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60.1111

Kantonale Landwirtschaftsverordnung (KLWV)

Vom 24.05.2000 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 178 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),

beschliesst:

1 1 Gegenstand und Zweck

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht im Bereich der Landwirtschaft.

Sie schafft die Grundlagen für ergänzende kantonale Massnahmen zur Förderung der Landwirtschaft.

Art. 2 Zweck

Diese Verordnung bezweckt, die Land- und Alpwirtschaft als Teil der urnerischen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihre nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern.

Der Kanton trägt beim Vollzug dieser Verordnung den Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Tierschutzes Rechnung. Die Massnahmen sind mit den Instrumenten der Regionalpolitik abzustimmen.

Art. 3 Aufgaben der Landwirtschaft

Die Landwirtschaft hat neben der Produktion von gesunden Nahrungsmitteln einen Beitrag zur dezentralen Besiedlung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft zu leisten.

Art. 4 Art der Förderung

Die Förderung der Landwirtschaft geschieht dadurch, dass der Kanton Finanzhilfen und Abgeltungen gewährt, aber auch, indem er Projekte anregt und begleitet, Beratungen gewährt, auf eine Zusammenarbeit mit verwandten Wirtschaftsbereichen hinwirkt oder in anderer Weise im Interesse der Landwirtschaft wirkt.

Die Massnahmen des Kantons setzen eine zumutbare Selbsthilfe sowie Eigeninitiative und Eigenverantwortung voraus.

2 2 Organisation und Zuständigkeiten

Art. 5 Vollzugsorgane

Vollzugsorgane sind:

  1. der Regierungsrat
  2. die zuständige Direktion

    [1]

  3. das zuständige Amt

    [2]

  4. die Landwirtschaftskommission

Art. 6 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung.

Er erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesgesetzgebung und diese Verordnung ausdrücklich übertragen.

Der Regierungsrat kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Sicherstellung der veterinärmedizinischen Versorgung und zur Förderung der Landwirtschaft abschliessen. *

Art. 7 Zuständige Direktion

Die zuständige Direktion[3] übt die unmittelbare Aufsicht aus über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung.

Sie vertritt den Kanton in interkantonalen landwirtschaftlichen Institutionen und erfüllt die Aufgaben, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt.

Art. 8 Zuständiges Amt

Das zuständige Amt[4] vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung.

Es ist zuständig, soweit die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.

Art. 9 Landwirtschaftskommission

Der Regierungsrat setzt eine Landwirtschaftskommission ein. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der zuständigen Direktion[5] übernimmt von Amtes wegen das Präsidium.

*

Sie berät den Regierungsrat in Landwirtschaftsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Strukturleitbild.

Art. 10 Mitwirkung der Korporationen, Dritter und anderer Kantone

Der Regierungsrat kann die Korporationen, Dritte oder andere Kantone zum Vollzug dieser Verordnung beiziehen.

Zu diesem Zweck kann er mit diesen Vereinbarungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.

3 3 Produktion, Qualität und Absatz

Art. 11 Beiträge an innovative Projekte

Der Regierungsrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite an innovative Projekte befristete Beiträge leisten. Namentlich können nachhaltige Vorhaben für Anbau, Herstellung und Vermarktung innovativer Produkte sowie besonders umwelt- und tiergerechte Bewirtschaftungsmethoden gefördert werden. Er kann Erwerbskombinationen sowie Projekte mit der Zielsetzung, neue Wege einer multifunktionalen Landwirtschaft zu finden, fördern.

Art. 12 Tierzucht

*

Der Kanton kann Organisationen, die eine kantonale Viehausstellung für Nutztiere durchführen, Beiträge leisten.

Im Interesse der Tierzucht kann der Kanton weitere Massnahmen anordnen, treffen oder unterstützen.

Art. 13 Pflanzenschutz und weitere Hilfsaktionen

Im Rahmen des Bundesrechts trifft der Kanton Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen. Nötigenfalls kann er weitere Massnahmen anordnen, treffen oder unterstützen. Er beachtet dabei, dass das biologische und ökologische Gleichgewicht erhalten bleibt.

Der Kanton kann Hilfsaktionen unterstützen oder durchführen, sofern die stark betroffenen Landwirtschaftsbetriebe als Folge von Trockenheit, Schädlingsbefall oder anderer natürlicher Einflüsse oder Ereignisse unter ausserordentlichem Futtermangel leiden; ausgenommen sind versicherbare Schäden.

Der Kanton unterhält eine Fachstelle für Pflanzenschutz.

Art. 14 Duldungspflicht

Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Duldungspflicht zur Bewirtschaftung von Brachland.

Vor dem Entscheid sind der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin und die Gemeinde anzuhören.

Art. 15 Qualitätsförderung

Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben unterstützt der Kanton Qualitätsförderung und Qualitätssicherung.

Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirtschaftlichen Produkten unterstützen.

Art. 16 Absatzförderung

Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraussetzt.

