Die Lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden (Die Konferenz)
gestützt auf:
die Artikel 40, 41, 57 à 61, 64, 74, 75-77, 77a und b, 79, 80, 90, 372 Abs. 3 und 377 - 379 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB);
die Artikel 212-236 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO);
die Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG);
Artikel 4 Bst. k des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen);
das Reglement der Konferenz vom 10. Oktober 1988 (R-1/1) über die Vorgehensweise der Konferenz,
in Erwägung:
Das neue, 2002 verabschiedete Sanktionenrecht ist bereits vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 geändert worden. Es hat verschiedene Grundsätze für den Vollzug von freiheitsentziehenden Sanktionen aufgestellt (vgl. insbesondere den dritten Titel des StGB), die z.B. folgende Auswirkungen auf den Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen haben:
- einheitliche Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB);
- grundsätzliche Trennung der stationären therapeutischen Einrichtungen (Art. 59 - 61 StGB) von Strafanstalten (Art. 58 Abs. 2 StGB). Die Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung; vorbehalten bleibt die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal in einer geschlossenen Anstalt gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB (Art. 59 Abs. 3 StGB);
- geschlossene oder offene Anstalten bzw. auch geschlossene Anstalten mit offenen Abteilungen oder offene Anstalten mit geschlossenen Abteilungen (Art. 76 StGB) für den Vollzug der verschiedenen Arten des Freiheitsentzugs;
- keine zwingende Trennung mehr zwischen den Geschlechtern (Botschaft 98.038 vom 21. September 1998, Ziff. 214.21, ad Art. 75 StGB); die Kantone können dennoch für bestimmte Fälle weiterhin eine solche Trennung vorschreiben, wie dies bereits in der lateinischen Schweiz geschieht;
- geschlossene Einrichtungen für den Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung von extrem gefährlichen Straftätern, gemäss Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des StGB, in Kraft seit dem 1. August 2008; das neue Sanktionenrecht verweigert - mit Ausnahmen - die Möglichkeit, Lockerungen des Haftregimes zu gewähren (Art. 64 Abs. 1bis StGB).
Als Folge der neuen Bestimmungen des Bundesrechts, der geltenden Praxis und der Erfahrungen der letzten Jahre hat die Konferenz somit einige Ausführungsbestimmungen erlassen (27. Oktober 2006, 24. September 2007 und 25. September 2008).
In Anbetracht der Änderungen, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten werden (insbesondere die neue Schweizerische Strafprozessordnung) und der Entwicklung der Komponenten der Strafanstaltsinsassen bzw. auch der Zunahme der Hafttage in den letzten Jahren haben die Partnerkantone des lateinischen Konkordats beschlossen, mehrere Vollzugseinrichtungen zu bauen, zu vergrössern oder umzugestalten; ein grosser Teil der Letzteren ist bereits verwirklicht worden. Der übrige Teil ist in der konkordatsrechtlichen Planung vorgesehen.
Mit der Konkordatisierung haben die Kantone bzw. die Konkordate nach Artikel 372 Abs. 3 StGB zumindest die einheitliche Anwendung von Grundsätzen zum Vollzug strafrechtlicher Sanktionen und zum Haftregime in den Partnerkantonen zu gewährleisten (Beschlüsse und Reglemente). Die Kantone sind verpflichtet, Anstalten zur Verfügung zu stellen, in denen Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen, einschliesslich der vorzeitige Vollzug, unter Einhaltung der sowohl durch internationales Recht wie durch die Gesetzgebung des Bundes und die interkantonale Gesetzgebung sowie die Doktrin und die Rechtsprechung festgelegten Standards vollzogen werden können. Zudem sind die Kantone verpflichtet, Anstalten für den Vollzug der Untersuchungshaft bzw. der Sicherheitshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB und Art. 234 StPO) zu unterhalten. In den Anstalten werden somit verschiedene Arten von Freiheitsentzügen vollzogen, sodass diese Einrichtungen für sehr verschiedene Haftregime konzipiert und betrieben werden müssen. Schliesslich erlässt das Konkordat Empfehlungen bzw. Beschlüsse oder Reglemente, um Minimalstandards anzuwenden. Dies geschieht bereits in verschiedenen Bereichen (Planung und Vollzugsplan für den ordentlichen oder den vorzeitigen Vollzug der Strafen und Massnahmen, Vergütung, Arbeit, Ausbildung, Ausgangsbewilligung, Arbeitsexternat und Halbgefangenschaft usw.). Es sind weitere Überlegungen für die Ausarbeitung von bedürfnis- und entwicklungsbezogener Standards im Gange.
Auf Antrag der Konkordatskommission vom 10. September 2010,