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Entscheid für den Schutz der paläontologischen Landschaft von Vieux-Emosson

vom 09.11.1983 (Stand 01.01.1987)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

erwägend, dass die paläontologische Landschaft von Vieux-Emosson Spuren der Dinosaurier aus der Triaszeit aufweist und dies die grösste Lagerung dieser Art in Europa darstellt;

um zu verhindern, dass an dieser Landschaft ein nie wiedergutzumachender Schaden entsteht;

eingesehen das Gesuch der Gemeinde Finhaut vom 1. Februar 1980, das verlangt, dass der Staatsrat die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der paläontologischen Landschaft von Vieux-Emosson treffe;

eingesehen die Zustimmung der Burgerschaft von Finhaut als Eigentümerin des Gebietes;

eingesehen die Vernehmlassung im Amtsblatt von 12. August 1983;

erwägend, dass in der eingeräumten Frist von dreissig Tagen keine Einsprachen eingereicht worden sind;

eingesehen den Artikel 186 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB);

auf Antrag des Umwelt- und Erziehungsdepartementes,

entscheidet:

Art. 1

Die prähistorische Zone von Vieux-Emosson, deren Grenzen auf der dem Original dieses Beschlusses beiliegenden Nationalkarte 1:25'000, Blatt 1324 eingetragen sind, wird zur Schutzzone erklärt.

Art. 2

In diesem Gebiet ist es verboten, die paläontologischen Abdrücke zu beschädigen, Steine zu entfernen und mitzunehmen, Kehricht oder andere Abfälle abzulagern.

Ausnahmsweise können Bewilligungen durch das Umweltdepartement erteilt werden.

Art. 3

Die Dienststelle für Umweltschutz, die Polizeiorgane der interessierten Gemeinden, die Grenzwächter und die Wildhüter sind gehalten, jede Zuwiderhandlung der gemäss Artikel 4 zuständigen Behörde anzuzeigen. *

Art. 4

Die Vergehen gegen den vorliegenden Entscheid werden durch das Departement für Umwelt mit einer Busse von 1000 bis 10'000 Franken bestraft. Die Beschwerde an den Staatsrat innert dreissig Tagen nach Zustellung der Strafverfügung bleibt vorbehalten.

Das genannte Departement ist befugt, die Einstellung jeglicher Arbeit, durch welche die vorangehenden Bestimmungen verletzt werden, zu verfügen.

Art. 5

Der vorliegende Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Egress

CSW RO/AGS 1983 f 147 | d 141

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.11.1983 25.11.1983 Erlass Erstfassung RO/AGS 1983 f 147 | d 141
01.10.1986 01.01.1987 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 1987 f 219 | d 217

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 09.11.1983 25.11.1983 Erstfassung RO/AGS 1983 f 147 | d 141
Art. 3 Abs. 1 01.10.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1987 f 219 | d 217