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2.3321

Verordnung über die Organisation der Regierungsund der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung)

Vom 09.11.1982 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 59 Buchstabe e und f der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 1 Der Regierungsrat

1.1 1.1 Grundzüge

Art. 1 Stellung

Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

Art. 2 Funktionen: Übersicht

Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere:

  1. die Führungsaufgaben wahrnimmt
  2. die Kantonsverwaltung leitet
  3. bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mitwirkt
  4. im Gesetzgebungsvollzug und in der Verwaltungsrechtspflege tätig ist
  5. für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit sorgt

Art. 3 Funktionen: Führungsaufgaben

Der Regierungsrat nimmt die Führungsaufgaben wahr, indem er insbesondere:

  1. im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung die hauptsächlichsten Ziele des staatlichen Handelns festlegt
  2. die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen beobachtet, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Vorkehren anordnet
  3. die staatliche Aktivität in allen Bereichen in zweckmässigem Umfang plant
  4. die Koordination der staatlichen Tätigkeit auf Regierungsebene sicherstellt
  5. den Kanton nach innen und aussen vertritt

Art. 4 Funktionen: Leitung der Kantonsverwaltung

Der Regierungsrat sorgt für eine rechtmässige, leistungsfähige und rationelle Tätigkeit der gesamten Kantonsverwaltung.

Er bestimmt im Rahmen der Gesetzgebung die zweckmässige Organisation der Kantonsverwaltung und sorgt für die Koordination auf allen Ebenen der Kantonsverwaltung sowie zwischen dieser und andern Trägern von Verwaltungsaufgaben. Er regelt die Stellvertretung.

Er übt die regelmässige und systematische Aufsicht über die Kantonsverwaltung aus.

Art. 5 Funktionen: Mitwirkung bei der Rechtsetzung

Unter Wahrung der Befugnisse der Stimmbürger und des Landrates wirkt der Regierungsrat bei der kantonalen Rechtsetzung mit, indem er Rechtserlasse vorbereitet und im Rahmen der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung selbst Recht setzt.

Er gibt die Vernehmlassungen ab, zu denen der Bund den Kanton auffordert.

Art. 6 Funktionen: Vollziehung und Rechtspflege

Der Regierungsrat nimmt jene Verwaltungshandlungen selber vor, die aufgrund der Gesetzgebung oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeordneten Behörden oder Amtsstellen zur Erledigung übertragen werden können.

Er entscheidet über Beschwerden, soweit ihm deren Beurteilung aufgrund der Gesetzgebung zukommt.

Art. 7 Funktionen: Information der Öffentlichkeit

Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über seine Absichten, Entscheidungen und Massnahmen sowie über die Arbeit der Kantonsverwaltung orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse hieran besteht und durch die Information keine vorrangigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.

1.2 1.2 Der Regierungsrat als Kollegium

1.2.1 1.2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Kollegialsystem

Die Aufgaben des Kollegiums haben Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen eines Mitgliedes des Regierungsrates.

Art. 9 Ausschüsse

Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften Ausschüsse aus seiner Mitte bestellen.

Diese Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor.

Art. 10 Kompetenzdelegation

Soweit die Gesetzgebung ihn nicht ausdrücklich als zuständig erklärt, kann der Regierungsrat die Zuständigkeit zum Entscheid einer ihm untergeordneten Instanz übertragen. Das gilt auch dort, wo eine Verordnung eine bestimmte Direktion, ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Abteilung als zuständig bezeichnet.

Der Rechtsmittelweg an den Regierungsrat bleibt gewährleistet, sofern ihn die Gesetzgebung nicht ausdrücklich ausschliesst.

Art. 11 Unterzeichnung

Erlasse, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, Verträge und Korrespondenzen des Regierungsrates mit Behörden anderer Kantone und des Bundes sowie Korrespondenzen von besonderer Tragweite unterzeichnen der Landammann und der Kanzleidirektor.

Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen.

Alle übrigen vom Regierungsrat ausgehenden Akten einschliesslich die Protokollauszüge unterzeichnet der Kanzleidirektor allein.

Art. 12 Mitteilung der Regierungsratsbeschlüsse

Die Regierungsratsbeschlüsse werden den Beteiligten sowie den daran interessierten Behörden und Amtsstellen in der Regel durch Protokollauszug mitgeteilt.

Art. 13 Weibeldienst

Der Regierungsrat wird durch den Landweibel bedient.

