmt die Stellvertretung dessen Aufgaben. Lässt sich die Oberstaatsanwaltschaft so nicht ordnungsgemäss bestellen, kann der Regierungsrat in dringenden Fällen für den Einzelfall einen ausserordentlichen Ersatz ernennen.

Ist ein Staatsanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, bestimmt der Oberstaatsanwalt einen nicht ausstandspflichtigen Staatsanwalt.

Art. 54c Organisation: Grundsatz

Die Staatsanwaltschaft besteht aus dem Oberstaatsanwalt, dessen Stellvertretung und den Staatsanwälten.

Der Oberstaatsanwalt ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton verantwortlich. Er leitet die Staatsanwaltschaft und vertritt diese gegen aussen.

Der Oberstaatsanwalt ist den Staatsanwälten gegenüber weisungsberechtigt. Er hat deren Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei Verbrechen und Vergehen zu genehmigen. Erlässt der Oberstaatsanwalt Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, werden diese durch die Stellvertretung genehmigt.

Im Übrigen hat der Oberstaatsanwalt sowie dessen Stellvertretung die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die Staatsanwälte.

Art. 54d Organisation: Untersuchungs-Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte

Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel kann der Regierungsrat Untersuchungs-Sachbearbeiter und Assistenzstaatsanwälte anstellen, wenn die Arbeitslast bei der Staatsanwaltschaft das erfordert.

Die Untersuchungs-Sachbearbeiter sind eigenverantwortlich zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen. Sie führen im Auftrag eines Staatsanwalts Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen durch. Ihnen stehen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Befugnisse eines Staatsanwalts zu.

Die folgenden Befugnisse bleiben bei Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen in jedem Fall dem Staatsanwalt vorbehalten:

  1. die Nichtanhandnahme der Untersuchung
  2. die Eröffnung der Untersuchung
  3. der Antrag auf Untersuchungsoder Sicherheitshaft
  4. der Antrag auf Haftverlängerung
  5. die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, die vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssen
  6. die Einstellung des Verfahrens aus materiellen Gründen
  7. die Anklageerhebung in Verfahren, in denen die beantragte Strafe ausserhalb der Strafbefehlskompetenz liegt
  8. die Vertretung der Anklage vor Gerichten

Assistenzstaatsanwälte sind Untersuchungs-Sachbearbeiter mit juristischem Hochschulabschluss. Ihnen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Untersuchungs-Sachbearbeitern. Zudem sind sie berechtigt, im Rahmen der Strafbefehlskompetenz die Anklage vor Gericht zu vertreten.

Art. 54e Aufgaben

Die Staatsanwaltschaft ist Untersuchungs- und Anklagebehörde. Sie führt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden in allen Strafsachen die Untersuchung.

Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wenn sie nicht eine Einstellungsverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.

Im Übrigen erledigt die Staatsanwaltschaft alle Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung, namentlich die schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0), überträgt.

3a.2 3a.2 Jugendanwaltschaft *

Art. 54f Wahl

Der Landrat wählt, auf Antrag des Regierungsrats, den Jugendanwalt und einen oder mehrere Stellvertretungen.

Der Regierungsrat gestaltet das Arbeitsverhältnis.

Art. 54g Vertretung

Ist der Jugendanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, vertritt ihn die nicht ausstandspflichtige Stellvertretung.

Lässt sich die Jugendanwaltschaft nach Absatz 1 nicht ordnungsgemäss bestellen, kann der Regierungsrat in dringenden Fällen für den Einzelfall einen ausserordentlichen Jugendanwalt ernennen.

Der Jugendanwalt kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner Entlastung nötig ist.

Art. 54h Aufgaben

Die Jugendanwaltschaft übt im Untersuchungs- und Vollzugsverfahren die Befugnisse aus, die im ordentlichen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft und den Vollzugsbehörden zustehen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Sie erlässt Strafbefehle und erledigt alle weiteren Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung, namentlich die schweizerische Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1), überträgt.

3a.3 3a.3 Administration *

Art. 54i

Der Regierungsrat ist für die administrativen Belange der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft zuständig. Im Rahmen des kantonalen Personalrechts und der bewilligten Personalmittel stellt er diesen das erforderliche Kanzleipersonal zur Verfügung und sorgt für die notwendige Infrastruktur.

Die Bestimmungen, die diesbezüglich für die kantonale Verwaltung gelten, sind anzuwenden.

