Dieses Reglement enthält die Ausführungsbestimmungen für die Verwendung der Rückstellung, die zur Deckung der Finanzierung der Strukturreform nach dem Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Wallis PKWAL dient, sowie für die Deckung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Garantie, die der Staat Wallis der PKWAL für die geschlossene Pensionskasse (GPK) gewährt hat.
172.514
Ausführungsreglement betreffend die Verwendung der vom PKWAL-Fonds finanzierten Rückstellung
vom 27.11.2019 (Stand 01.01.2020)
Präambel
eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
eingesehen Artikel 22c des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);
auf Antrag des für die Finanzen zuständigen Departements,
beschliesst
Art. 1 Zweck
Art. 2 Verwendung der Rückstellung
Die vom PKWAL-Fonds finanzierte Rückstellung wird für Kapitaleinlagen zur Erfüllung der kantonalen Verpflichtungen verwendet. Die Kapitaleinlagen werden vom Staatsrat beschlossen und dürfen durch Schuldanerkennungen und/oder Geldleistungen erfolgen.
Egress
CSW RO/AGS 2019-108
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 27.11.2019 | 01.01.2020 | Erlass | Erstfassung | RO/AGS 2019-108 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.11.2019 | 01.01.2020 | Erstfassung | RO/AGS 2019-108 |