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343.310

Reglement über die Liste der Anstalten für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge[1]

vom 29.10.2010 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Die Lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden (Die Konferenz)

gestützt auf:

die Artikel 40, 41, 57 à 61, 64, 74, 75-77, 77a und b, 79, 80, 90, 372 Abs. 3 und 377 - 379 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB);

die Artikel 212-236 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO);

die Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG);

Artikel 4 Bst. k des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen);

das Reglement der Konferenz vom 10. Oktober 1988 (R-1/1) über die Vorgehensweise der Konferenz,

in Erwägung:

Das neue, 2002 verabschiedete Sanktionenrecht ist bereits vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 geändert worden. Es hat verschiedene Grundsätze für den Vollzug von freiheitsentziehenden Sanktionen aufgestellt (vgl. insbesondere den dritten Titel des StGB), die z.B. folgende Auswirkungen auf den Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen haben:

- einheitliche Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB);

- grundsätzliche Trennung der stationären therapeutischen Einrichtungen (Art. 59 - 61 StGB) von Strafanstalten (Art. 58 Abs. 2 StGB). Die Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung; vorbehalten bleibt die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal in einer geschlossenen Anstalt gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB (Art. 59 Abs. 3 StGB);

- geschlossene oder offene Anstalten bzw. auch geschlossene Anstalten mit offenen Abteilungen oder offene Anstalten mit geschlossenen Abteilungen (Art. 76 StGB) für den Vollzug der verschiedenen Arten des Freiheitsentzugs;

- keine zwingende Trennung mehr zwischen den Geschlechtern (Botschaft 98.038 vom 21. September 1998, Ziff. 214.21, ad Art. 75 StGB); die Kantone können dennoch für bestimmte Fälle weiterhin eine solche Trennung vorschreiben, wie dies bereits in der lateinischen Schweiz geschieht;

- geschlossene Einrichtungen für den Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung von extrem gefährlichen Straftätern, gemäss Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des StGB, in Kraft seit dem 1. August 2008; das neue Sanktionenrecht verweigert - mit Ausnahmen - die Möglichkeit, Lockerungen des Haftregimes zu gewähren (Art. 64 Abs. 1bis StGB).

Als Folge der neuen Bestimmungen des Bundesrechts, der geltenden Praxis und der Erfahrungen der letzten Jahre hat die Konferenz somit einige Ausführungsbestimmungen erlassen (27. Oktober 2006, 24. September 2007 und 25. September 2008).

In Anbetracht der Änderungen, die am 1. Januar 2011 in Kraft treten werden (insbesondere die neue Schweizerische Strafprozessordnung) und der Entwicklung der Komponenten der Strafanstaltsinsassen bzw. auch der Zunahme der Hafttage in den letzten Jahren haben die Partnerkantone des lateinischen Konkordats beschlossen, mehrere Vollzugseinrichtungen zu bauen, zu vergrössern oder umzugestalten; ein grosser Teil der Letzteren ist bereits verwirklicht worden. Der übrige Teil ist in der konkordatsrechtlichen Planung vorgesehen.

Mit der Konkordatisierung haben die Kantone bzw. die Konkordate nach Artikel 372 Abs. 3 StGB zumindest die einheitliche Anwendung von Grundsätzen zum Vollzug strafrechtlicher Sanktionen und zum Haftregime in den Partnerkantonen zu gewährleisten (Beschlüsse und Reglemente). Die Kantone sind verpflichtet, Anstalten zur Verfügung zu stellen, in denen Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen, einschliesslich der vorzeitige Vollzug, unter Einhaltung der sowohl durch internationales Recht wie durch die Gesetzgebung des Bundes und die interkantonale Gesetzgebung sowie die Doktrin und die Rechtsprechung festgelegten Standards vollzogen werden können. Zudem sind die Kantone verpflichtet, Anstalten für den Vollzug der Untersuchungshaft bzw. der Sicherheitshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB und Art. 234 StPO) zu unterhalten. In den Anstalten werden somit verschiedene Arten von Freiheitsentzügen vollzogen, sodass diese Einrichtungen für sehr verschiedene Haftregime konzipiert und betrieben werden müssen. Schliesslich erlässt das Konkordat Empfehlungen bzw. Beschlüsse oder Reglemente, um Minimalstandards anzuwenden. Dies geschieht bereits in verschiedenen Bereichen (Planung und Vollzugsplan für den ordentlichen oder den vorzeitigen Vollzug der Strafen und Massnahmen, Vergütung, Arbeit, Ausbildung, Ausgangsbewilligung, Arbeitsexternat und Halbgefangenschaft usw.). Es sind weitere Überlegungen für die Ausarbeitung von bedürfnis- und entwicklungsbezogener Standards im Gange.