4 4 Aufsicht

Art. 55 Zuständigkeit und Wahrung der Unabhängigkeit

Das Obergericht übt die Aufsicht aus über die richterlichen Behörden, die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal der richterlichen Behörden.

Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft und deren Kanzleipersonal. Die unmittelbare Aufsicht führt die zuständige Direktion8. Diese kann externe Fachleute beiziehen, soweit das notwendig erscheint, um die Aufsicht gehörig auszuüben.

Die Unabhängigkeit der beaufsichtigten Behörde bzw. Funktionäre im Einzelfall ist in jedem Fall zu wahren.

Art. 56 Massnahmen

Die Aufsichtsbehörde kann alle verhältnismässigen Massnahmen treffen, um den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen.

Sie kann namentlich:

  1. generelle Weisungen erlassen und gegebenenfalls durchsetzen. Ausgeschlossen sind Weisungen zu einem Einzelfall
  2. bei der beaufsichtigten Instanz Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen. Personen, die von der Aufsichtsbehörde beauftragt sind, solche Anordnungen durchzuführen, haben das Recht, die entsprechenden Verfahrensakten einzusehen, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrags nötig ist. Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden
  3. disziplinarische Massnahmen treffen, wie Rügen erteilen, Geldbussen ausfällen oder, sofern es sich nicht um Mitglieder eines Gerichts handelt, die einstweilige Einstellung im Amt oder die Entlassung aus dem Amt verfügen

Art. 57 Aufsichtskommission

Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Aufsichtskommission. Diese besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.

Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die Aufsichtskommission mit drei Mitgliedern besetzt sein. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten. *

Für die Vertretung gilt Artikel 53 sinngemäss.

Die Aufsichtskommission übt für das Obergericht die Aufsicht aus über die richterlichen Behörden, über die Gerichtsschreiber und über das Kanzleipersonal. *

Art. 58 Aufsichtsbeschwerde

Gegen Amtshandlungen und Unterlassungen der richterlichen Behörden kann jedermann beim Obergericht Aufsichtsbeschwerde erheben; Aufsichtsbeschwerden gegen die Staatsanwaltschaft und gegen die Jugendanwaltschaft sind beim Regierungsrat einzureichen. *

Die Aufsichtsbeschwerde steht nur zur Verfügung, sofern keine andere Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist. Gegen instanzabschliessende Urteile ist die Aufsichtsbeschwerde unzulässig. *

Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren stehen dem Beschwerdeführer (Anzeiger) keine Parteirechte zu.

Der Vollzug der angefochtenen Amtshandlung wird durch die Aufsichtsbeschwerde nur gehemmt, wenn die Aufsichtskommission oder ihr Vorsitzender es anordnet.

Ist zweifelhaft, in wessen Zuständigkeit die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde fällt, verständigen sich die entsprechenden Behörden darüber.

4a 4a Weitere Bestimmungen *

4a.1 4a.1 Ordnungsbussen *

Art. 58a Zulässigkeit

Die Kantonspolizei kann bei geringfügigen Übertretungen eine feste Busse auf der Stelle erheben, wenn die fehlbare Person damit einverstanden ist.

Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachbereiche weitere Personen ermächtigen, Ordnungsbussen zu erheben. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch dort.

Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen:

  1. bei Widerhandlungen, durch die ein Schaden verursacht oder Personen verletzt oder gefährdet wurden
  2. bei Widerhandlungen durch Jugendliche, die das 15. Altersjahr nicht erfüllt haben
  3. wenn der fehlbaren Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht im Bussenkatalog aufgeführt ist
  4. wenn Gründe für eine Strafbefreiung bestehen (Art. 52 ff. StGB)

Art. 58b Grundsätze und Verfahren

Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement (RB 3.9223) jene geringfügigen Übertretungen, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können.

Die Höchstbusse im Ordnungsbussenverfahren beträgt 300 Franken. Der Regierungsrat erlässt eine abschliessende Bussenliste, die die einzelnen Straftatbestände und die damit verbundene Ordnungsbusse enthält.

Erfüllt die fehlbare Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt.

Lehnt die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihr vorgeworfenen Übertretungen ab oder übersteigt die Summe mehrerer Bussenbeträge das Doppelte der Höchstgrenze nach Absatz 2, so werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.

