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40.4105

Gewässernutzungsverordnung (GNV)

Vom 11.11.1992 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 47 des Gewässernutzungsgesetzes (RB 40.4101),

beschliesst:

1 1 Zweck und Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung führt das Gewässernutzungsgesetz näher aus und ergänzt es, soweit es die Nutzung der öffentlichen Kantonsgewässer und des öffentlichen Grundwassers regelt.

Für öffentliche Korporationsgewässer und private Gewässer gilt diese Verordnung nur, wo das ausdrücklich vorgesehen ist.

2 2 Das Konzessionsverfahren

Art. 2 Konzessionsgesuch

Der Bewerber, der ein öffentliches Kantonsgewässer oder ein öffentliches Grundwasser über den Gemeingebrauch hinaus nutzen will, hat dem Regierungsrat ein Konzessionsgesuch mit allen erforderlichen Angaben und genügender Anzahl einzureichen.

Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über:

  1. die Person des Gesuchstellers
  2. den Zweck der beantragten Konzession
  3. die Beschreibung und die Pläne der geplanten Anlagen, Bauten und Einrichtungen
  4. den Betrieb der Anlage

Konzessionsgesuche zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung müssen zudem Angaben enthalten über:

  1. den künftigen Werkeigentümer und Betreiber der Wasserkraftanlagen
  2. die Bezeichnung der zu nutzenden Gewässerstrecke mit Angaben über das Gefälle, die Wassermenge, die zu gewinnende Kraft, die Restwassermenge, die Art der Ausnützung und die Zweckbestimmung der erzeugten Energie
  3. den Ausweis über die Finanzierung der Anlage
  4. den Abschluss einer genügenden Haftpflichtversicherung

Konzessionsgesuche zur Wasser- oder Wärmeentnahme aus dem Grundwasser oder aus einem Oberflächengewässer müssen zudem Angaben enthalten über:

  1. das Gewässer, das genutzt werden will (wie Parzellennummer und Situationsplan, Koordinaten der vorgesehenen Standorte des Entnahmeund des Rückgabebauwerkes)
  2. bei Wärmepumpen die maximale Leistung am Verdampfer, den Verwendungszweck der entzogenen Wärme, die Gebäudeart, die Energiekennzahl des Gebäudes und die Anzahl der betroffenen Wohnungen
  3. bei Wasserentnahmen die maximale und die jährliche Entnahmemenge, die Art der Wasserfassung sowie die Ableitung des Wassers und die vorgesehene Art der Bohrung

Der Regierungsrat kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

Art. 2a Formelle Prüfung der Gesuchunterlagen

Stellt der Regierungsrat formelle Mängel fest, weist er das Gesuch zur Verbesserung zurück. Er setzt eine angemessene Frist mit dem Hinweis, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert Frist bei ihm wieder eingereicht wird.

Er tritt auf ein wieder eingereichtes, formell nach wie vor mangelhaftes Gesuch nicht ein.

Art. 2abis Erneuerung und Änderung

Für die Erneuerung oder die wesentliche Änderung einer Konzession gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechts.

Als wesentliche Änderung bei der Wasserkraftnutzung oder bei der Nutzung zur Pumpspeicherung gelten in der Regel:

  1. die Nutzung von Wasser aus einem anderen Gewässer
  2. die Erhöhung der (gesamthaft) konzedierten Wassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer um mehr als 10 Prozent
  3. die Erhöhung der (gesamthaft) konzedierten Bruttofallhöhe des genutzten Gewässers um mehr als 5 Prozent
  4. die kombinierte Erhöhung der konzedierten Wassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer und der konzedierten Bruttofallhöhe des genutzten Gewässers, wenn die daraus resultierende Bruttoleistung um mehr als 20 Prozent erhöht wird
  5. die Änderung der Art der Nutzung gegenüber dem ursprünglichen Nutzungskonzept

Als wesentliche Änderung bei der Wasser- und Wärmeentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer gilt die Erhöhung der konzedierten Entnahmeleistung um mehr als 5 Prozent.