Der Kanton kann weitere Massnahmen zur Absatzförderung unterstützen.

3a 3a Erhalt und Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität *

Art. 16a Biodiversität und Landschaftsqualität

Der Kanton unterstützt Massnahmen zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität. Dazu beteiligt er sich insbesondere mit Beiträgen im Rahmen der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13).

Der Regierungsrat bestimmt die Einzelheiten in einem Reglement.

4 4 Investitionshilfe (Strukturverbesserungsmassnahmen)

Art. 17 Strukturleitbild

Der Regierungsrat erstellt ein Strukturleitbild, das in regelmässigen Abständen der Entwicklung angepasst wird.

Das Strukturleitbild zeigt auf, welche Betriebstypen mit Investitionshilfen gefördert werden sollen. Es berücksichtigt dabei die landwirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Zudem bestimmt es, unter welchen Voraussetzungen auch Nebenerwerbsbetriebe im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft unterstützt werden.

Art. 18 Gegenstand und Art der Investitionshilfe

Gegenstand der Investitionshilfe sind Massnahmen, die zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Strukturen beitragen, namentlich bei:

  1. Ökonomiegebäuden
  2. Alpgebäuden
  3. Erschliessungsanlagen, wie Wege und Seilbahnen
  4. Wasserversorgungen
  5. Gesamtmeliorationen und Landumlegungen
  6. Wohnbauten

*

Art. 19 Investitionshilfe mit Bundesbeteiligung

Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Leistung voraussetzt. *

Die Bedingungen und Auflagen, die der Bund für seine Leistung verfügt, gelten auch für die Leistung des Kantons. Die entscheidende Instanz kann weitere Bedingungen und Auflagen verfügen.

Art. 20 Investitionshilfe ohne Bundesbeteiligung

Der Kanton kann Investitionshilfen auch ohne Bundesbeteiligung leisten, sofern:

  1. das zu unterstützende Projekt dem Strukturleitbild entspricht und wirtschaftlich konzipiert ist
  2. die Massnahme notwendig ist, um einen oder mehrere gut strukturierte Landoder Alpwirtschaftsbetriebe zu erhalten
  3. die Bauherrschaft durch die Massnahme ausserordentlich belastet wird
  4. die Bauherrschaft sich angemessen an den Kosten beteiligt

Die entscheidende Instanz kann geeignete Bedingungen und Auflagen verfügen. *

Art. 21 Bodenverbesserungsgenossenschaften und Güterzusammenlegungen

Für die öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungsgenossenschaften und für die Güterzusammenlegungen bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft (RB 9.3616) vorbehalten.

5 5 Betriebshilfe

Art. 22

Der Kanton fördert die Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen nach dem Bundesrecht.

5a 5a Finanzhilfen *

Art. 22a Form und Höhe

Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab.

Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungs- und Betriebshilfemassnahmen, indem er betroffenen Gemeinden oder Personen Beiträge oder Darlehen gewährt.

Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich bei Investitionshilfen nach der Wirksamkeit der Massnahmen im Interesse der Strukturverbesserung und nach der wirtschaftlichen Situation der Bauherrschaft. Bei Betriebshilfen sind die Verhältnisse im Einzelfall und das öffentliche Interesse an der Massnahme entscheidend.

Art. 22b Zuständigkeit

Die Landwirtschaftskommission entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über Finanzhilfen nach dieser Verordnung.

Sie stellt dem Regierungsrat Antrag, wenn es gilt, Programmvereinbarungen mit dem Bund abzuschliessen.

6 6 Ausund Weiterbildung, Beratung

Art. 23 Berufsbildung

Die Berufsbildung richtet sich nach der Verordnung über die landwirtschaftliche Ausbildung (RB 60.1121).

Art. 24 Beratung und Weiterbildung

Die zuständige Direktion[6] sorgt für die Beratung nach Artikel 136 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft. Dabei fördert sie insbesondere:

  1. die betriebswirtschaftlichen, technischen, ökologischen, tierschützerischen und sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirtschaft und in der bäuerlichen Hauswirtschaft
  2. die Umsetzung der Massnahmen nach Bundesrecht
  3. Projekte zur Weiterentwicklung einer multifunktionalen Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft

Der Kanton unterstützt die Weiterbildung, insbesondere indem er Kurse, Vorträge und ähnliche Veranstaltungen selbst organisiert und durchführt oder Dritte dabei unterstützt.

7 7 Boden-, Pachtund Arbeitsrecht

Art. 25 Bodenrecht

Der Regierungsrat bestimmt die Zuständigkeiten und das Verfahren für den Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), soweit die Kantone hiefür zuständig sind.

Art. 25a Landwirtschaftliche Gewerbe

Als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) gelten landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von 0.8 Standardarbeitskräften (SAK) aufweisen.

Für die Berechnung des erforderlichen Arbeitsaufkommens in SAK gelten die Faktoren gemäss Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110).