Eine Ordnungsbusse darf nur verhängt werden, wenn die fehlbare Person damit einverstanden ist; dazu ist ihr eine Bedenkfrist von 30 Tagen einzuräumen. Sie ist unzulässig, wenn eine höhere Busse in Betracht kommt oder wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich nicht klar ist.

Die Ordnungsbusse wird mit der Bezahlung rechtskräftig.

Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Polizeiorgane sie erhoben haben. Wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt, so fallen die Bussen dem Kanton zu.

Art. 58c Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt dazu ergänzende Bestimmungen.

4a.2 4a.2 Übertretungsstrafbehörden *

Art. 58d

Die besondere Gesetzgebung bezeichnet die Verwaltungsbehörden, die Übertretungen verfolgen und beurteilen.

4a.3 4a.3 Weitere Verfahrensbestimmungen *

Art. 58e Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache vor den Strafbehörden ist Deutsch.

Art. 58f Mitteilung an andere Behörden

Die Strafbehörden dürfen andere Behörden über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind, das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt und dieser Mitteilung kein überwiegendes privates Interesse entgegensteht.

Art. 58g Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen der Strafbehörden und der Verwaltungsbehörden, die Strafbefugnisse ausüben, erfolgen im Amtsblatt des Kantons Uri.

4a.4 4a.4 Begnadigung *

Art. 58h Umfang

Durch den Gnadenerlass können alle von einer kantonalen Behörde durch Urteil oder Strafbefehl auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden.

Art. 58i Begnadigungsinstanz

Zuständig für die Begnadigung ist unter Vorbehalt von Artikel 381 StGB (SR 311.0):

  1. der Regierungsrat bei Busse, Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und bei gemeinnütziger Arbeit
  2. der Landrat bei Geldstrafen von mehr als 180 Tagessätzen und Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten

Art. 58j Begnadigungsgesuch und dessen Behandlung

Das Begnadigungsgesuch ist dem Regierungsrat schriftlich einzureichen. Es muss mit einer kurzen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen sein.

Der Regierungsrat führt in allen Fällen die nötigen Erhebungen durch. Er kann damit die Staatsanwaltschaft oder die Polizei betrauen.

Ist er nicht zuständig, das Gesuch selber zu entscheiden, überweist er es dem Landrat samt seinem Bericht und Antrag.

Art. 58k Wirkung des Gesuchs

Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug nur, wenn der Regierungsrat es verfügt.

Art. 58l Entscheid

Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung. Er muss nicht begründet werden.

Die Bestimmungen des Urteils oder des Strafbefehls über die Zivilansprüche, die Kosten und die Entschädigungen werden von der Begnadigung nicht berührt.

5 5 Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Gesetze werden aufgehoben:

  1. Gesetz vom 4. Mai 1851 über die Öffentlichkeit der Landratsund Gerichtsverhandlungen
  2. Organisationsgesetz vom 26. Januar 1958 für die urnerischen Gerichtsbehörden

Art. 60 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen und Ergänzungen weiterer Gesetze finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist[1].

Der Landrat wird ermächtigt, weitere Vorschriften über die Zuständigkeiten in Gesetzen zu ändern, soweit das aus organisatorischen Gründen sinnvoll erscheint und der Weiterzug an die obere Instanz gewährleistet ist.

Art. 61 Übergangsbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle hängigen Verfahren auf die neu zuständigen Gerichtsbehörden über. Das Obergericht kann für längstens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausnahmen anordnen.

Alle Rechtsmittelfristen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen sind, richten sich nach dem Recht, das für den Rechtsuchenden günstiger ist.

Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.

Art. 61b Übergangsbestimmungen zur Revision 2018

Für die Revision 2018 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Das Landgericht Ursern übt seine Rechtsprechungstätigkeit bis zum 31. Mai 2023 aus
  2. Die Bestimmungen über das Landgericht Ursern und seine Mitglieder über deren Wahl und Entschädigung bleiben bis zum Zeitpunkt gemäss Buchstabe a anwendbar
  3. Das Landgericht ist für die Weiterführung und Erledigung eines Verfahrens zuständig, wenn es am 31. Mai 2023 noch hängig ist
  4. Die Artikel 8a, 8b und 8c zur Justizverwaltung treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Recht

Art. 62 Aufgehobene Behörden

Die Amtsdauer der Mitglieder von Behörden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder anders zusammengesetzt werden, endigt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt Artikel 61 Absatz 1.

Art. 63 Volksabstimmung

Dieses Gesetz wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Verfassungsvorlage zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.