1.2.2 1.2.2 Vorbereitung der Geschäfte

Art. 14 Zuweisung der Geschäfte

Die zuhanden des Regierungsrates einlaufenden Geschäfte sind dem Landammannamt oder einer Direktion zur Begutachtung und Antragstellung zu übergeben, sofern nicht eine direkte Erledigung angezeigt ist.

Art. 15 Direktionsanträge

Direktionsanträge sind in der Regel schriftlich und in jener Form abzufassen, in welcher der Regierungsrat sie beschliessen soll.

Direktionsanträge zu Rechtserlassen und zu wichtigen Geschäften sind rechtzeitig jedem Mitglied des Regierungsrates und dem Kanzleidirektor zuzustellen.

1.2.3 1.2.3 Verhandlungsordnung

Art. 16 Einberufung

Der Regierungsrat tritt zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern.

Der Landammann beruft von sich aus oder auf Begehren zweier Mitglieder des Regierungsrates zu den Sitzungen ein.

Art. 17 Vorsitz

Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. Ist er verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.

Art. 18 Weitere Teilnehmer

Der Kanzleidirektor nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrates mit beratender Stimme teil.

Der Regierungsrat zieht Angestellte und ausserhalb der Verwaltung stehende Sachkundige bei, wenn es zu seiner Information als angezeigt erscheint. *

Art. 19 Ausstandspflicht

Mitglieder des Regierungsrates treten in den Ausstand, wenn das Gesetz über den Ausstand sie dazu verhält.

Art. 19a Offenlegung der Interessenbindungen

Die Ratsmitglieder unterrichten zu Beginn der Amtsdauer, bei Neueintritt und bei Veränderungen schriftlich die Standeskanzlei über die Interessenbindungen, die das Amt betreffen könnten.

Offenzulegen sind insbesondere:

  1. Berufliche Tätigkeiten sowie Arbeitgeberin und Arbeitgeber
  2. Tätigkeiten in Führungsund Aufsichtsgremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts
  3. Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts
  4. andauernde Leitungsund Beratungsfunktionen in kommunalen, kantonalen, nationalen oder internationalen Organisationen, Interessengruppen, Verbänden und Vereinen sowie
  5. andere politische Ämter

Die Standeskanzlei erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Sie veröffentlicht die Interessenbindungen im Internet.

Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs[1] bleibt vorbehalten.

Art. 20 Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

Art. 21 Beschlussfähigkeit

Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Regierungsrates anwesend sein.

Art. 22 Stimmabgabe

Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung, wenn er nicht für bestimmte Geschäfte das geheime Verfahren anordnet.

Bei Wahlen muss das geheime Verfahren durchgeführt werden, wenn zwei Mitglieder es verlangen.

Ein Beschluss kann rückgängig gemacht werden, wenn wenigstens vier Mitglieder zustimmen und keine Rechtskraft entgegensteht.

Abwesende Mitglieder können nicht stimmen.

Art. 23 Mehrheitsbeschluss

Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Der Landammann stimmt nicht, ausser bei Wahlen. Er gibt den Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Los.

Art. 24 Ausserordentliche Verfahren

In dringenden Fällen kann der Landammann ausserordentliche Verfahren der Kollegialverhandlung anordnen, wie Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen und anderes.

Solche Beschlüsse sind jenen des ordentlichen Verfahrens gleichgestellt; sie sind ins nächste Sitzungsprotokoll aufzunehmen.

Art. 25 Protokoll

Über die Beschlüsse des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.

Art. 26 Geschäftsordnung

Der Regierungsrat kann zur Regelung der Einzelheiten des Geschäftsganges eine Geschäftsordnung erlassen.

1.3 1.3 Der Landammann

Art. 27 Aufgaben

Der Landammann leitet die Tätigkeit des Regierungsrates.

Er wacht darüber, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt, aufeinander abstimmt und innert nützlicher Frist erledigt.

Insbesondere ist der Landammann verantwortlich für:

  1. die zentrale Planung, Koordination und Kontrolle der Regierungstätigkeit
  2. die Koordination unter den Direktionen
  3. die Koordination mit den Aufgaben und Arbeiten des Landrates und der Gemeinden
  4. die Vertretung des Regierungsprogrammes und des Rechenschaftsberichtes vor dem Landrat

Der Landammann vertritt den Regierungsrat, sofern diese Aufgabe nicht dem Regierungsrat als Kollegialbehörde zufällt oder auf einzelne Mitglieder des Regierungsrates übertragen wird.

Art. 28 Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen

In dringlichen Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen an.

Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausserordentlichen Verfahrens nicht möglich, entscheidet der Landammann anstelle des Regierungsrates.

Seine Verfügungen sind dem Regierungsrat nachträglich zu unterbreiten und als Beschluss ins Protokoll aufzunehmen.

Art. 29 Stellvertretung

Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns; er übernimmt alle Obliegenheiten des Landammanns, wenn dieser an der Amtsführung verhindert ist. Ist auch der Landesstatthalter verhindert, übernimmt das amtsälteste Ratsmitglied seine Aufgaben.

1.4 1.4 Die Mitglieder des Regierungsrates

Art. 30 Direktionsvorsteher

Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet eine oder mehrere Direktionen. Der Landammann leitet zusätzlich das Landammannamt. *

Für jeden Direktionsvorsteher ist ein anderes Mitglied als Stellvertreter zu bezeichnen.

2 2 2 … *

3 3 Die Direktionen

3.1 3.1 Gliederung und Ziel

Art. 36 Gliederung

Der Regierungsrat gliedert die Kantonsverwaltung in Direktionen. *

Jede Direktion umfasst ein Amt oder mehrere Ämter.

Das Amt kann aus einer Abteilung oder aus mehreren Abteilungen bestehen.

Die hierarchische Gliederung der Kantonsverwaltung in Direktionen, Ämter und Abteilungen gilt unabhängig davon, wie die einzelnen Verwaltungseinheiten bezeichnet sind.

Dieser Gliederung unterstehen nicht die selbständigen, die gemischtwirtschaftlichen und die privatrechtlichen Anstalten und Körperschaften, denen Verwaltungsaufgaben übertragen sind.

Art. 37 Ziel

Die Direktionen und die ihnen unterstellten Ämter und Abteilungen sind so zu gliedern, dass sie eine rechtmässige, zweckmässige, haushälterische und leistungsfähige Verwaltung ermöglichen.

3.1a 3.1a 3.1a … *

3.2 3.2 Organisation innerhalb der Direktionen

Art. 38 Gliederung, Zuteilung der Mitarbeiter

Die Gliederung der Direktionen in Ämter und Abteilungen wird vom Regierungsrat vorgenommen. Er schafft hierüber das Organisationsreglement, das zu veröffentlichen ist.

Der Regierungsrat legt fest, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den einzelnen Verwaltungszweigen zur Verfügung stehen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können. *

Art. 39 Aufgaben des Direktionsvorstehers: Organisation

Im Rahmen von Artikel 38 organisiert der Direktionsvorsteher seine Direktion.

Art. 40 Aufgaben des Direktionsvorstehers: Leitung

Der Direktionsvorsteher leitet seine Direktion nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Zielsetzung.

Er erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere:

  1. periodisch Aufgaben und Ziele der Direktion festlegt
  2. die Planung und Budgetierung für die Direktion sicherstellt und überwacht
  3. den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge aus dem Bereich der Direktion informiert und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheidungen vorbereitet
  4. die seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Beschlüsse des Regierungsrates vollzieht
  5. die Tätigkeit der Ämter und Abteilungen der Direktion untereinander koordiniert
  6. die Organisation der Direktion periodisch auf ihre Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft und dem Regierungsrat beantragt, sie den veränderten Erfordernissen anzupassen

Art. 41 Sekretariat

Die allgemeinen Geschäfte der Direktion werden durch deren Sekretariat besorgt.

Das Sekretariat steht unter der Leitung des Generalsekretärs[2], der als Stabsstelle der Direktion bei der Leitung der Direktion mitwirkt.

Zur Schaffung leistungsfähiger Sekretariate können diese zusammengelegt werden.

Der Generalsekretär[3] kann gleichzeitig Vorsteher von Ämtern und Abteilungen sein.

Art. 42 Kommissionen

Die dem Regierungsrat unterstehenden Kommissionen sind den einzelnen Direktionen zuzuteilen. Ist der Direktionsvorsteher Mitglied einer bestimmten Kommission, kann er sich in dieser Funktion ausnahmsweise durch den Generalsekretär[4] oder durch einen anderen Chefbeamten vertreten lassen.

Der Regierungsrat kann für die Überwachung einzelner Abteilungen und Ämter oder für die Vorberatung wichtiger Vorlagen Kommissionen einsetzen.

Vorbehältlich abweichender Vorschriften kommt den Kommissionen nur beratende Funktion zu.

Sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der Regierungsrat für einzelne Kommissionen Reglemente erlassen.

Vor Ablauf der Amtsdauer einer vom Regierungsrat eingesetzten Kommission hat dieser zu prüfen, ob die Kommission beibehalten werden soll. Verneint er diese Frage, hat eine Erneuerungswahl zu unterbleiben.

3.3 3.3 Aufgabenbereiche

Art. 43

Der Regierungsrat umschreibt die Aufgabenbereiche der Direktionen, der Ämter und der Abteilungen im Organisationsreglement.

3.4 3.4 Zuständigkeitsordnung

Art. 44 Begriff

Die Zuständigkeit zur Entscheidung bedeutet das Recht, im Verkehr nach aussen rechtsverbindlich zu handeln, zu entscheiden und Verfügungen zu erlassen.

Wo die Gesetzgebung von Zuständigkeit spricht, meint sie die Zuständigkeit zur Entscheidung.

Art. 45 Allgemeine Zuständigkeitsordnung

Die Zuständigkeit der Direktionen, der Ämter und der Abteilungen richtet sich nach der Gesetzgebung sowie nach den besonderen Beschlüssen, die der Regierungsrat gestützt auf Artikel 10, 11 und 49 fasst.

Art. 46 Unterschriftsberechtigung: im Allgemeinen

Grundsätzlich ist unterschriftsberechtigt, wer nach Artikel 44 und 45 zuständig ist.

Zeichnungsberechtigt sind:

  1. der Direktionsvorsteher, sein Stellvertreter oder der Generalsekretär

    [5]

    , wenn die Direktion zuständig ist

  2. der Vorsitzende einer Kommission allein oder zusammen mit dem Protokollführer oder deren Stellvertreter, wenn die Kommission zuständig ist
  3. der Vorsteher eines Amtes oder sein Stellvertreter, wenn das Amt zuständig ist
  4. der Vorsteher einer Abteilung oder sein Stellvertreter, wenn die Abteilung zuständig ist

Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, wer neben den in Absatz 2 erwähnten Personen für die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle unterschriftsberechtigt ist. Er kann Einzel- oder Kollektivzeichnung vorschreiben. *

Art. 47 Aufgaben des Direktionsvorstehers: im Bankund Postcheckverkehr

Der Direktionsvorsteher ordnet die Unterschriftsberechtigung im Bank- und Postcheckverkehr. Die allgemeinen Vorschriften und Weisungen über das Rechnungswesen sind zu beachten.

Art. 48 Kompetenzstreitigkeiten

Streitige Fragen der Zuständigkeit zwischen den Direktionen entscheidet der Regierungsrat.

Art. 49 Finanzkompetenzen

Die Direktionen verfügen über die ihnen im Voranschlag oder durch besonderen Beschluss des Landrates eingeräumten Kredite selbständig, sofern der Betrag bestimmt bezeichnet und der Empfangsberechtigte ausdrücklich erwähnt oder durch den Kreditzweck eindeutig bestimmt ist.

Sind der Betrag oder der Empfangsberechtigte nicht bestimmt, oder handelt es sich um Pauschalkredite, kann der Regierungsrat im Rahmen des Voranschlags bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Vorsteher der Direktionen, Ämter und Abteilungen Ausgaben tätigen können.

3.5 3.5 Zusammenarbeit innerhalb der Kantonsverwaltung

Art. 50 Grundsatz der Selbstkoordination

Fällt ein Geschäft in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen, sorgen die Beteiligten von sich aus für rechtzeitige gegenseitige Information und geeignete Koordination.

Die zur Hauptsache beteiligte Direktion übernimmt die Federführung für das Geschäft.

Art. 51 Koordinierende Stellen

Der Regierungsrat kann die Koordination bestimmter Geschäfte bestehenden Verwaltungseinheiten auftragen oder dauernd oder auf Zeit Koordinationsstellen, wie interdepartementale Konferenzen, Ausschüsse und Projektgruppen einsetzen.

In diese Koordinationsstellen können auch Sachverständige berufen werden, die nicht der Kantonsverwaltung angehören.

3.6 3.6 Erziehungsrat

Art. 52

Der Erziehungsrat untersteht besonderen Vorschriften. Seine Aufgaben richten sich namentlich nach der Kantonsverfassung und nach den Bestimmungen der Schulordnung.

4 4 Das Verwaltungsverfahren

5 5 Schlussbestimmungen

Art. 85 Vollzug

Der Vollzug obliegt dem Regierungsrat. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 86 Änderung bisherigen Rechts

Änderungen des geltenden Rechts finden sich im Anhang II, der Bestandteil dieser Verordnung ist[6].

Art. 86a Zweite Änderung bisherigen Rechts

Änderungen des geltenden Rechts finden sich im Anhang IIa, der Bestandteil dieser Verordnung ist[7].

Art. 87 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufhebung bisherigen Rechts finden sich im Anhang III, der Bestandteil dieser Verordnung ist[8].

Art. 88 Übergangsbestimmungen

Jede Behörde beendet die Verfahren, die bei ihr im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig gemacht sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.

Alle weiteren Verfahren sowie ein anschliessendes Rechtsmittelverfahren und die Vollstreckung richten sich nach dieser Verordnung.

Im Übrigen erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Übergangsbestimmungen.

Art. 89 Referendum und Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann die Verordnung stufenweise in Kraft setzen[9].

Egress

AB 19.11.1982

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

09.11.1982

01.03.1983

Erlass

Erstfassung

AB 19.11.1982

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 53

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 54

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 55

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 56

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 57

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 58

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 59

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 60

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 61

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 62

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 63

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 64

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 65

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 66

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 67

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 68

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 69

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 70

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 71

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 72

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 73

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 74

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 75

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 76

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 77

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 78

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 79

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 80

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 81

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 82

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 83

aufgehoben

AB 08.04.1994

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 84

aufgehoben

AB 08.04.1994

29.01.1997

01.06.2000

Artikel 30 Abs. 1

geändert

AB 17.12.1999

29.01.1997

01.06.2000

Titel 2

aufgehoben

AB 17.12.1999

29.01.1997

01.06.2000

Artikel 36 Abs. 1

geändert

AB 17.12.1999

21.04.1999

01.01.2000

Titel 3.1a

eingefügt

AB 30.04.1999

21.04.1999

01.01.2000

Artikel 37a

eingefügt

AB 30.04.1999

21.04.1999

01.01.2000

Artikel 37b

eingefügt

AB 30.04.1999

21.04.1999

01.01.2000

Artikel 38 Abs. 2

geändert

AB 30.04.1999

29.09.1999

01.01.2000

Artikel 46 Abs. 3

geändert

AB 08.10.1999

15.12.1999

01.01.2001

Artikel 18 Abs. 2

geändert

AB 24.12.1999

27.04.2022

01.01.2023

Titel 3.1a

aufgehoben

AB 06.05.2022

27.04.2022

01.01.2023

Artikel 37a

aufgehoben

AB 06.05.2022

27.04.2022

01.01.2023

Artikel 37b

aufgehoben

AB 06.05.2022

24.09.2025

01.01.2026

Artikel 19a

eingefügt

AB 03.10.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

09.11.1982

01.03.1983

Erstfassung

AB 19.11.1982

Artikel 18 Abs. 2

15.12.1999

01.01.2001

geändert

AB 24.12.1999

Artikel 19a

24.09.2025

01.01.2026

eingefügt

AB 03.10.2025

Artikel 30 Abs. 1

29.01.1997

01.06.2000

geändert

AB 17.12.1999

Titel 2

29.01.1997

01.06.2000

aufgehoben

AB 17.12.1999

Artikel 36 Abs. 1

29.01.1997

01.06.2000

geändert

AB 17.12.1999

Titel 3.1a

21.04.1999

01.01.2000

eingefügt

AB 30.04.1999

Titel 3.1a

27.04.2022

01.01.2023

aufgehoben

AB 06.05.2022

Artikel 37a

21.04.1999

01.01.2000

eingefügt

AB 30.04.1999

Artikel 37a

27.04.2022

01.01.2023

aufgehoben

AB 06.05.2022

Artikel 37b

21.04.1999

01.01.2000

eingefügt

AB 30.04.1999

Artikel 37b

27.04.2022

01.01.2023

aufgehoben

AB 06.05.2022

Artikel 38 Abs. 2

21.04.1999

01.01.2000

geändert

AB 30.04.1999

Artikel 46 Abs. 3

29.09.1999

01.01.2000

geändert

AB 08.10.1999

Artikel 53

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 54

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 55

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 56

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 57

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 58

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 59

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 60

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 61

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 62

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 63

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 64

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 65

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 66

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 67

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 68

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 69

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 70

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 71

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 72

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 73

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 74

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 75

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 76

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 77

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 78

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 79

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 80

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 81

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 82

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 83

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994

Artikel 84

23.03.1994

01.06.1995

aufgehoben

AB 08.04.1994