Mit Ausnahme des Genfersees und der Mündung des Stockalperkanals, bis zur Höhe des Fangrechens, ist die Vergnügungs-Schiffahrt mittels motorisierter Geräte auf allen öffentlichen Wasserläufen verboten.
Als Wasserlauf im Sinne des vorliegenden Reglementes ist jede Wasserfläche, stillstehend oder fliessend, zu verstehen, auf welcher die Schiffahrt möglich ist, wie insbesondere die Rhone, die Nebenflüsse, die Bäche, die Kanäle, die Bergseen, die künstlichen Stauanlagen, die Teiche, die Grundwasserüberflutungen und jede gleichartige Wasserfläche.