Die vorliegende Verordnung regelt die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen. Ausgenommen sind der Personalbereich sowie die Verpflichtungs-, Zusatz- und Nachtragskredite, die Gegenstand spezifischer Verordnungen sind.
Die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates erfolgt ausschliesslich im Rahmen von Voranschlagskrediten. Vorbehalten bleiben die Entscheide über Ausgabenverpflichtungen, die vor der Annahme des Voranschlags gefällt werden müssen und im Einklang mit der mehrjährigen Finanzplanung stehen.
Die Institutionen und Anstalten sowie die direkt dem Staatsrat und den Departementsvorstehern unterstellten Delegierten- und Stabsstellen sind den Dienststellen im Sinne der vorliegenden Verordnung gleichgestellt.