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211.412

Gesetz betreffend die Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts (GABGBB)

vom 23.11.1995 (Stand 01.01.1996)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

eingesehen das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB);

eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a, 42 Absatz 2, 54 und 58 der Kantonsverfassung;

auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1 Zuständige Behörde

Das Volkswirtschaftsdepartement:

  1. erteilt die Bewilligung für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (Art. 61 BGBB);
  2. bewilligt Ausnahmen vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB);
  3. bewilligt Darlehen, welche die Belastungsgrenze überschreiten (Art. 76 Abs. 2 BGBB);
  4. erlässt die Feststellungsverfügungen nach Artikel 84 BGBB;
  5. verlangt die Anmerkungen nach Artikel 86 BGBB im Grundbuch;
  6. genehmigt oder führt Ertragswertschätzungen durch (Art. 87 BGBB);
  7. widerruft die Bewilligung, wenn der Erwerber sie durch falsche Angaben erschlichen hat (Art. 71 BGBB);
  8. ordnet die Berichtigung des Grundbuches an, wenn ein nichtiges Geschäft im Grundbuch eingetragen worden ist (Art. 72 BGBB).

Der Staatsrat kann Aufgaben an eine Berufsorganisation delegieren.

Art. 2 Aufsichtsbehörde

Der Staatsrat ernennt eine aus drei Mitgliedern und zwei Suppleanten bestehende Kommission, die als Aufsichtsbehörde amtet.

Art. 3 Auskunftspflicht

Der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle für die Untersuchung des Gesuches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 4 Beschwerderecht

Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde führen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte haben gegen die Erteilung der Bewilligung das gleiche Beschwerderecht.

Die letztinstanzlichen kantonalen Entscheide sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitzuteilen.

Art. 5 Ausnahme des Geltungsbereiches

Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht findet keine Anwendung auf Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen sofern diese Rechte nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (Art. 5 Bst. b BGBB).

Art. 6 Inkraftsetzung

Das vorliegende Gesetz wird zum Vollzug des Bundesrechts erlassen und unterliegt nicht der Volksabstimmung.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Dieses Gesetz unterliegt der Genehmigung des Bundes.

Egress

CSW RO/AGS 1995 f 52 | d 54

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

23.11.1995

01.01.1996

Erlass

Erstfassung

RO/AGS 1995 f 52 | d 54

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

23.11.1995

01.01.1996

Erstfassung

RO/AGS 1995 f 52 | d 54