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50.3215

Reglement über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte (Seilbahnreglement)

Vom 25.05.1982 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte vom 22. März 1972 (SR 743.21), auf das Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 (RB 50.3211) und des von der Konkordatskonferenz am 18. Oktober 1954 erlassenen Reglementes (RB 50.3213),

beschliesst:

1 1 Organisatorisches

Art. 1 Regierungsrat

Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die Luftseilbahnen und Skilifte.

Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung, Änderung oder Erneuerung sowie für den Widerruf von Betriebsbewilligungen (kantonale Konzession).

Art. 2 Zuständige Direktionen

Der zuständigen Direktion obliegt der Vollzug der Vorschriften über die Luftseilbahnen und Skilifte. Sie vertritt den Kanton bei der Konkordatskonferenz.

Sie kann, wenn Sicherheitsgründe dies erfordern, entsprechende Massnahmen anordnen oder eine Betriebseinstellung verfügen. Allenfalls ist dem Regierungsrat der Entzug der Betriebsbewilligung zu beantragen. Dasselbe gilt bei fehlendem Versicherungsschutz.

*

Art. 3 Zuständige Stellen

Zuständige kantonale Amtsstelle für Luftseilbahnen und Skilifte ist der Forstdienst Uri, Amt für Lawinenverbau und Meliorationen.

Dem Forstdienst obliegen insbesondere die technischen Prüfungen und Kontrollen, die Meldepflicht gemäss Artikel 14 der eidgenössischen Verordnung, die Flughindernismeldung und die Meldung von Bauluftseilbahnen an die SUVA.

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2 2 Bauund betriebsbewilligungspflichtige Anlagen

Art. 4 Kategorien

  1. Kategorie A: Bauluftseilbahnen
  2. Kategorie B: Luftseilbahnen von Gastund Beherbergungsstätten
  3. Kategorie C: Luftseilbahnen ohne gewerbsmässige Personenbeförderung
  4. Kategorie D: Kleinluftseilbahnen mit Transportbehältern bis höchstens 8 Personen
  5. Kategorie E: Skilifte
  6. Kategorie F: Ausstellungsluftseilbahnen
  7. Kategorie G: Sesselbahnen, Schlittenseilbahnen und Schrägaufzüge bis höchstens 16 Personen je Seilumlauf und bis höchstens 8 Personen je Transportbehälter, oder zu Ausstellungen gehörende Bahnen; als Anlagen im Sinne dieser Kategorie gelten auch Rutschbahnen
  8. Kategorie H: Warentransportseile

Warentransportseile können von der Betriebsbewilligungspflicht ausgenommen werden, namentlich wenn sie keine öffentlichen Strassen und Wege berühren. Eine Meldepflicht an den Forstdienst besteht aber in allen Fällen.

3 3 Betriebsbewilligung

Art. 5 Gesuchseinreichung

Das Betriebsbewilligungsgesuch (Gesuch um Erteilung der kantonalen Konzession) ist vom Bauherrn schriftlich, vierfach der zuständigen Direktion einzureichen.

Das Gesuch muss enthalten:

  1. Beschrieb der Anlage und des erschlossenen Gebietes
  2. Genereller Voranschlag
  3. Situation 1:10000 oder 1:5000 mit eingetragenen Skipisten
  4. Längenprofil 1:1000
  5. Verzeichnis der durchfahrenen Grundstücke

Art. 6 Vernehmlassungsverfahren

Insbesondere sind Raumplanungsinstanzen, das Amt für Forst- und Jagdwesen, die Natur- und Heimatschutzkommission, die Korporationen und Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage erstellt werden soll, in jedem Falle zur Vernehmlassung einzuladen.

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Art. 7 Entscheid

Der Regierungsrat entscheidet über das Betriebsbewilligungsgesuch. Er prüft dabei insbesondere das Bedürfnis zur Erstellung der Anlage. Die Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Art. 8 Dauer der Betriebsbewilligung

Die Betriebsbewilligung wird für 3 bis 20 Jahre erteilt. Die zuständige Direktion kann eine abgelaufene Betriebsbewilligung um höchstens drei Jahre verlängern.

