Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten unterliegen einer kantonalen Bewilligung.
Der Staatsrat bestimmt die zuständige Behörde und regelt das Verfahren der Erteilung, der Erneuerung, der Verweigerung und des Entzugs der kantonalen Bewilligung in einer Verordnung.