Die für die Bevölkerung und Migration zuständige Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) ist namentlich dafür zuständig:
- die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Anhörungen zu verlangen;
- Folgendes zu erteilen:
| 1. | Einreisebewilligungen für einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz, | ||
| 2. | Kurzaufenthaltsbewilligungen, | ||
| 3. | Aufenthaltsbewilligungen, | ||
| 4. | Niederlassungsbewilligungen, | ||
| 5. | Grenzgängerbewilligungen, | ||
| 6. | Erneuerungen und Verlängerungen von Bewilligungen; | ||
- Folgendes zu verfügen:
| 1. | Verweigerung der unter Buchstabe b Ziffern 1 bis 5 genannten Bewilligungen, | ||
| 2. | Verweigerung der Verlängerung oder den Widerruf von Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligungen, | ||
| 3. | Wegweisungen aus der Schweiz; | ||
- Ausschaffungen gemäss den Artikeln 69 und 70 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) durchzuführen;
- die in den Artikeln 73 bis 81 AuG festgehaltenen Zwangsmassnahmen zu verfügen, umzusetzen oder aufzuheben;
- Verwarnungen zu verfügen;
- die in den Artikeln 115 Absatz 3 und 120 AuG festgehaltenen Strafbestimmungen gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung zu verfolgen und zu beurteilen;
- die für die Fremdenkontrolle zuständigen kommunalen Ämter zu beaufsichtigen;
- Ausbildungskurse zu organisieren.
Die Dienststelle ist für die Koordination und Umsetzung der Integration der Ausländer zuständig.