Art. 2b Vorentscheid

Der Regierungsrat kann zu wichtigen konzessionsrechtlichen Fragen einen Vorentscheid treffen, wenn er für die Erteilung der Konzession zuständig ist. Andernfalls unterbreitet er die Fragen mit seinem Bericht und Antrag dem Landrat.

Ein Vorentscheid ist für die darin behandelten Fragen verbindlich. Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Einhaltung der gesetzlichen und insbesondere der umweltrechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die im ordentlichen Verfahren zu klären sind.

Art. 2c Konkurrenzsituation bei Konzessionsgesuchen zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung: Veröffentlichung des Gesuchseingangs

Der Eingang eines Gesuchs für die Erteilung und Erneuerung einer Konzession zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung, auf das eingetreten werden kann, wird veröffentlicht.

Die Veröffentlichung enthält insbesondere:

  1. die betroffene Gewässerstrecke
  2. den Hinweis, dass weitere Konzessionsgesuche für die gleiche Gewässerstrecke innert einer Frist von 180 Tagen bei der zuständigen Direktion

    [1]

    eingereicht werden können

  3. die einzureichenden Angaben und Unterlagen
  4. den Hinweis, dass auf konkurrierende Konzessionsgesuche, die nicht innert der Frist von 180 Tagen mit den bezeichneten Angaben und Unterlagen eingereicht werden, nicht eingetreten wird

Wer ein verspätetes Gesuch einreicht, verwirkt jeden Anspruch auf weitere Amtshandlungen. Für fristgerecht, aber unvollständig eingereichte Gesuche bleibt das Verfahren nach Artikel 2a vorbehalten.

Art. 2d Konkurrenzsituation bei Konzessionsgesuchen zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung: Vereinigung der Verfahren

Gehen nach der Veröffentlichung gemäss Artikel 2c Absatz 1 konkurrierende Konzessionsgesuche ein, auf die eingetreten werden kann, werden die Verfahren vereinigt.

Die zuständige Direktion[2] verlangt von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber einen anteilsmässigen Kostenvorschuss in der Höhe der für den Konkurrenzentscheid zu erwartenden Gebühren und Barauslagen. Bei Konzessionserteilung wird er nicht an die Konzessionsgebühren angerechnet.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet, verwirkt die Bewerberin oder der Bewerber jeden Anspruch auf weitere Amtshandlungen.

Art. 2e Konkurrenzsituation bei Konzessionsgesuchen zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung: Konkurrenzentscheid

Der Vorzug gebührt der Bewerberin oder dem Bewerber, deren oder dessen Vorhaben dem öffentlichen Wohl in grösserem Masse dient oder, falls mehrere Vorhaben dem öffentlichen Wohl gleichermassen dienen, der Bewerberin oder dem Bewerber, durch deren oder dessen Vorhaben für die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers am besten gesorgt ist.

Für die Bestimmung des öffentlichen Wohls sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die nachhaltige Entwicklung in den vier Dimensionen Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft und Beteiligung der öffentlichen Hand massgebend.

Die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers bestimmt sich anhand der Aspekte der Stromproduktion (GWh/a), der bedarfsgerechten Energieerzeugung (Anteil Winter- oder Spitzenstrom in GWh/a), der Energieeffizienz (kWh/m Restwasserstrecke) und der spezifischen Wertschöpfung (Quotient aus Marktpreis in Rp./kWh und Gestehungskosten in Rp./kWh).

Projektänderungen werden bis zum Konkurrenzentscheid nicht berücksichtigt.

Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung der landrätlichen Baukommission darüber, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber der Vorzug gegeben wird. Im gleichen Entscheid werden die übrigen Gesuche abgewiesen. Erweisen sich Vorhaben als gleichwertig, so entscheidet der Landrat, wenn er für die Erteilung der Konzession zuständig ist.

Das Konzessionsverfahren wird nach dem Konkurrenzentscheid fortgesetzt, es sei denn, das Verwaltungsgericht habe einer dagegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Argumente für den Konkurrenzentscheid sind im Konzessionsantrag an den Landrat umfassend darzulegen.

Art. 3 Auflageund Einspracheverfahren

Der Regierungsrat legt das Konzessionsgesuch samt den Unterlagen in der betroffenen Gemeinde auf und veröffentlicht die Auflage im Amtsblatt mit dem Hinweis, dass dagegen innert dreissig Tagen bei der entscheidenden Behörde Einsprache erhoben werden kann.

