Der Gemeinderat setzt im jährlichen Voranschlag den Gemeindebeitrag an die Pfarrei fest.
Gegenüber steuerpflichtigen Personen, die nicht einer anerkannten Kirche angehören, für die ein Beitrag der Einwohnergemeinde zur Deckung von Kultuskosten im eigentlichen Sinne (Art. 49 Abs. 2 der Bundesverfassung) geleistet wird, reduziert der Gemeinderat die Gemeindesteuer auf schriftliches Gesuch hin um einen entsprechenden Betrag (ordentliche Reduktion).
Bei Besteuerung von Ehegatten, von denen nur eine Person einer anerkannten Kirche angehört, für welche der Beitrag der Einwohnergemeinde geleistet wird, wird die Gemeindesteuer um die Hälfte der ordentlichen Reduktion herabgesetzt.
Im Falle einer Bestreitung entscheidet der Gemeinderat. Sein Entscheid ist in den vom Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Formen und Fristen mittels Beschwerde beim Staatsrat anfechtbar.