Auf Antrag der Konkordatskommission vom 10. September 2010,

beschliesst:

1 Grundsätze

Art. 1 Anstalten für den Vollzug von Strafen und Massnahmen

Die Partnerkantone stellen für den Vollzug der Strafen und Massnahmen wie auch für den vorzeitigen Vollzug einer Strafe oder Massnahme geschlossene oder offene Anstalten zur Verfügung. Diese Anstalten können auch eine oder mehrere offene oder geschlossene bzw. stark gesicherte (Hochsicherheit) Abteilungen umfassen.

In diesen Anstalten gilt der Grundsatz der Weiterentwicklung; es wird gesorgt für die Förderung des Sozialverhaltens der gefangenen Person, der dabei eine aktive Rolle zukommt. Zudem werden spezifische Massnahmen zur Sozialisierung angeboten (Planung und Vollzugsplan für den ordentlichen oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme), wobei den Bedürfnissen der gefangenen Person, gleichzeitig aber auch dem Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen Rechnung getragen wird.

Die Anstalten sind unterschiedlich konzipiert und organisiert und orientieren sich dabei an der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr der Insassen. Diese Evaluation wird aufgrund der gesamten Umstände sowie bestimmter Aspekte vorgenommen (namentlich Haftdauer, Art der Delinquenz und Umstände der Tat, persönliche Situation der gefangenen Person, Verbindung zur Schweiz und verwaltungsrechtlicher Status).

Für abweichende Vollzugsformen zugunsten der Gefangenen sind Anstalten oder Anstaltsabteilungen vorzusehen.

Die Anstaltsstrukturen werden je nach Ausmass der Entwicklung der Situation, der Kapazitäten der Kantone und der zugesprochenen Subventionen des Bundes etappenweise angepasst.

Art. 2 Offene Anstalten oder geschlossene Anstalten mit einer offenen Abteilung für den Strafvollzug oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme sowie für die Untersuchungshaft

In diesen Anstalten oder Abteilungen werden bei der Organisation, beim Personal, bei den baulichen Aspekten und bei der technischen Ausrüstung grundsätzlich geringe Sicherheitsmassnahmen getroffen.

In diesen Anstalten oder Abteilungen werden folgende Hafttypen und Haftregime vollzogen:

1. Hafttypen
  a) Untersuchungshaft (UH) im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB, der die Begriffe der Untersuchungshaft und der Sicherheitshaft gemäss den Artikeln 220 und 234 StPO abdeckt;
  b) vorzeitiger Vollzug von Strafen und Massnahmen im Sinne von Art. 236 StPO;
  c) Vollzug von Strafen und Massnahmen;
2. Haftregime
  a) Einzelhaft bzw. in gewissen Fällen Normalvollzug in der geschlossenen Anstalt im Sinne der Art. 77, 78 und 76 Abs. 2 StGB;
  b) gelockerte Haftregime (Halbgefangenschaft und tageweiser Vollzug) im Sinne der Art. 77b und 79 StGB;
  c) kurze Freiheitsstrafen;
  d) lange Freiheitsstrafen;
  e) stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung in geschlossener Einrichtung;
  f) stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung in offener Einrichtung;
  g) Arbeitsexternat bei Strafen und Massnahmen;
  h) Arbeits- und Wohnexternat;
  i) abweichende Vollzugsformen im Sinne von Art. 80 StGB;
  j) Inhaftierung von Personen, die mangels verfügbaren Plätzen warten müssen, bis sie in die vorgesehene Anstalt eingewiesen werden können;
  k) Hausarreste (für Kantone, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen).

Art. 3 Geschlossene Anstalten oder offene Anstalten mit einer geschlossenen Abteilung für den Strafvollzug oder den vorzeitigen Vollzug der Strafe oder Massnahme sowie für die Untersuchungshaft

In diesen Anstalten oder Abteilungen werden bei der Organisation, beim Personal, bei den baulichen Aspekten und bei der technischen Ausrüstung erhebliche oder sehr aufwändige Sicherheitsmassnahmen getroffen, um den Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen zu gewährleisten.

