Der Härteausgleichsfonds wird finanziert durch:
- den verfügbaren Saldo bei der Auflösung des interkommunalen Finanzausgleichsfonds gemäss altem System;
- die Beträge aus der Betragsbegrenzung in Artikel 12 und jene aus Artikel 24;
- zusätzliche Mittel können dem Fonds über das ordentliche Budget zugewiesen werden;
- Sofern notwendig, ist die Nachfinanzierung des Fonds erlaubt.
Die vom Härteausgleichsfonds begünstigten Gemeinden gemäss Artikel 19 Buchstabe a sind jene, die in der finanziellen Gesamtbilanz bezüglich der neuen Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden zusätzliche Lasten aufweisen, und deren Ressourcenpotential pro Einwohner unter dem Durchschnitt des Ressourcenpotentials pro Einwohner sämtlicher Gemeinden liegt.
Der Staatsrat beschliesst auf dem Verordnungsweg die Liste der begünstigten Gemeinden und den notwendigen Betrag des Härteausgleichsfonds gemäss Absatz 2. Dieser Betrag wird während maximal 16 Jahren ausbezahlt. Er ist ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes während vier Jahren fix und verringert sich danach jährlich um 7.69 Prozent des Anfangbetrags.
Die den Gemeinden überwiesenen Beträge sind ohne Zweckbindung.
Das Recht auf Leistungen aus dem Härteausgleichsfonds gemäss Artikel 19 Buchstabe a wird sistiert, wenn das Ressourcenpotential pro Einwohner der Gemeinde den Durchschnitt des Ressourcenpotentials pro Einwohner sämtlicher Gemeinden übersteigt.