Art. 64 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt[4]. Er kann es schrittweise in Kraft setzen[5].

Egress

AB 16.04.1992

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

17.05.1992

01.06.1995

Erlass

Erstfassung

AB 16.04.1992

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 3 Abs. 1

geändert

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 7

totalrevidiert

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Titel 3.1

geändert

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 11

totalrevidiert

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 12

totalrevidiert

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 13

aufgehoben

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 19

totalrevidiert

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 19a

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 19b

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 19c

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 19d

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 19e

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 19f

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 25a

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 37 Abs. 1

geändert

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 37a

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 37b

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 37c

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 37d

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 37e

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 37f

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Titel 3.6

aufgehoben

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 41

aufgehoben

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 42

aufgehoben

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 43

aufgehoben

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 47 Abs. 2

geändert

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 51

totalrevidiert

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 54

totalrevidiert

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Titel 4a

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Titel 4a.1

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 58a

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 58b

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 58c

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Titel 4a.2

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 58d

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Titel 4a.3

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 58e

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 58f

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 58g

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Titel 4a.4

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 58h

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 58i

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 58j

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 58k

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 58l

eingefügt

AB 16.07.2010

26.09.2010

01.01.2011

Artikel 60a

eingefügt

AB 16.07.2010

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 3a

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.01.2020

Titel 1a

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.01.2020

Artikel 8a

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.01.2020

Artikel 8b

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.01.2020

Artikel 8c

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2023

Titel 2

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2023

Artikel 9

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2020

Artikel 10

totalrevidiert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Titel 3.2

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 14

totalrevidiert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 15

totalrevidiert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 16

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 17

totalrevidiert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 18

totalrevidiert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 19a Abs. 1, f)