Privatrechtliche Einsprachen entscheidet das Landgerichtspräsidium. Es kann den Einsprecher auf den ordentlichen Klageweg verweisen, wenn dessen Ansprüche nicht klar ausgewiesen sind. *

Öffentlich-rechtliche Einsprachen entscheidet der Regierungsrat nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung (RB 2.3321).

Art. 4 Entscheid und Konzessionsurkunde

Sind die Einsprachen rechtskräftig erledigt, entscheidet der Regierungsrat über das Konzessionsgesuch, wenn er hiefür zuständig ist. Andernfalls leitet er es mit seinem Bericht und Antrag dem Landrat weiter.

Ist die Konzession rechtsgültig erteilt, erhält der Konzessionär eine Konzessionsurkunde, die Art und Umfang des Nutzungsrechtes, die Pflichten des Konzessionärs und die verfügten Auflagen und Bedingungen enthält. Ein Konzessionsvertrag, der von der Konzessionsbehörde genehmigt worden ist, gilt als Konzessionsurkunde.

Art. 5 Vereinfachtes Verfahren

Der Regierungsrat kann für kleinere Konzessionen, die er erteilt, ein vereinfachtes Verfahren anordnen, wenn dadurch keine Privatrechtsansprüche beeinträchtigt werden.

Auf das Auflage- und Einspracheverfahren kann er jedoch nur verzichten, wenn mit Sicherheit feststeht, dass keine Interessen einspracheberechtigter Dritter verletzt werden oder wenn diesen schriftlich Gelegenheit eingeräumt wird, Einsprache zu erheben.

3 3 Bewilligungsverfahren

Art. 6

Die Bestimmungen über das Konzessionsverfahren sind auf das Bewilligungsverfahren sinngemäss anzuwenden.

4 4 Bau und Betrieb der Anlagen

Art. 7 Bauausführung

Die Bauten, Anlagen und weiteren Einrichtungen sind nach den genehmigten Plänen und nach den in der Konzessionsurkunde enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erstellen. Die bereinigten Ausführungspläne sind ein Jahr nach der Inbetriebnahme des Werkes der zuständigen Direktion[3] abzugeben.

Jede Änderung der konzessionierten Bauten, Anlagen und Einrichtungen bedarf der Bewilligung des Regierungsrates. Bei wesentlichen Änderungen ist ein neues Konzessionsverfahren durchzuführen.

Bewilligungen nach besonderen Vorschriften, insbesondere die Baubewilligung, bleiben vorbehalten.

Art. 8 Aufsicht

Die zuständige Direktion[4] beaufsichtigt den Bau der Anlagen, soweit die Konzession betroffen ist.

Sie wacht darüber, dass der verleihungsgemässe Zustand während der Dauer des Betriebes aufrechterhalten wird. Die Anlagen müssen dauernd den Vorschriften des Bundes und des Kantons entsprechen.

Der Konzessionär hat der zuständigen Direktion[5] die zur Kontrolle notwendigen Angaben, wie Messergebnisse und dergleichen, zu liefern.

Art. 9 Besondere Massnahmen

Die zuständige Direktion[6] kann jederzeit die erforderlichen Massnahmen anordnen, um erhebliche Schäden oder Gefährdungen zu verhüten oder zu beseitigen, die mit dem Betrieb der Anlagen zusammenhängen.

4a 4a Verfahren der Restwertanerkennung *

Art. 9a Gesuch

Der Konzessionär, der im Hinblick auf den Heimfall für eine Modernisierungs- oder Erweiterungsinvestition eine Restwertanerkennung erreichen will, hat der zuständigen Direktion[7] ein schriftliches Gesuch um Restwertanerkennung mit allen erforderlichen Angaben einzureichen.

