Dieses Reglement gilt für Minderjährige im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Unterbringungsmassnahme.
Es gilt auch für Personen über 18 Jahren, über die von einer Jugendstrafbehörde Untersuchungshaft, eine Strafe oder eine Massnahme ausgesprochen wurde oder die im Laufe des Vollzuges volljährig geworden sind (Art. 1 Abs. 2 des Konkordats).