In diesen Anstalten oder Abteilungen werden folgende Freiheitsentzüge vollzogen:

1. in der Regel vorzeitig vollzogene Strafen oder Massnahmen;
2. Freiheitsstrafen in der geschlossenen Vollzugsstufe, die der offeneren Vollzugsstufe vorangeht;
3. Freiheitsstrafen mit erhöhter Sicherheitsstufe, unter anderem für langjährige Strafen und Massnahmen (z.B. Art. 123a der Bundesverfassung sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des StGB [lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter], solange in der Schweiz für diese Kategorie von Insassen noch keine besondere Anstalt verfügbar ist);
4. stationäre therapeutische Massnahmen für die Behandlung von psychischen Störungen der eingewiesenen Person (Art. 59 Abs. 3 StGB), die noch nicht in eine offene Abteilung einer offenen Anstalt verlegt werden kann;
5. Freiheitsstrafen gegen verurteilte Personen, die aufgrund einer schweren psychischen Störung als gefährlich zu qualifizieren sind, und die nach Verbüssung der Strafe verwahrt werden (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b StGB).

In diese Anstalten oder (nicht konkordatäre) Abteilungen können auch Personen eingewiesen werden, die sich in Untersuchungshaft befinden.

Art. 4 Offene oder geschlossene Anstalten mit einer geschlossenen oder offenen Abteilung für den Massnahmenvollzug

Massnahmen können in offenen oder geschlossenen Anstalten, die je nachdem über geschlossene oder offene Abteilungen verfügen, vollzogen werden. Diese Anstalten oder Abteilungen verfügen über entsprechend ausgebildetes Personal für die Umsetzung der stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 - 61 StGB), die, mit Ausnahme der Verwahrung (Art. 64 Abs. 2 StGB) und der lebenslänglichen Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB), dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vorausgehen (Art. 57 Abs. 2 StGB). Es werden in diesen Anstalten und Abteilungen namentlich folgende Massnahmen vollzogen:

1. die stationären therapeutischen Massnahmen zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB);
2. die Suchtbehandlung (Art. 60 StGB);
3. die Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB);
4. die Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b StGB);
5. die lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB).

2 Liste der verfügbaren Anstalten

Art. 5 Anstalten für den Strafvollzug

Die Partnerkantone stellen für den Strafvollzug die im Anhang aufgeführten Anstalten zur Verfügung.

Art. 6 Anstalten für den Massnahmenvollzug

In den Partnerkantonen finden sich für die Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) zurzeit zwar geeignete psychiatrische Einrichtungen (öffentliche oder private psychiatrische Kliniken), die aber nicht immer bereit oder in der Lage sind, wenig kooperative Patienten aufzunehmen. Da es in der lateinischen Schweiz noch keine geeigneten Einrichtungen für den Vollzug von Massnahmen in der geschlossenen Vollzugsform gibt, erfolgt der Vollzug dieser Massnahmen in den Strafanstalten, sofern diese über Fachpersonal verfügen (Art. 59 Abs. 3 StGB), oder je nach allfälligen Abkommen mit geeigneten Anstalten der beiden anderen Strafvollzugskonkordate. Mit der Inbetriebnahme der Einrichtung "Curabilis" (GE) ab 2013 wird diese Lücke geschlossen und der Bestand der Anstalten des lateinischen Konkordats vervollständigt werden.

Für die Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) verfügt jeder Kanton bis zu einem gewissen Masse über Einrichtungen oder offene oder geschlossene Plätze in Spitälern oder spitalähnlichen Einrichtungen, einschliesslich für Frauen. Die Vollzugsbehörden für Strafen und Massnahmen begegnen dennoch häufig etlichen Schwierigkeiten bei der Vornahme solcher Einweisungen.

Für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) stellt der Kanton Wallis eine eigene Abteilung des Centre éducatif von Pramont zur Verfügung.

Art. 7 Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen von gefangenen Frauen

Die Partnerkantone des lateinischen Konkordats stellen den Gerichtsbehörden Abteilungen oder Anstalten für den Vollzug der Untersuchungshaft von Frauen zur Verfügung. Diese Abteilungen oder Anstalten sind im Anhang aufgeführt.

Die verurteilten Frauen vollziehen die Strafsanktionen in der Regel im Gefängnis La Tuillière und in Riant Parc, die über Fachpersonal verfügen (Art. 59 Abs. 3 StGB), oder in anderen Abteilungen oder Anstalten des lateinischen Konkordats (Anhang).