Das Gesuch muss insbesondere enthalten:

  1. ausführliche Projektunterlagen der geplanten Modernisierungsoder Erweiterungsinvestitionen
  2. vollständige Liste der Anlagenteile inklusive der Baukosten; aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Investitionen, der branchenüblichen Abschreibedauer und des Restwerts; Kostengenauigkeit gemäss Projektstand
  3. falls eine Bereinigung des Geldwerts vorgesehen ist, sind zusätzlich der Kostenindex und der Rechenmodus aufzuführen
  4. vollständige Anlagebuchhaltung mit Auflistung aller aktivierten Anlageteile des Kraftwerks inklusive der dazugehörenden Informationen wie Anschaffungswert, Aktivierungsdatum, Nutzungsresp. Abschreibedauer sowie Buchwert per Stichtag

Der Konzessionsgeber kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

Art. 9b Zuständigkeit

Die Konzessionsbehörde ist zuständig, die Restwertvereinbarung mit dem Konzessionär abzuschliessen und die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen.

Art. 9c Anrechenbarkeit

Die materielle Anrechenbarkeit von Modernisierungs- oder Erweiterungsinvestitionen richtet sich nach der bundesrechtlichen Heimfallsordnung, soweit die Wasserrechtskonzession nichts anderes vorsieht.

Die effektiv anrechenbaren Investitionen ergeben sich anhand der detaillierten Bauabrechnung nach Inbetriebnahme der Anlage.

Übersteigen die tatsächlichen Kosten die anerkannten Restwerte, so sind für die vollständige Anerkennung die Mehrkosten zu begründen und erneut vorzulegen.

5 5 Schlussbestimmungen

Art. 10 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.

Im Rahmen des Organisationsrechts kann der Regierungsrat Befugnisse, die ihm diese Verordnung überträgt, im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion[8] übertragen.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkraft wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt[10].

Egress

AB 20.11.1992

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

11.11.1992

01.04.1993

Erlass

Erstfassung

AB 20.11.1992

19.11.2014

01.01.2015

Artikel 2a

eingefügt

AB 28.11.2014

19.11.2014

01.01.2015

Artikel 2b

eingefügt

AB 28.11.2014

19.11.2014

01.01.2015

Artikel 2c

eingefügt

AB 28.11.2014

19.11.2014

01.01.2015

Artikel 2d

eingefügt

AB 28.11.2014

19.11.2014

01.01.2015

Artikel 2e

eingefügt

AB 28.11.2014

06.09.2017

01.01.2018

Titel 4a

eingefügt

AB 15.09.2017

06.09.2017

01.01.2018

Artikel 9a

eingefügt

AB 15.09.2017

06.09.2017

01.01.2018

Artikel 9b

eingefügt

AB 15.09.2017

06.09.2017

01.01.2018

Artikel 9c

eingefügt

AB 15.09.2017

05.09.2018

01.06.2023

Artikel 3 Abs. 2

geändert

AB 14.09.2018

11.12.2024

01.01.2025

Artikel 2a

bis

eingefügt

AB 20.12.2024

11.12.2024

01.01.2025

Artikel 9a Abs. 2, d)

eingefügt

AB 20.12.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

11.11.1992

01.04.1993

Erstfassung

AB 20.11.1992

Artikel 2a

19.11.2014

01.01.2015

eingefügt

AB 28.11.2014

Artikel 2a

bis

11.12.2024

01.01.2025

eingefügt

AB 20.12.2024

Artikel 2b

19.11.2014

01.01.2015

eingefügt

AB 28.11.2014

Artikel 2c

19.11.2014

01.01.2015

eingefügt

AB 28.11.2014

Artikel 2d

19.11.2014

01.01.2015

eingefügt

AB 28.11.2014

Artikel 2e

19.11.2014

01.01.2015

eingefügt

AB 28.11.2014

Artikel 3 Abs. 2

05.09.2018

01.06.2023

geändert

AB 14.09.2018

Titel 4a

06.09.2017

01.01.2018

eingefügt

AB 15.09.2017

Artikel 9a

06.09.2017

01.01.2018

eingefügt

AB 15.09.2017

Artikel 9a Abs. 2, d)

11.12.2024

01.01.2025

eingefügt

AB 20.12.2024

Artikel 9b

06.09.2017

01.01.2018

eingefügt

AB 15.09.2017

Artikel 9c

06.09.2017

01.01.2018

eingefügt

AB 15.09.2017