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40.7017

Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPR)

Vom 10.07.2007 (Stand 01.01.2018)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 10a ff. des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01), auf Artikel 5, 8, 12 und 14 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011), auf Artikel 73 des Kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007 (KUG, RB 40.7011) und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

Art. 1 Zuständige Behörde

Der Entscheid über die Umweltverträglichkeit von UVP-pflichtigen Anlagen wird von der Behörde getroffen, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über die Anlage befindet.

Art. 2 Massgebliches Verfahren

Das massgebliche Verfahren für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird im Anhang zu diesem Reglement bestimmt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.

Vorbehalten bleibt das besondere Verfahren gemäss den Absätzen 3 und 4 hiernach.

Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Sondernutzungsplan, insbesondere ein Quartierplan nach Planungs- und Baugesetz (RB 40.1111) erlassen, und ist in diesem Verfahren eine umfassende UVP möglich, gilt der Planerlass als massgebliches Verfahren. *

Lässt ein Planerlass noch keine umfassende UVP zu, wird die Anlage jedoch durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden kann, findet eine mehrstufige UVP statt.

Die Behörde, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens gemäss Anhang über die Umweltverträglichkeit entscheidet, bestimmt nach Anhören des Amts für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle, ob das besondere Verfahren gemäss Absatz 2 und 3 Anwendung findet.

Bei Meinungsverschiedenheiten über das massgebliche Verfahren versuchen die betroffenen Behörden, sich zu einigen. Gelingt das nicht, entscheidet der Regierungsrat.

Art. 3 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts

Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle ist zuständig für die Gesamtbeurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts.

Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden Teilbereiche sind die Fachstellen zuständig, in deren Aufgabenbereich die Teilbereiche fallen. Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle führt bei diesen das Mitberichtsverfahren durch und holt, soweit erforderlich, die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt ein.

Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle erstellt über das Ergebnis einen zusammenfassenden Schlussbericht und beantragt der zuständigen Behörde allfällige Auflagen und Bedingungen.

Art. 4 Behandlungsfristen

Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt Voruntersuchungen und Pflichtenhefte innerhalb von zwei Monaten, Hauptuntersuchungen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.

Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle stellt den ins Mitberichtsverfahren einbezogenen Fachstellen Bearbeitungsfristen; sie stellt eine rasche Abwicklung des Verfahrens sicher.

Art. 5 Bekanntmachung

Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, erfolgt die Bekanntmachung des Umweltverträglichkeitsberichts sowie des Entscheids zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens samt Unterlagen selbstständig im Amtsblatt des Kantons Uri.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 1. Februar 1994 zum Bundesgesetz über den Umweltschutz wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Es bedarf der Genehmigung des Bundes[2].

A1 A1 Anhang 1: Massgebliches Verfahren nach kantonalem Recht für die Durchführung der UVP (Unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 3 und 4)

Art. A1-1 Verkehr

Strassenverkehr:

  1. Nr.

    Anlagetyp

    Massgebliches Verfahren

    11.2

    Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 1985, SR

    )

    Plangenehmigungsverfahren (nach Artikel 30 Strassengesetz – RB

    ) Im massgeblichen Verfahren muss auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden

    11.3

    Andere Hochleistungsund Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS)

    Plangenehmigungsverfahren (nach Artikel 30 Strassengesetz – RB

    )

    11.4

    Parkhäuser und ‑plätze für mehr als 500 Motorwagen

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

Schifffahrt:

  1. Nr.

    Anlagetyp

    Massgebliches Verfahren

    13.2

    Industriehafen mit ortsfesten Ladeund Entlade-Einrichtungen

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    13.3

    Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

Art. A1-2 Energie

Erzeugung von Energie:

  1. Nr.

    Anlagetyp

    Massgebliches Verfahren

    21.2

    Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärne oder einer pyrolytischen Leistung von mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern, mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern, mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar)

    Plangenehmigungsverfahren (SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    ) Im massgeblichen Verfahren muss auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden

    21.2a

    Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5'000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr

    Plangenehmigungsverfahren (SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    21.3

    Speicherund Laufwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW

    Mehrstufige UVP 2. Stufe (die 1. Stufe richtet sich nach dem Bundesrecht): Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    ) Im massgeblichen Verfahren muss auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden

    21.4

    Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth

    Konzessionsverfahren (Artikel 40 Gewässernutzungsgesetz – RB

    )

    21.6

    Erdölraffinerien

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    ) Im massgeblichen Verfahren muss auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden

    21.7

    Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    21.8

    Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    21.9

    Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

Übertragung und Lagerung von Energie:

  1. Nr.

    Anlagetyp

    Massgebliches Verfahren

    22.3

    Lager für Gas-, Brennstoffe und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50'000 m³ Gas bzw. 5'000 m³ Flüssigkeit enthalten

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

Art. A1-3 Wasserbau

Wasserbau:

  1. Nr.

    Anlagetyp

    Massgebliches Verfahren

    30.1

    Werke zur Regulierung des Wasserstands oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km² mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 12 Wasserbaugesetz – RB

    )

    30.2

    Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebeund Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10'000'000 Franken

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 12 Wasserbaugesetz – RB

    )

    30.3

    Schüttungen in Seen von mehr als 10'000 m³

    Bewilligungsverfahren (SR

    )

    30.4

    Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50'000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)

    Konzessionsverfahren (Artikel 4 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer – RB

    )

