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111.1

Gesetz über das Siegel der Republik

vom 04.09.1802 (Stand 04.09.1802)

Präambel

Der Landrath der Republik

nach angehörtem Bericht seines konstitutionellen Ausschusses über das Siegel, so die Republik anzunehmen hat,

beschliesst:

Art. 1

Die Farben der Republik werden sein: weiss und roth, auf diesem Grunde werden zwölf Sterne gesetzt werden. (Seit 1815 sind es 13 Sterne). Die Legende wird sein: "Sigillum Reipublicae Valesiae". Die Siegel der verschiedenen Behörden werden unter den Namen jener Autorität haben, die sie braucht.

Egress

CSW RO/AGS 1802 f 30 | d 37

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.09.1802 04.09.1802 Erlass Erstfassung RO/AGS 1802 f 30 | d 37

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 04.09.1802 04.09.1802 Erstfassung RO/AGS 1802 f 30 | d 37