Es können auch Einweisungen in andere Strafanstalten der beiden anderen Strafvollzugskonkordate (z.B.: Hindelbank) oder in andere Einrichtungen (Spitäler, Kliniken, usw.) erfolgen.

Art. 8 Anstalten für abweichende Vollzugsformen

Die abweichenden Vollzugsformen (Art. 80 StGB) werden in verschiedenen, grundsätzlich im Anhang aufgeführten Anstalten der Partnerkantone vollzogen.

Zudem stellt jeder Kanton eine geeignete Einrichtung oder Plätze für den Vollzug der Strafen oder Massnahmen durch behinderte oder ältere verurteilte Personen zur Verfügung, die nicht in eine für den Vollzug der Strafen und Massnahmen bestimmte Anstalt eingewiesen werden können.

Art. 9 Zuständiges Organ

Auf Antrag der lateinischen Konkordatskommission ist die Konferenz zuständig, die Liste der im Anhang aufgeführten Anstalten zu ändern.

Art. 10 Interkonkordatäre Zusammenarbeit

Unter besonderen Umständen (namentlich aus Gründen der Betreuung, der Sicherheit, der Disziplin, der Nähe zum Wohnort oder zum Arbeitsplatz oder der Überbelegung der Anstalt) kann eine gefangene Person auch in eine Anstalt eines Kantons eingewiesen werden, der dem lateinischen Konkordat nicht angehört, sofern diese konkordatsexterne Einweisung weder gegen das Konkordat verstösst noch den Interessen eines Kantons oder einer Anstalt zuwiderläuft.

3 Schlussbestimmungen

Art. 11

Dieses Reglement hebt das Reglement vom 25. September 2008 über die Liste der Anstalten für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug der Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen auf.

Die Konferenz lädt die Kantonsregierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre Bestimmungen über die Haft- und Strafanstalten im gegebenen Zeitpunkt entsprechend anzupassen.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Es wird auf der Website der Konferenz und in jedem Kanton gemäss dem jeweiligen Verfahren veröffentlicht

A1 Anhang 1

Art. A1-1

Kanton Freiburg

Anstalten Hafttypen und Haftregime
Bellechasse, Sugiez Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer offenen Anstalt (normale Sicherheitsstufe)
Bellechasse, Sugiez Vollzug einer Strafsanktion in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe)
Bellechasse, Sugiez Vorzeitiger Vollzug einer Strafsanktion (VVS)
Bellechasse, Sugiez VVS oder ausnahmsweise Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung (hohe Sicherheitsstufe) einer offenen Anstalt
Heim Tannenhof Vollzug einer Strafsanktion in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe)
Zentralgefängnis, Freiburg Untersuchungshaft (UH) oder VVS, ohne Arbeits- oder Beschäftigungsmöglichkeit
Zentralgefängnis, Freiburg UH oder VVS mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
Zentralgefängnis, Freiburg Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen
Zentralgefängnis, Freiburg Vollzug einer Strafsanktion in einer geschlossenen Anstalt (geschlossene Abteilung) ohne spezifische Betreuung
Zentralgefängnis, Freiburg Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) ohne spezifische Betreuung
Les Falaises Vollzug einer Strafsanktion in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe)
Les Falaises Tageweiser Vollzug
Les Falaises Halbgefangenschaft
Les Falaises Arbeitsexternat

