Die Anspruchsvoraussetzungen auf gemeinnützige Arbeit (GA) werden unter Artikel 79a StGB definiert.
GA ist zulässig für Freiheitsstrafen, Bussen[4] und Geldstrafen.
GA ist nicht mehr möglich, wenn die Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe[5] angeordnet wurde.