Art. A1-4 Entsorgung

Entsorgung:

  1. Nr.

    Anlagetyp

    Massgebliches Verfahren

    40.4

    Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m³

    *

    Deponiebewilligungsverfahren (SR

    )

    *

    40.5

    Deponien der Typen C, D und E

    *

    Deponiebewilligungsverfahren (SR

    )

    *

    40.7

    Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr; Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5'000 t Abfällen pro Jahr; Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1'000 t Abfällen pro Jahr

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 13 Baugesetz des Kantons Uri – RB

    )

    40.8

    Zwischenlager für mehr als 5'000 t Sonderabfälle

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 13 Baugesetz des Kantons Uri – RB

    )

    40.9

    Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20'000 Einwohnergleichwerten

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 13 Baugesetz des Kantons Uri – RB

    )

Art. A1-5 Sport, Tourismus und Freizeit

Sport, Tourismus und Freizeit:

  1. Nr.

    Anlagetyp

    Massgebliches Verfahren

    60.2

    Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    60.3

    Terrainveränderungen von mehr als 5'000 m² für Schneesportanlagen

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    60.4

    Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 5'000'000 m² beträgt

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    60.5

    Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20'000 Zuschauer

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    60.6

    Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75'000 m² oder für eine Kapazität von mehr als 4'000 Besuchern pro Tag

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    60.7

    Golfplätze mit neun und mehr Löchern

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    60.8

    Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

Art. A1-6 Industrielle Betriebe

Industrielle Betriebe:

  1. Nr.

    Anlagetyp

    Massgebliches Verfahren

    70.1

    Aluminiumhütten

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    ) Im massgeblichen Verfahren muss auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden

    70.2

    Stahlwerke

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    70.3

    Buntmetallwerke

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    70.4

    Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    70.5

    Anlagen mit mehr als 5 000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1'000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    70.5a

    Anlagen mit einer Produktions-Kapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozidund Arzneimittelwirkstoffen

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    70.6

    Anlagen mit mehr als 5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10'000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    70.7

    Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1'000 t

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    70.8

    Sprengstoffund Munitionsfabriken

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    70.9

    Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5'000 t im Jahr

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    70.10

    Zementfabriken

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    70.10a

    Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20'000 t im Jahr

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    70.11

    Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30'000 t im Jahr

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    70.12

    Zellstoff- (Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50'000 t im Jahr

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    70.14

    Spanplattenwerke

    Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

Art. A1-7 Andere Anlagen

Andere Anlagen:

  1. Nr.

    Anlagetyp

    Massgebliches Verfahren

    80.1

    Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha; b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha; c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    80.2

    Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    80.3

    Kiesund Sandgruben, Steinbrüche und andere, nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m³

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    80.4

    Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 1998 (SR

    )

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    80.5

    Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7'500 m²

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    80.6

    Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20'000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als 120'000 m³

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    80.7

    Ortsfeste Funkanlagen Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art. 2 der Vo vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (SR

    ). (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung

    Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

    80.8

    Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit der Klassen 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (SR

    ) durchgeführt werden soll

    Plangenehmigungsverfahren (SR

    ); falls kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungsund Baugesetz – RB

    )

Egress

AB 20.07.2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

10.07.2007

01.08.2007

Erlass

Erstfassung

AB 20.07.2007

03.09.2013

01.10.2013

Artikel 2 Abs. 3

geändert

AB 20.09.2013

03.09.2013

01.01.2014

Artikel A1-1

totalrevidiert

AB 20.09.2013

03.09.2013

01.01.2014

Artikel A1-2

totalrevidiert

AB 20.09.2013

03.09.2013

01.01.2014

Artikel A1-3

totalrevidiert

AB 20.09.2013

03.09.2013

01.01.2014

Artikel A1-5

totalrevidiert

AB 20.09.2013

31.10.2017

01.01.2018

Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.4" / "Anlagetyp"

geändert

AB 10.11.2017

31.10.2017

01.01.2018

Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.4" / "Massgebliches Verfahren"

geändert

AB 10.11.2017

31.10.2017

01.01.2018

Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" / "Anlagetyp"

geändert

AB 10.11.2017

31.10.2017

01.01.2018

Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" / "Massgebliches Verfahren"

geändert

AB 10.11.2017

31.10.2017

01.01.2018

Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.6"

aufgehoben

AB 10.11.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

10.07.2007

01.08.2007

Erstfassung

AB 20.07.2007

Artikel 2 Abs. 3

03.09.2013

01.10.2013

geändert

AB 20.09.2013

Artikel A1-1

03.09.2013

01.01.2014

totalrevidiert

AB 20.09.2013

Artikel A1-2

03.09.2013

01.01.2014

totalrevidiert

AB 20.09.2013

Artikel A1-3

03.09.2013

01.01.2014

totalrevidiert

AB 20.09.2013

Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.4" / "Anlagetyp"

31.10.2017

01.01.2018

geändert

AB 10.11.2017

Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.4" / "Massgebliches Verfahren"

31.10.2017

01.01.2018

geändert

AB 10.11.2017

Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" / "Anlagetyp"

31.10.2017

01.01.2018

geändert

AB 10.11.2017

Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" / "Massgebliches Verfahren"

31.10.2017

01.01.2018

geändert

AB 10.11.2017

Artikel A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.6"

31.10.2017

01.01.2018

aufgehoben

AB 10.11.2017

Artikel A1-5

03.09.2013

01.01.2014

totalrevidiert

AB 20.09.2013