Kanton Waadt

Anstalten Hafttypen und Haftregime
EPO, Orbe Einzelhaft aus Sicherheitsgründen - verstärkte Sicherheitsstufe
EPO, Orbe Vorzeitiger Vollzug einer Strafsanktion oder Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) - Gefängnis
EPO, Orbe Vorzeitiger Vollzug einer Strafsanktion oder Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) - psychiatrische Abteilung (Art. 80 StGB)
EPO, Orbe Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer offenen Anstalt (normale Sicherheitsstufe) - Gebäude La Colonie: geschlossene Abteilung
EPO, Orbe Vollzug einer Strafsanktion in der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe) - Geläude La Colonie: offene Abteilung
La Tuilière, Lonay Untersuchungshaft (UH)
La Tuilière, Lonay Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
La Tuilière, Lonay Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
La Tuilière, Lonay Halbgefangenschaft
La Tuilière, Lonay Tageweiser Vollzug
La Tuilière, Lonay Arbeitsexternat
La Tuilière, Lonay Vollzug einer Strafsanktion durch Frauen in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt
La Tuilière, Lonay Vollzug einer Strafsanktion (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter
La Tuilière, Lonay Vollzug einer Strafsanktion (Mutter und Kind): Zuschlag pro Kind
La Tuilière, Lonay UH (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter
La Tuilière, Lonay UH (Mutter und Kind): Zuschlag pro Kind
La Tuilière, Lonay Psychiatrische Abteilung (Art. 80 StGB) - UH Männer
Le Tulipier, Morges (bis zur neuen Zweckbestimmung) Halbgefangenschaft
Le Tulipier, Morges (bis zur neuen Zweckbestimmung) Arbeitsexternat
Salles d'arrêts, Lausanne (bis zur neuen Zweckbestimmung) Halbgefangenschaft
Salles d'arrêts, Lausanne (bis zur neuen Zweckbestimmung) Tageweiser Vollzug
Simplon, Lausanne (voraussichtliche Inbetriebnahme 2012) Arbeitsexternat
Simplon, Lausanne (voraussichtliche Inbetriebnahme 2012) Halbgefangenschaft
La Croisée, Orbe UH
La Croisée, Orbe Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
La Croisée, Orbe Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
La Croisée, Orbe Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
Bois-Mermet, Lausanne UH
Bois-Mermet, Lausanne Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
Bois-Mermet, Lausanne Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
Bois-Mermet, Lausanne Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
Bois-Mermet, Lausanne Tageweiser Vollzug
Bois-Mermet, Lausanne Arbeits- und Wohnexternat
HA Hausarrest

Kanton Wallis

Anstalten Hafttypen und Haftregime
Crêtelongue, Granges Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer offenen Anstalt
Crêtelongue, Granges Vollzug einer Strafsanktion in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe)
Crêtelongue, Granges Vorzeitiger Vollzug einer Strafsanktion
Les Iles, Sion Untersuchungshaft (UH)
Les Iles, Sion Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
Les Iles, Sion Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
Les Iles, Sion Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe)
Les Iles, Sion Tageweiser Vollzug
Les Iles, Sion Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
Les Iles, Sion Halbgefangenschaft
Les Iles, Sion Arbeitsexternat
Les Iles, Sion Arbeits- und Wohnexternat
Brigue UH
Brigue Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
Brigue Tageweiser Vollzug
Brigue Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
Brigue Halbgefangenschaft
Brigue Arbeitsexternat
Brigue Arbeits- und Wohnexternat
Martigny UH
Martigny Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
Martigny Tageweiser Vollzug
Martigny Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
Martigny Halbgefangenschaft
Martigny Arbeitsexternat
Martigny Arbeits- und Wohnexternat
Pramont, Granges Junge Erwachsene (Art. 61 StGB)
Pramont, Granges Junge Erwachsene (Art. 61 StGB) - Arbeitsexternat

Kanton Genf

Anstalten Hafttypen und Haftregime
Champ-Dollon, Thônex Untersuchungshaft (UH)
Champ-Dollon, Thônex Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
Champ-Dollon, Thônex Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
Champ-Dollon, Thônex Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
Zellentrakt innerhalb des Spitals, Genf Einzig Sicherheitsleistungen (Art. 80 StGB)
Zellentrakt innerhalb der psychiatrischen Einrichtung (UCP), Genf Einzig Sicherheitsleistungen (Art. 80 StGB)
La Pâquerette, Champ-Dollon Vollzug einer Strafsanktion in La Pâquerette
La Pâquerette des champs, Genève Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung
La Pâquerette des champs, Genève Arbeits- und Wohnexternat
Le Vallon, Vandoeuvres Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung
Le Vallon, Vandoeuvres Arbeitsexternat
Le Vallon, Vandoeuvres Halbgefangenschaft
Le Vallon, Vandoeuvres Arbeits- und Wohnexternat
Montfleury, Carouge Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung
Montfleury, Carouge Arbeitsexternat
Montfleury, Carouge Halbgefangenschaft
Montfleury, Carouge Arbeits- und Wohnexternat
Villars, Genf Vollzug einer Strafsanktion in der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe)
Villars, Genf Tageweiser Vollzug
Villars, Genf Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
Villars, Genf Halbgefangenschaft
Villars, Genf Arbeitsexternat
Villars, Genf Arbeits- und Wohnexternat
Favra, Thônex Vollzug einer Strafsanktion in einer geschlossenen Anstalt (geschlossene Abteilung)
Favra, Thônex Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
La Brenaz 1, Thônex und in der Folge La Brenaz 2 (ab 2012) Vollzug einer Strafsanktion in einer geschlossenen Anstalt (geschlossene Abteilung)
La Brenaz 1, Thônex und in der Folge La Brenaz 2 (ab 2012) Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
Riant-Parc, Genf Untersuchungshaft (UH)
Riant-Parc, Genf UH (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter
Riant-Parc, Genf UH (Mutter und Kind): Zuschlag pro Kind
Riant-Parc, Genf Normalvollzug
Riant-Parc, Genf Strafvollzug (Mutter und Kind): Tarif für die Mutter
Riant-Parc, Genf Strafvollzug (Mutter und Kind): Zuschlag pro Kind
Riant-Parc, Genf Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
Riant-Parc, Genf Tageweiser Vollzug
Riant-Parc, Genf Halbgefangenschaft
Riant-Parc, Genf Arbeitsexternat
Riant-Parc, Genf Arbeits- und Wohnexternat
HA Hausarrest
Curabilis, Thônex (voraussichtliche Inbetriebnahme ab 2013) Stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung nach den Artikeln 59, 60 und 64 StGB in einer Massnahmenvollzugsanstalt

