Die Ausgangsbewilligungen betreffen:
- begleitete Ausgänge, die aus einem besonderen Grund gewährt werden. Diese können in Gruppen oder Einzeln wahrgenommen werden, um an Kulturoder Sportanlässen teilzunehmen oder Einkäufe zu tätigen;
- unbegleitete Ausgänge, die der eingewiesenen oder gefangenen Person gewährt werden, damit sie sich persönlichen, beruflichen oder gerichtlichen Angelegenheiten widmen kann, die nicht aufgeschoben werden können und für die ihre Anwesenheit ausserhalb der Einrichtung unerlässlich ist;
- Urlaub als eines der Mittel der zuständigen Behörde, um der eingewiesenen oder gefangenen Person die Pflege von Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung ihrer Entlassung zu ermöglichen.
Die Überführung zu Vernehmungen, Anhörungen, Arztterminen, Verlegungen etc. gelten nicht als Ausgänge im Vollzug.
In der Regel sind Urlaube und die unbegleiteten Ausgänge ohne Begleitung. Die Behörde, die die Bewilligung erteilt, kann die Begleitung der eingewiesenen oder gefangenen Person anordnen, wenn dies zur Gewährleistung des normalen Ablaufs des Ausganges notwendig erscheint.