Die Gemeinde ist berechtigt nachfolgende Gebühren zu erheben:
- Ausstellung eines Ausweises für Einheimische 10 Franken
- jährliche Verlängerung der Wohnsitzbestätigung 3 Franken
143.102
eingesehen die Bundesratsverordnung über die Tarifanpassung vom 17. Juli 1964;
eingesehen die Schaffung eines Ausweises für den Bezug von Einheimischbilletten durch das Bundesamt für Verkehr;
auf Antrag des Justiz-, Polizei- und Militärdepartements,
Die Gemeinde ist berechtigt nachfolgende Gebühren zu erheben:
Die festgelegten Gebühren für die alten Identitätskarten oder Wohnsitzausweise für Ausländer bleiben bis zu deren Verfall anwendbar.
Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 16.11.1994 | 01.12.1994 | Erlass | Erstfassung | RO/AGS 1994 f 113 | d 127 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.11.1994 | 01.12.1994 | Erstfassung | RO/AGS 1994 f 113 | d 127 |