Mit dem Bau der Anlagen ist innert drei Jahren seit der Erteilung der Betriebsbewilligung zu beginnen und ohne grössere Unterbrechung zu beenden, ansonst die Betriebsbewilligung als aufgehoben gilt.

Art. 9 Entzug der Betriebsbewilligung

Der Regierungsrat entzieht wegen schwerer oder wiederholter Verletzung der Verordnung, des Konkordates, des Reglementes und der Vorschriften die Betriebsbewilligung.

4 4 Baubewilligung

Art. 10 Forstdienst

Für alle Arten von Anlagen erfolgt die technische Überprüfung durch den Forstdienst. Der Bauherr hat ihm die entsprechenden ausführungsreifen Pläne einzureichen.

Art. 11 Gemeinde

Nach Abschluss der technischen Prüfung ist für den Bau von ortsfesten Anlagen in der entsprechenden Gemeinde das ordentliche Baubewilligungsverfahren im Sinne des kantonalen Baugesetzes durchzuführen.

Art. 12 Durchleitungsrechte

In jedem Fall müssen vor Baubeginn die Durchleitungsrechte der überfahrenen Grundstücke vorliegen.

Art. 13 Baubeginn

Der Bauherr hat den Baubeginn dem Forstdienst zu melden.

Der Bauherr hat dem Forstdienst vor Baubeginn den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Bau der Anlagen entstehenden Schäden vorzuweisen.

5 5 Betriebsbeginn

Art. 14 Betriebsaufnahme

Der Bauherr hat die Erstellung der Anlagen spätestens vor Betriebsaufnahme dem Forstdienst zu melden.

Der Betrieb wird vom Forstdienst freigegeben, nachdem folgende Auflagen erfüllt sind:

  1. Bauabnahme
  2. Vorlegen des Betriebsreglementes
  3. Bezeichnen des verantwortlichen Betriebsleiters
  4. Vorlage der vorgeschriebenen Versicherungsausweise

6 6 Versicherungen

Art. 15 Höhe der Versicherung / Pistenhaftpflicht

Die zuständige Direktion setzt die Mindesthöhe der Haftpflichtversicherung und der übrigen Versicherungen fest. In die Versicherungsverträge ist der Satz aufzunehmen: «Das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung muss von der Versicherungsgesellschaft dem Forstdienst gemeldet werden. Das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung wird frühestens vierzehn Tage nach Eingang der Meldung rechtskräftig».

Art. 16 Skilifte

Bei Skiliften ist eine Pistenhaftpflichtversicherung abzuschliessen. Bei Trainerskiliften kann die zuständige Direktion gegebenenfalls auf eine solche verzichten.

Art. 17 Bauluftseilbahnen

Die Haftpflichtversicherung bei Bauluftseilbahnen muss die Schäden aller nicht bei der SUVA versicherten Personen decken, die die Bahn gemäss Artikel 4 der Verordnung benutzen.

Art. 18 Stillegung

Bei fehlendem Versicherungsschutz ist die Anlage vom Forstdienst sofort stillzulegen.

7 7 Sicherheitsvorschriften

Art. 19 Konkordat

Für den Bau und den Betrieb von Seilbahnen und Skiliften gelten die Vorschriften des jeweils gültigen Reglementes des interkantonalen Seilbahnkonkordates.

8 8 Kontrollen

Art. 20 Technische Kontrollen

Die periodischen technischen Kontrollen werden vom Forstdienst angeordnet.

Bei temporären Bauluftseilbahnen erfolgt die technische Kontrolle nur durch die SUVA, bei permanenten Anlagen durch den Kontrollingenieur des Seilbahnkonkordates.

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Art. 21 Massnahmen

Je nach Ergebnis der Kontrolle schreibt der Forstdienst dem Inhaber der Betriebsbewilligung die vorzunehmenden Arbeiten vor unter Ansetzung einer Frist je nach sicherungsmässiger Dringlichkeit derselben.

Bei temporären Bauluftseilbahnen erfolgen diese Anordnungen direkt durch die SUVA.

