Dieses Gesetz bezweckt, die Betätigung in Turnen und Sport im Interesse der harmonischen Entwicklung der Jugend, der Gesundheit und des Wohlergehen unserer Bevölkerung zu fördern:
- insbesondere durch Gewährung von Kantonsbeiträgen an den Bau von neuen und die Erweiterung von bestehenden Turn- und Sportanlagen im Freien und in Hallen;
- durch eine besondere Planung, die Errichtung der in den verschiedenen Gegenden des Kantons notwendigen Turn- und Sportplätzen zu erleichtern.