Jeder Nutzungsberechtigte hat bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherer eine Versicherung abzuschliessen zur Deckung seiner bundesrechtlichen Haftung für Personen- und Sachschäden aus Unfallereignissen, die durch Bau, Bestand und Betrieb seiner Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft verursacht werden.
Die Deckung beträgt mindestens:
- 5 Millionen Franken je Schadenfall, jedoch
- 2 Millionen Franken für kleine Werke mit einer Leistung bis 73 Kilowatt.
Bei Anlagen mit Stauseen ist für Unfallereignisse die durch wasserführende Teile verursacht werden eine Zusatzversicherung:
- in jedem Fall wenigstens 50 Millionen Franken beträgt, jedoch
- wenigstens 200 Millionen Franken, wenn der Nutzinhalt der Anlage (von Stausee und Ausgleichsbecken zusammen) 5 Millionen Kubikmeter übersteigt.
Für Anlagen, die infolge örtlicher Gegebenheiten ein erhöhtes Gefahrenpotential enthalten, kann der Staatsrat die Gesamtversicherungssumme bis auf 200 Millionen Franken erweitern.
Die Pflicht zum Abschluss der Zusatzversicherung kann dadurch erfüllt werden, dass diese bei einer Gesellschaft abgeschlossen wird, die das Risiko in den "Schweizer Pool für die Versicherung von Talsperren-Haftpflichtrisiken (SPT)" einbringt. Der SPT stellt für alle bei ihm versicherten Anlagen zusammen eine Versicherungssumme von 45 Millionen Franken (Abs. 3 Bst. a) beziehungsweise 195 Millionen Franken (Abs. 3 Bst. b) jährlich zweimal, höchstens jedoch 390 Millionen Franken pro Jahr, zur Verfügung.
Der Staatsrat kann die Deckung erhöhen, wenn weitergehende Versicherungsleistungen zu angemessenen Bedingungen angeboten werden.
Der Staatsrat genehmigt Musterverträge für die Ausgestaltung von Einzelheiten der Policen.