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710.200

Beschluss betreffend Vollziehung des Artikels 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung

vom 07.04.1933 (Stand 14.04.1933)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

in Vollziehung des Artikels 15 des oberwähnten Bundesgesetzes;

auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Der Gemeinderichter wird als zuständige Behörde bezeichnet, um über die Entschädigungsansprüche zu erkennen:

  1. für den Schaden aus Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht wird, notwendig sind (Art. 15 des BG über die Enteignung);
  2. für den Schaden, der entsteht bei Vornahme von Änderungen und Reparaturen, die im Verlaufe des Betriebes auf elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen ausgeführt werden (Art. 48 Abs. 2 des BG betreffend die elektrischen Anlagen).

Art. 2

Das Verfahren ist durch die Verordnung des Bundesgerichtes vom 22. Mai 1931 geregelt.

Art. 3

Der Instruktionsrichter entscheidet endgültig über die Nichtigkeitsklagen in den in Artikel 12 der vorerwähnten Verordnung aufgezählten Fällen.

Egress

CSW RO/AGS 1932-1933 f 134 | d 130

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.04.1933 14.04.1933 Erlass Erstfassung RO/AGS 1932-1933 f 134 | d 130

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 07.04.1933 14.04.1933 Erstfassung RO/AGS 1932-1933 f 134 | d 130