Kanton Jura

Anstalten Hafttypen und Haftregime
Pruntrut Untersuchungshaft (UH)
Pruntrut Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
Pruntrut Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
Pruntrut Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
L'Orangerie, Pruntrut Arbeitsexternat
L'Orangerie, Pruntrut Halbgefangenschaft
L'Orangerie, Pruntrut Tageweiser Vollzug
L'Orangerie, Pruntrut Arbeits- und Wohnexternat

Kanton Tessin

Anstalten Hafttypen und Haftregime
La Stampa, Lugano Vorzeitiger Vollzug einer Strafsanktion (VVS) oder Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe)
La Stampa, Lugano Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe)
Le Stampino, Lugano Vollzug einer Strafsanktion in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe)
Le Stampino, Lugano Halbgefangenschaft
Le Stampino, Lugano Arbeitsexternat
Le Stampino, Lugano Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung
Torricella Vollzug einer Strafsanktion in der offenen Abteilung einer offenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe)
Torricella Halbgefangenschaft
Torricella Arbeitsexternat
Torricella Arbeitsexternat mit sozialberuflicher Betreuung innerhalb der Einrichtung
La Farera, Lugano UH
La Farera, Lugano Tageweiser Vollzug
La Farera, Lugano Inhaftierung in einer Anstalt für UH bis zur Einweisung für den Vollzug einer Strafsanktion
La Farera, Lugano Inhaftierung in einer Anstalt für UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
HA Hausarrest

Kanton Neuenburg

Anstalten Hafttypen und Haftregime
EEP Bellevue, Gorgier Vorzeitiger Vollzug einer Strafsanktion (VVS) oder Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) - Gefängnis
EEP Bellevue, Gorgier Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe)
EEP Bellevue, Gorgier Arbeitsexternat
ED La Promenade, La Chaux-de-Fonds Untersuchungshaft (UH) ohne Arbeits- oder Beschäftigungsmöglichkeit
ED La Promenade, La Chaux-de-Fonds UH mit regelmässiger Beschäftigung und Betreuung der gefangenen Person durch das Personal
ED La Promenade, La Chaux-de-Fonds Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
ED La Promenade, La Chaux-de-Fonds VVS oder Vollzug einer Strafsanktion in einer geschlossenen Anstalt (geschlossene Abteilung) ohne spezifische Betreuung
ED La Promenade, La Chaux-de-Fonds Vollzug einer Strafsanktion in der geschlossenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (hohe Sicherheitsstufe) ohne spezifische Betreuung
Sektor La Ronde, La Chaux-de-Fonds Vollzug einer Strafsanktion in der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (niedrige Sicherheitsstufe)
Sektor La Ronde, La Chaux-de-Fonds Tageweiser Vollzug
Sektor La Ronde, La Chaux-de-Fonds Halbgefangenschaft
Sektor La Ronde, La Chaux-de-Fonds Arbeitsexternat

Egress

CSW BO/Abl. 6/2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 6/2011

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 29.10.2010 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 6/2011