Die für eine langfristige Erhaltung der Natur- und Landschaftswerte erforderlichen Bewirtschaftungsbedingungen werden im Vertrag festgelegt.
Als Grundregel gilt, dass keine Pestizide eingesetzt werden dürfen und dass die Vegetation nicht abgebrannt wird. Im Weitern sind folgende Bedingungen anwendbar:
- Trockenstandorte:
- Streuewiesen und Moore:
- Traditionelle Kulturlandschaften:
- Ökologische Ausgleichsflächen:
- Flächen mit seltenen Tieren oder Pflanzen:
- Rebberge mit Trockensteinmauern, Hecken, Feldgehölzen und Trockenrasen:
Unter typischen Landschaftselementen der traditionellen Kulturlandschaft versteht man Hecken, Suonen, Hochstammobstbäume, Terrassen mit Trockensteinmauern, traditionell bewirtschaftete Getreide- und Kartoffeläcker usw. Unter Flächen mit seltenen Tieren und Pflanzen versteht man die Le-bensräume der geschützten, seltenen oder bedrohten Arten gemäss dem Anhang in der Bundes- und Kantonsgesetzgebung oder der von der Bundesinstanz veröffentlichten oder anerkannten Roten Listen.
Für Flächen, die mit künstlichen, modernen Bewässerungsanlagen ausgestattet sind, kann grundsätzlich kein Vertrag abgeschlossen werden.
Abweichungen oder andere für die Erhaltung der ökologischen Werte des Standorts entsprechende Bedingungen können im Bewirtschaftungsvertrag aufgenommen werden.