Gegenstand dieser Verordnung ist die finanzielle Beteiligung des Kantons an ausserkantonal durchgeführten Behandlungen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstehen, für die Versicherten, die im Wallis wohnen (im Folgenden: die Walliser Versicherten), in einem Listenspital im Sinne von Artikel 41 Absatz 1bis KVG oder im Fall von medizinischen Gründen im Sinne von Artikel 41 Absätze 3 und 3bis KVG.
Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Fälle, die anderen Versicherungen unterstehen, insbesondere Haftpflichtversicherung, Privatversicherungen und Sozialversicherungen (IVG, UVG usw.).