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175.102

Gesetz über die Fusion der Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp

vom 13.02.2025 (Stand 01.05.2026)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 26 der Kantonsverfassung;

eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);

eingesehen die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG);

eingesehen die Bestimmungen der Verordnung über Gemeindefusionen vom 25. Januar 2012 (FusV);

eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004 (kGPR);

auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1

Die Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp werden unter dem Namen „Einwohnergemeinde Visp“ zu einer einzigen Gemeinde zusammengeschlossen.

Die Gebiete von Baltschieder, Eggerberg und Visp bilden das Gebiet der neuen Einwohnergemeinde Visp.

Art. 2

Die neue Einwohnergemeinde Visp wird dem Bezirk Visp zugeteilt.

Die Umgrenzungen der Bezirke Brig und Visp werden entsprechend geändert.

Art. 3

Die Burgergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp werden nicht zusammengeschlossen.

Die Gebiete der Burgergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp werden beibehalten und entsprechen den Gebieten der jeweiligen ehemaligen Einwohnergemeinden.

Die Burger von Baltschieder, Eggerberg und Visp bleiben Burger ihrer jeweiligen Burgergemeinde.

Art. 4

Die Fusion der Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Art. 5

Die neue Einwohnergemeinde erhält das Wappen der ehemaligen Einwohnergemeinde Visp.

Art. 6

Die Fusion hat von Rechts wegen die Übernahme der Aktiven und Passiven der drei Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp zur Folge.

Die Verwaltungsrechnungen der drei Einwohnergemeinden werden auf den 31. Dezember 2026 abgeschlossen.

Die Verwaltungsrechnungen per 31. Dezember 2026 sowie die Fusionsbilanz per 1. Januar 2027 und das Budget 2027 werden der ersten Urversammlung der neuen Einwohnergemeinde Visp im Jahre 2027 zur Beschlussfassung unterbreitet.

Art. 7

Die in den drei Gemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp geltenden Reglemente bleiben während einer Übergangszeit, die bis zum 31. Dezember 2031 dauert, rechtskräftig, und zwar soweit sie nicht vor diesem Datum durch eine einheitliche Reglementierung aufgehoben wurden. Ausgenommen bleiben Reglemente, die bereits vereinheitlicht sind.

Die Vereinheitlichung des Bau- und Zonenreglements und der Zonennutzungsplanung (BZR/ZNP) wird innerhalb der in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Anpassungsfristen durchgeführt.

Art. 8

Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates der neuen Einwohnergemeinde Visp wird auf neun festgelegt.

Die Gemeinderatswahlen der neuen Einwohnergemeinde Visp werden nach dem Proporzsystem durchgeführt.

Art. 9

Der Staatsrat wird die notwendigen Massnahmen zur Organisation und Durchführung der Gemeindewahlen 2026 in der neuen Gemeinde Visp beschliessen.

Art. 10

In Anwendung der Verordnung über Gemeindefusionen wird der neuen Einwohnergemeinde Visp eine Finanzhilfe im Gesamtbetrag von 3’120’860 Franken zugesprochen.

Dieser Betrag wird dem Spezialfonds zur Förderung von Gemeindefusionen entnommen.

Art. 11

Der Staatsrat beschliesst die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Massnahmen.

Egress

CSW RO/AGS 2026-052

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.02.2025 01.05.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-052

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.02.2025 01.05.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-052