Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem Einsatzkanton mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich zufügen, haftet ihr Stammkanton.
Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten zufügen, haftet der Einsatzkanton nach seiner Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte den Schaden mit Absicht oder grobfahrlässig verursacht, kann der haftbare Einsatzkanton auf ihren Stammkanton Rückgriff nehmen.
Dem Einsatzkanton und dem geschädigten Dritten stehen gegen die Angehörigen ausserkantonaler Polizeien kein unmittelbares Klagerecht zu.
Die Haftung eines Angehörigen der Polizei gegenüber seinem Stammkanton untersteht dem Recht dieses Kantons.
Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden der geschädigten Person, die Festsetzung des Schadens, die Bemessung des Schadenersatzes und die Leistung von Genugtuung sind in Schadenfällen nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.