Art. 26 Pachtrecht

Das landwirtschaftliche Pachtrecht richtet sich nach der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV, RB 60.4111).

Art. 27 Normalarbeitsvertrag nach Artikel 359 OR (SR 210)

Der Regierungsrat regelt das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis durch einen Normalarbeitsvertrag (RB 20.1321).

8 8 Finanzielle Bestimmungen und Auflagen

Art. 28 Bereitstellung der finanziellen Mittel

Alle finanziellen Aufwändungen nach dieser Verordnung unterliegen den verfassungsmässigen Finanzkompetenzen.

Im Rahmen der bewilligten Kredite beschliesst der Regierungsrat über die Zusicherung und die Auszahlung der Beiträge, soweit diese Verordnung hiefür nicht ein anderes Organ zuständig erklärt. Er kann diese Befugnis in einem Reglement der zuständigen Direktion[7] oder dem zuständigen Amt[8] delegieren.

Art. 29 Rückerstattung

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung von öffentlichen Mitteln erwirkt hat oder wer verfügte Auflagen missachtet, muss den entsprechenden Betrag zurückerstatten.

Art. 30 Einsichtsund Zutrittsrecht

Wer öffentliche Mittel nach dieser Verordnung beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden alle erforderlichen Unterlagen offenzulegen und Kontrollen auf dem Betrieb und im Feld zuzulassen.

Art. 31 Rechtsanspruch

Niemand hat einen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung.

9 9 Gebühren, Rechtspflege

Art. 32 Gebühren

Die Gebühren, die beim Vollzug dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und nach dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

Art. 33 Rechtspflege

Verfügungen nach dieser Verordnung können entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) angefochten werden.

Die Strafrechtspflege richtet sich nach Artikel 92 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) und den Bestimmungen der ordentlichen Strafrechtspflege (RB 2.3221, RB 3.9222).

10 10 Schlussbestimmungen

Art. 34 Ausführungsrecht

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das diese Verordnung näher ausführt.

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom 26. Mai 1982 über die Beitragsleistungen des Kantons an Alpund Bodenverbesserungen
  2. die Verordnung vom 27. Mai 1963 über die landwirtschaftliche Kreditkasse Uri
  3. die Verordnung vom 16. November 1983 über die Förderung der Viehwirtschaft

Art. 37 Referendum und Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt[10]. Sie ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen (SR 910.1).

Egress

AB 02.06.2000

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

CRS Fundstelle

24.05.2000

01.10.2000

Erlass

Erstfassung

AB 02.06.2000

24.09.2007

01.01.2008

Artikel 9 Abs. 2

aufgehoben

AB 05.10.2007

24.09.2007

01.01.2008

Artikel 12 Abs. 1

aufgehoben

AB 05.10.2007

24.09.2007

01.01.2008

Artikel 18 Abs. 2

aufgehoben

AB 05.10.2007

24.09.2007

01.01.2008

Artikel 19 Abs. 1

geändert

AB 05.10.2007

24.09.2007

01.01.2008

Artikel 20 Abs. 2

geändert

AB 05.10.2007

24.09.2007

01.01.2008

Titel 5a

eingefügt

AB 05.10.2007

24.09.2007

01.01.2008

Artikel 22a

eingefügt

AB 05.10.2007

24.09.2007

01.01.2008

Artikel 22b

eingefügt

AB 05.10.2007

19.11.2014

01.01.2014

Artikel 6 Abs. 3

eingefügt

AB 28.11.2014

19.11.2014

01.01.2014

Titel 3a

geändert

AB 28.11.2014

19.11.2014

01.01.2014

Artikel 16a

totalrevidiert

AB 28.11.2014

14.11.2018

01.01.2019

Artikel 25a

eingefügt

AB 23.11.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

CRS Fundstelle

Erlass

24.05.2000

01.10.2000

Erstfassung

AB 02.06.2000

Artikel 6 Abs. 3

19.11.2014

01.01.2014

eingefügt

AB 28.11.2014

Artikel 9 Abs. 2

24.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

AB 05.10.2007

Artikel 12 Abs. 1

24.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

AB 05.10.2007

Titel 3a

19.11.2014

01.01.2014

geändert

AB 28.11.2014

Artikel 16a

19.11.2014

01.01.2014

totalrevidiert

AB 28.11.2014

Artikel 18 Abs. 2

24.09.2007

01.01.2008

aufgehoben

AB 05.10.2007

Artikel 19 Abs. 1

24.09.2007

01.01.2008

geändert

AB 05.10.2007

Artikel 20 Abs. 2

24.09.2007

01.01.2008

geändert

AB 05.10.2007

Titel 5a

24.09.2007

01.01.2008

eingefügt

AB 05.10.2007

Artikel 22a

24.09.2007

01.01.2008

eingefügt

AB 05.10.2007

Artikel 22b

24.09.2007

01.01.2008

eingefügt

AB 05.10.2007

Artikel 25a

14.11.2018

01.01.2019

eingefügt

AB 23.11.2018