Art. 22 Mängel

Bei technischen Mängeln, die zu Unfallgefahr Anlass geben können, ist die Anlage vom Forstdienst oder Kontrollingenieur sofort stillzulegen, wenn nötig unter Polizeigewalt.

Art. 23 Erleichterungen

Die zuständige Direktion kann Erleichterungen für besondere Verhältnisse im Rahmen der technischen Sicherheit gewähren.

9 9 Verschiedene Bestimmungen

Art. 24 Rettungsgerätestelle

Der Verband Urner Seilbahnen hat gemäss Regierungsratsbeschluss vom 12. September 1959 eine zentrale Rettungsgerätestelle einzurichten. Sofern eine Bahn diesem Verband beitritt, muss sie, ausser den üblichen Rettungsmitteln, wie Rettungsschlitten, Rettungsschnur usw., keine eigenen Rettungsgeräte halten. Die mit der Rettung beauftragten Personen müssen an kantonalen Rettungskursen teilnehmen. Die Rettungsgeräte werden vom Forstdienst jährlich überprüft.

Art. 25 Beseitigung von Anlagen

Der Inhaber der Konzession hat Anlagen, welche nicht mehr in Betrieb stehen, zu beseitigen. Die entsprechende Konzession fällt dahin.

Der Regierungsrat kann für die Beseitigung Sicherheiten verlangen.

Art. 26 Ersatzvornahme

Erstellt der Inhaber der Betriebsbewilligung die für einen sicheren Betrieb notwendigen Einrichtungen nicht, unterlässt er insbesondere dringende Unterhaltsarbeiten oder führt er angeordnete Arbeiten nicht aus, und liegt der Betrieb der Anlage im öffentlichen Interesse oder sind Drittpersonen auf den Betrieb der Anlage angewiesen, dann kann die zuständige Direktion die Ersatzvornahme auf Kosten des Inhabers der Betriebsbewilligung anordnen.

Art. 27 Strafe

Die zuständige Direktion, die Polizeidirektion und der Forstdienst können ihre Anordnungen treffen mit der Androhung von Strafe gemäss Artikel 292 StGB (SR 311.0) wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.

Art. 28 Gebühren

Verrichtungen nach diesem Reglement sind gebührenpflichtig.

Für nicht ortsfeste Kleinskilifte wird die Gebühr abgegolten durch eine jährliche Pauschale, die mit der Konzessionserteilung festgelegt wird.

Art. 29 Rechtsmittel

Verfügungen des Amtes für Meliorationen und Seilbahnkontrolle können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.

Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, unterliegt deren Verfügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat.

Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Art. 30 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[1].

Die Ausführungsvorschriften vom 6. Juni 1973 sind aufgehoben.

Egress

AB 13.08.1982

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

25.05.1982

14.08.1982

Erlass

Erstfassung

AB 13.08.1982

23.03.1994

01.06.1995

Artikel 29

totalrevidiert

AB 08.04.1994

20.08.2013

01.01.2014

Artikel 2 Abs. 3

aufgehoben

AB 30.08.2013

20.08.2013

01.01.2014

Artikel 3 Abs. 3

aufgehoben

AB 30.08.2013

20.08.2013

01.01.2014

Artikel 6 Abs. 2

aufgehoben

AB 30.08.2013

20.08.2013

01.01.2014

Artikel 14 Abs. 2, d)

aufgehoben

AB 30.08.2013

20.08.2013

01.01.2014

Artikel 20 Abs. 3

aufgehoben

AB 30.08.2013

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

25.05.1982

14.08.1982

Erstfassung

AB 13.08.1982

Artikel 2 Abs. 3

20.08.2013

01.01.2014

aufgehoben

AB 30.08.2013

Artikel 3 Abs. 3

20.08.2013

01.01.2014

aufgehoben

AB 30.08.2013

Artikel 6 Abs. 2

20.08.2013

01.01.2014

aufgehoben

AB 30.08.2013

Artikel 14 Abs. 2, d)

20.08.2013

01.01.2014

aufgehoben

AB 30.08.2013

Artikel 20 Abs. 3

20.08.2013

01.01.2014

aufgehoben

AB 30.08.2013

Artikel 29

23.03.1994

01.06.1995

totalrevidiert

AB 08.04.1994