Das vorliegende Gesetz legt die Grundsätze der Verwaltung und Nutzung des Burgervermögens sowie die Burgerrechte fest.
Es ergänzt die Gesetzgebung über die Gemeindeordnung in Bezug auf die Burgergemeinden.
Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung, soweit sie durch vorliegendes Gesetz nicht aufgehoben oder abgeändert wird.
Im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Begriffe "Burger", "Bewerber", "Walliser", "Miteidgenosse" und "Gesuchsteller" Personen beiden Geschlechts.