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 19d Abs. 1

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2023

Artikel 19d Abs. 2

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 19e Abs. 1

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 19f Abs. 1

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Titel 3.3.1

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 20

totalrevidiert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.01.2020

Artikel 21

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 22 Abs. 1

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 22 Abs. 2

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 22 Abs. 3

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 22 Abs. 4

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 23 Abs. 1

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 24

totalrevidiert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 25 Abs. 1

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 25 Abs. 2

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 25 Abs. 3

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 25a Abs. 1

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 25a Abs. 3

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 25b

totalrevidiert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Titel 3.3.2

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 26

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 27

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 28

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 29

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 30

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 31 Abs. 1a

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.01.2020

Artikel 32

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 33 Abs. 3

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 34 Abs. 1

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 35

totalrevidiert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 37g

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Titel 3.5

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 38

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 39

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 40

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Titel 3.7

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 44

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 45

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 46

aufgehoben

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2020

Artikel 47 Abs. 1

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2020

Artikel 47 Abs. 1a

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2020

Artikel 48 Abs. 1

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 50

totalrevidiert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 52 Abs. 2

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 53 Abs. 1

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Titel 3a

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Titel 3a.1

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 54a

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 54b

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 54c

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 54d

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 54e

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Titel 3a.2

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 54f

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 54g

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 54h

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Titel 3a.3

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 54i

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 55

totalrevidiert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 56

totalrevidiert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 57 Abs. 2

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 57 Abs. 4

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 58 Abs. 1

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 58 Abs. 1a

geändert

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 61a

eingefügt

AB 14.09.2018

25.11.2018

01.06.2019

Artikel 61b

eingefügt

AB 14.09.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

17.05.1992

01.06.1995

Erstfassung

AB 16.04.1992

Artikel 3 Abs. 1

26.09.2010

01.01.2011

geändert

AB 16.07.2010

Artikel 3a

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 7

26.09.2010

01.01.2011

totalrevidiert

AB 16.07.2010

Titel 1a

25.11.2018

01.01.2020

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 8a

25.11.2018

01.01.2020

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 8b

25.11.2018

01.01.2020

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 8c

25.11.2018

01.01.2020

eingefügt

AB 14.09.2018

Titel 2

25.11.2018

01.06.2023

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 9

25.11.2018

01.06.2023

aufgehoben

AB 14.09.2018

Titel 3.1

26.09.2010

01.01.2011

geändert

AB 16.07.2010

Artikel 10

25.11.2018

01.06.2020

totalrevidiert

AB 14.09.2018

Artikel 11

26.09.2010

01.01.2011

totalrevidiert

AB 16.07.2010

Artikel 12

26.09.2010

01.01.2011

totalrevidiert

AB 16.07.2010

Artikel 13

26.09.2010

01.01.2011

aufgehoben

AB 16.07.2010

Titel 3.2

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 14

25.11.2018

01.06.2019

totalrevidiert

AB 14.09.2018

Artikel 15

25.11.2018

01.06.2019

totalrevidiert

AB 14.09.2018

Artikel 16

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 17

25.11.2018

01.06.2019

totalrevidiert

AB 14.09.2018

Artikel 18

25.11.2018

01.06.2019

totalrevidiert

AB 14.09.2018

Artikel 19

26.09.2010

01.01.2011

totalrevidiert

AB 16.07.2010

Artikel 19a

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 19a Abs. 1, f)

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 19b

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 19c

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 19d

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 19d Abs. 1

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 19d Abs. 2

25.11.2018

01.06.2023

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 19e

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 19e Abs. 1

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 19f

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 19f Abs. 1

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Titel 3.3.1

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 20

25.11.2018

01.06.2019

totalrevidiert

AB 14.09.2018

Artikel 21

25.11.2018

01.01.2020

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 22 Abs. 1

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 22 Abs. 2

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 22 Abs. 3

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 22 Abs. 4

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 23 Abs. 1

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 24

25.11.2018

01.06.2019

totalrevidiert

AB 14.09.2018

Artikel 25 Abs. 1

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 25 Abs. 2

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 25 Abs. 3

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 25a

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 25a Abs. 1

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 25a Abs. 3

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 25b

25.11.2018

01.06.2019

totalrevidiert

AB 14.09.2018

Titel 3.3.2

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 26

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 27

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 28

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 29

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 30

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 31 Abs. 1a

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 32

25.11.2018

01.01.2020

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 33 Abs. 3

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 34 Abs. 1

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 35

25.11.2018

01.06.2019

totalrevidiert

AB 14.09.2018

Artikel 37 Abs. 1

26.09.2010

01.01.2011

geändert

AB 16.07.2010

Artikel 37a

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 37b

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 37c

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 37d

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 37e

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 37f

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 37g

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Titel 3.5

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 38

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 39

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 40

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Titel 3.6

26.09.2010

01.01.2011

aufgehoben

AB 16.07.2010

Artikel 41

26.09.2010

01.01.2011

aufgehoben

AB 16.07.2010

Artikel 42

26.09.2010

01.01.2011

aufgehoben

AB 16.07.2010

Artikel 43

26.09.2010

01.01.2011

aufgehoben

AB 16.07.2010

Titel 3.7

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 44

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 45

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 46

25.11.2018

01.06.2019

aufgehoben

AB 14.09.2018

Artikel 47 Abs. 1

25.11.2018

01.06.2020

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 47 Abs. 1a

25.11.2018

01.06.2020

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 47 Abs. 2

26.09.2010

01.01.2011

geändert

AB 16.07.2010

Artikel 48 Abs. 1

25.11.2018

01.06.2020

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 50

25.11.2018

01.06.2019

totalrevidiert

AB 14.09.2018

Artikel 51

26.09.2010

01.01.2011

totalrevidiert

AB 16.07.2010

Artikel 52 Abs. 2

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 53 Abs. 1

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 54

26.09.2010

01.01.2011

totalrevidiert

AB 16.07.2010

Titel 3a

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Titel 3a.1

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 54a

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 54b

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 54c

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 54d

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 54e

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Titel 3a.2

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 54f

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 54g

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 54h

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Titel 3a.3

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 54i

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 55

25.11.2018

01.06.2019

totalrevidiert

AB 14.09.2018

Artikel 56

25.11.2018

01.06.2019

totalrevidiert

AB 14.09.2018

Artikel 57 Abs. 2

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 57 Abs. 4

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 58 Abs. 1

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Artikel 58 Abs. 1a

25.11.2018

01.06.2019

geändert

AB 14.09.2018

Titel 4a

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Titel 4a.1

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 58a

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 58b

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 58c

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Titel 4a.2

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 58d

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Titel 4a.3

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 58e

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 58f

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 58g

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Titel 4a.4

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 58h

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 58i

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 58j

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 58k

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 58l

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 60a

26.09.2010

01.01.2011

eingefügt

AB 16.07.2010

Artikel 61a

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018

Artikel 61b

25.11.2018

01.06.2019

eingefügt

AB 14.09.2018