Der Staat sorgt für die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie für die Beseitigung jeglicher Form von rechtlicher und faktischer Diskriminierung. Er führt eine Politik im Interesse der Familie und setzt Aktionen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt um.
Das vorliegende Reglement präzisiert die Befugnisse und Aufgaben des kantonalen Amts für Gleichstellung und Familie (nachstehend: Amt), legt seine Arbeitsweise fest und bestimmt die Einzelheiten seiner Zusammenarbeit mit den betroffenen öffentlichen und privaten Organen.
Es präzisiert zudem die Organisation und Arbeitsweise des kantonalen Rats für Gleichstellungs- und Familienfragen (nachstehend: Rat für Gleichstellung und Familie). Die Organisation und Arbeitsweise der kantonalen Konsultativkommission gegen häusliche Gewalt wird in der Verordnung über häusliche Gewalt festgelegt.