Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche geben dem für die Institutionen zuständigen Departement (nachfolgend: Departement) die Behörden bekannt, die befugt sind, sie auf kantonaler Ebene zu vertreten. *
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Die so bezeichneten Behörden behalten ihre Vertretungsbefugnis bis zum Zeitpunkt einer anderweitigen Mitteilung seitens der betreffenden Kirchen.