Das vorliegende Reglement hat zum Ziel, die Organisation, die Kompetenzen, die Verantwortlichkeiten und die Funktionsweise der kantonalen Koordinationsgruppe Blatten 2030 (nachstehend: kantonale Koordinationsgruppe) festzulegen, in Anwendung der Bestimmungen des Dekrets zur Bewältigung der Folgen der Naturereignisse im Lötschental.
501.201
Reglement über die Organisation und Funktionsweise der kantonalen Koordinationsgruppe Blatten 2030
Präambel
eingesehen das Dekret zur Bewältigung der Folgen der Naturereignisse im Lötschental vom 18. Dezember 2025;
eingesehen das Reglement über die Organisation der Kantonsverwaltung vom 15. Januar 1997;
auf Vorschlag des für die Raumentwicklung zuständigen Departements,
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel
Art. 2 Allgemeine Grundsätze der Organisation und Funktionsweise
Die kantonale Koordinationsgruppe ist ein Organ für den Informationsaustausch, die Verständigung, die Planung und die Erarbeitung von Vorschlägen zu den Massnahmen, die im Hinblick auf die Umsetzung des Fahrplans des Staates Wallis für den Wiederaufbau des künftigen Blatten vom 3. September 2025 (nachfolgend: Fahrplan künftiges Blatten) zu ergreifen sind.
Die kantonale Koordinationsgruppe erfüllt ihre Aufgaben durch die Mitglieder, aus denen sie sich zusammensetzt.
Die kantonale Koordinationsgruppe ist keine Organisationseinheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Reglements über die Organisation der Kantonsverwaltung.
Die kantonale Koordinationsgruppe stellt eine unabhängige temporäre Organisationseinheit im Sinne einer Projektorganisation dar. Die Mitglieder nehmen darin die ihnen zugewiesenen Aufgaben mit den entsprechenden Verantwortlichkeiten und Entscheidungsbefugnissen wahr.
Die Dienststellen behalten ihre jeweiligen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten in Anwendung der sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die Mitglieder der kantonalen Koordinationsgruppe achten darauf, sich gegenseitig und unaufgefordert über Elemente zu informieren, welche die Umsetzung des Fahrplans künftiges Blatten beeinflussen könnten.
2 Missionen und Organisation
Art. 3 Missionen der kantonalen Koordinationsgruppe
Die kantonale Koordinationsgruppe wird mit folgenden Hauptaufgaben beauftragt:
- Überwachung der Einhaltung der Grundsätze und Ziele sowie des Aktionsplans des Fahrplans künftiges Blatten;
- Koordination der Wiederaufbauarbeiten zwischen den betroffenen kantonalen Dienststellen, der kommunalen Wiederaufbaukommission Blatten 2030 und der Eidgenossenschaft;
- Information des Staatsrats über den Stand der Umsetzung des Fahrplans für das künftige Blatten und Formulierung von Vorschlägen für Korrektur- oder Verbesserungsmassnahmen;
- integrierte externe Information über den Stand der Umsetzung des Fahrplans künftiges Blatten, koordiniert mit der Sektion Information und Kommunikation (IVS) der Staatskanzlei.
Art. 4 Zusammensetzung und Funktionsweise der kantonalen Koordinationsgruppe
Die kantonale Koordinationsgruppe setzt sich wie folgt zusammen:
- dem Präsidium, zugeteilt dem Vorsteher des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU);
- dem Koordinationsbüro, sichergestellt durch das DMRU, welches einen Verantwortlichen für die in Artikel 5 beschriebenen Aufgaben bezeichnet;
- einem operativen Fachgremium;
- den Dienststellen der Kantonsverwaltung, insbesondere:
| 1. | der kantonalen Finanzverwaltung (KFV), | ||
| 2. | dem Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (VRDMRU), | ||
| 3. | der Dienststelle für Landwirtschaft (DLW), | ||
| 4. | der Dienststelle Naturgefahren (DNAGE), | ||
| 5. | der Dienststelle für Mobilität (DFM), | ||
| 6. | der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE), | ||
| 7. | der Dienststelle für Umwelt (DUW), | ||
| 8. | der Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation (DWTI), | ||
| 9. | der Dienststelle für Immobilien und bauliches Erbe (DIB). | ||
Das Präsidium der kantonalen Koordinationsgruppe kann die Unterstützung anderer Dienststellen oder Einheiten der Kantonsverwaltung anfordern und externe Mandate vergeben.
Das Koordinationsbüro legt die Zusammensetzung sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit des operativen Fachgremiums unter den Gesichtspunkten von Effektivität und Effizienz fest. Die Zusammensetzung dieses Organs kann entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen und dem Fortschritt der Arbeiten angepasst werden.
Leitung und Führung der kantonalen Koordinationsgruppe stützen sich auf eine bewährte Projektmanagement-Methode ab.
Art. 5 Büro der kantonalen Koordinationsgruppe
Das Büro der kantonalen Koordinationsgruppe nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr:
- die Zentralisierung und Weitergabe von Informationen, die zwischen den Mitgliedern der kantonalen Koordinationsgruppe ausgetauscht werden müssen;
- die Überwachung und konsolidierte Bewertung der Grundsätze, Ziele und Umsetzung des Aktionsplans des Fahrplans künftiges Blatten, die Risikoanalyse und Vorschläge für Korrektur- oder Verbesserungsmassnahmen zuhanden des Präsidiums der kantonalen Koordinationsgruppe;
- in subsidiärer Hinsicht die Kontaktstelle für externe Partner, für Themen, die nicht direkt den anderen Mitgliedern der kantonalen Koordinationsgruppe gemäss ihren üblichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zugewiesen werden können, insbesondere Plangenehmigungsverfahren, bei denen die Instruktionsorgane dieselben bleiben wie bisher;
- die Koordination der Aufgaben zwischen den Mitgliedern der kantonalen Koordinationsgruppe;
- die Planung der Sitzungen der kantonalen Koordinationsgruppe und Nachverfolgung der getroffenen Entscheidungen;
- die Vorbereitung von Berichten;
- die Unterstützung des Präsidiums der kantonalen Koordinationsgruppe.
3 Reporting
Art. 6 Reporting zuhanden des Staatsrats
Die kantonale Koordinationsgruppe informiert den Staatsrat so oft wie nötig, mindestens aber halbjährlich, über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die halbjährlichen Berichte zuhanden des Staatsrats enthalten, in zusammenfassender Form, insbesondere:
- einen Fortschrittsbericht über die Massnahmen des Aktionsplans des Fahrplans künftiges Blatten;
- eine zusammenfassende Finanzaufstellung, das heisst der geplanten Mittel, der gebundenen Mittel und der getätigten Ausgaben;
- die wichtigsten von den Gemeinden im Lötschental durchgeführten und geplanten Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau des künftigen Blatten;
- die wichtigsten Punkte und Risiken, die dem Staatsrat zur Kenntnis gebracht werden müssen, sowie Vorschläge für vorbeugende oder korrigierende Massnahmen;
- allfällige Punkte, die Gegenstand eines Staatsratsentscheids sein müssen;
- eine Zusammenfassung der oben genannten Elemente zur Verwendung durch den Staatsrat ("executive summary").
4 Schlussbestimmungen
Art. 7 Ausführung
Das DMRU ist mit der Ausführung des vorliegenden Reglements beauftragt.
Es kann die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 11.02.2026 | 11.02.2026 | Erlass | Erstfassung | RO/AGS 2026-017 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.02.2026 | 11.02.2026 | Erstfassung | RO/AGS 2026-017 |