Die vorliegende Verordnung beinhaltet die für die Evaluation und Bedarfsermittlung der Gesundheitsversorgung für die Walliser Bevölkerung notwendigen statistischen Daten in Ausführung der kantonalen und eidgenössischen Gesundheitsgesetzgebung.
Sie regelt die Organisation der statistischen Erhebungen sowie die Bearbeitung, Übermittlung und Veröffentlichung der erhobenen Daten.
Sie gilt für alle Krankenanstalten und -institutionen gemäss Artikel 85 GG, die im Kanton tätig sind.
Vorbehalten bleibt die interkantonale Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis.