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20.2611

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige[1]

Vom 22.02.1954 (Stand 01.06.1995)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige vom 25. September 1952[2] und der Vollzugsverordnung des Bundesrates vom 26. Dezember 1952[3], sowie in Ergänzung der landrätlichen Verordnung vom 26. April 1948 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, gestützt auf Artikel 59 lit. e der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Erwerbsersatzordnung

Mit der Durchführung des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung vom 25. September 1952 wird die kantonale Ausgleichskasse für die Alters- und Hinterlassenenversicherung betraut.

Art. 2 Organisation

Die Bestimmungen der kantonalen Verordnung betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 26. April 1948 und des dazu gehörenden Reglementes für die Ausgleichskasse des Kantons Uri vom 27. September 1948 sind sinngemäss anzuwenden.

Art. 3 Unterstützungszulagen

Als zuständige Gemeindebehörde für die Begutachtung der Gesuche von Wehrpflichtigen um Unterstützungszulagen, wird der Gemeinderat bezeichnet. Diesem steht das Recht zu, die Begutachtung an die Gemeindezweigstelle für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu delegieren.

Art. 4 Rechtsmittel

Verfügungen der Ausgleichskasse können innert dreissig Tagen seit der Zustellung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz und, soweit dieses nichts anderes bestimmt, nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. 5

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat rückwirkend auf den 1. Januar 1953 in Kraft[4].

Egress

AB 08.04.1954

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

22.02.1954

01.01.1953

Erlass

Erstfassung

AB 08.04.1954

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 4

totalrevidiert

AB 08.04.1994

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

22.02.1954

01.01.1953

Erstfassung

AB 08.04.1954

Artikel 4

23.03.1994

01.06.1995

totalrevidiert

AB 08.04.1994